No postponement of bankruptcy enforcement under Art. 123 SchKG

BGE 30 I 739Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I05.08.1904Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Schmutz appealed against a Basel-Stadt supervisory decision that had rejected his request to cancel a bankruptcy warning and allow repayment of CHF 331.48 in monthly instalments of CHF 50. The Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber held that a postponement under Art. 123 SchKG is not available in bankruptcy enforcement, nor may that provision be applied by analogy. Bankruptcy enforcement serves collective liquidation of the debtor's estate, and an installment-based delay would impermissibly endanger creditors' position. The complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 123 SchKG findet in der Konkursbetreibung keine Anwendung, auch nicht analog; die Betreibung auf Konkurs kennt keinen Aufschub durch Abschlagszahlungen. Die Konkursbetreibung dient der Generalliquidation des schuldnerischen Vermögens und nicht der Einzelbefriedigung einzelner Gläubiger; ein Zahlungsaufschub würde mangels vorgängiger Sicherung der Gläubigerrechte die Exekutionsmasse gefährden. Als Gegenstück verweist das Gesetz auf den Nachlaßvertrag nach Art. 160 i.V.m. Art. 298 SchKG, welcher unter Sachwalteraufsicht eine gleichwertige, aber geordnete Sanierung ermöglicht (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 7. Oktober 1904 in Sachen Schmutz. Betreibung auf Konkurs: Ein Aufschub nach Art. 123 Sch kann bei dieser Betreibungsart nicht stattfinden. I. Der Rekurrent Schmutz hat bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Baselstadt in Betreff einer ihm zugestellten Konkurs androhung in dem Sinne Beschwerde geführt, daß diese Konkurs androhung zurückgezogen und ihm gestattet werde, die betriebene Forderung von 331 Fr. 48 Cts. in monatlichen Raten von 50 Fr. zu tilgen. II. Von der genannten Behörde mit Entscheid vom 5. August 1904 abgewiesen, erneuert er nunmehr sein Beschwerdebegehren durch rechtzeitig eingereichten Rekurs vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurs ist im Sinne der vorinstanzlichen Motivierung abzuweisen: Die Möglichkeit, den Fortgang der Betreibung durch Abschlagszahlungen zu hemmen, sieht das Gesetz bei der Kon kursbetreibung nirgends vor. Es kann auch nicht angehen, auf

die letztere Betreibungsart den Art. 123 Schif analog zur Anwendung zu bringen, welcher Artikel in der Pfändungs (bezw. laut Art. 156 auch in der Pfandverwertungs ) betreibung dem Schuldner die fragliche Befugnis einräumt. Das verbietet sich aus der Natur der Konkursbetreibung, die nicht auf Einzel befriedigung jedes einzelnen treibenden Gläubigers durch separate Liquidationen, sondern auf Eröffnung einer Generalliquidation des gesamten schuldnerischen Vermögens geht. Aus einem Auf schub nach Art. 123 können dem einzelnen Gläubiger, der zur Sicherung seiner Forderung bestimmte Gegenstände schon gepfändet hat, wesentliche Rechtsnachteile bezüglich seiner Stellung zum Schuldner nicht erwachsen, während dagegen bei der Konkurs betreibung der Gläubiger eine solche Sicherheit für seine For derung ja nicht besitzt und daher, wenn dem Schuldner monat lang die freie Verfügung über sein Vermögen zufolge eines solchen Aufschubes noch belassen würde, Gefahr liefe, daß der Schuldner die der Exekution unterliegenden Aktiven unterdessen dem Zugriff der Gläubiger entzöge. Die vom Rekurrenten beanspruchte Be fugnis konnte also das Gesetz dem auf Konkurs betriebenen Schuldner auf keinen Fall zugestehen; wohl aber räumt es dem selben ein Korrelat dazu ein mit der durch Art. 160 in fine vor gesehenen Möglichkeit, einen Nachlaßvertrag vorzuschlagen, wobei aber durch die Aufsicht des Sachwalters und die anderen Vor schriften des Art. 298 dafür gesorgt ist, daß der Schuldner die vorhandenen Aktiven nicht bei Seite schaffen kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy warninginstallment paymentspostponementcollective liquidationcreditor protectioncomposition agreement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a debtor under bankruptcy enforcement can obtain a postponement of the proceedings by installment payments under Art. 123 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No; Art. 123 SchKG cannot be applied, even by analogy, to bankruptcy enforcement.

Extrahierte Begründung

The statute provides no postponement mechanism for bankruptcy enforcement. The nature of bankruptcy enforcement is collective liquidation, not individual satisfaction of each creditor, and an installment delay would expose unsecured creditors to the risk of dissipation of assets.

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