Art. 123 SchKG findet in der Konkursbetreibung keine Anwendung, auch nicht analog; die Betreibung auf Konkurs kennt keinen Aufschub durch Abschlagszahlungen. Die Konkursbetreibung dient der Generalliquidation des schuldnerischen Vermögens und nicht der Einzelbefriedigung einzelner Gläubiger; ein Zahlungsaufschub würde mangels vorgängiger Sicherung der Gläubigerrechte die Exekutionsmasse gefährden. Als Gegenstück verweist das Gesetz auf den Nachlaßvertrag nach Art. 160 i.V.m. Art. 298 SchKG, welcher unter Sachwalteraufsicht eine gleichwertige, aber geordnete Sanierung ermöglicht (consid. 1).