Art. 4 Abs. 3, 17, 22 und 23 BG betr. civilr. Verh. d. N. u. A.; Wohnsitz des Bevormundeten und Erbschaftseröffnung. Der Wohnsitz einer unter Vormundschaft stehenden Person ist an den Sitz der tatsächlich die Vormundschaft führenden Behörde geknüpft. Massgebend ist das tatsächlich bestehende, äusserlich erkennbare Vormundschaftsverhältnis; die blosse Möglichkeit oder Pflicht zur Übertragung der Vormundschaft nach Art. 17 ändert am gesetzlichen Domizil nichts. Die gegenteilige Auffassung würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen und die Funktion der Wohnsitzfiktion unterlaufen (consid. 2). Der Ort der Erbschaftseröffnung folgt daher dem so bestimmten letzten Domizil.
ernannt. Ferner verweigerte ihr die Vormundschaftsbehörde im Jahre 1902 die nachgesuchte Bewilligung, ein Testament zu Gunsten der Ehefrau des Rekurrenten zu errichten, und ermäch tigte den Vogt, falls der Vermögenszins für Pflege und Unterhalt nicht ausreichen sollte, das Kapital anzugreifen. Endlich wurde zwischen der Vormundschaftsbehörde und dem Rekurrenten im Jahre 1903 ein Abkommen getroffen, wonach der letztere gegen Herausgabe eines Vermögensteils auf Rechnung der künftigen Erbschaft seiner Ehefrau sich verpflichtete, für den Unterhalt der Frau Gander bis zu deren Tod auszukommen. Nach dem Tode der Frau Gander wurde streitig, ob die Er öffnung und Liquidation der Erbschaft in Sursee oder Beckenried zu erfolgen habe. Der Gemeinderat von Sursee als Teilungs behörde verlangte vom Gemeinderat von Beckenried Aushingabe des unter vormundschaftlicher Verwaltung stehenden Vermögens, jedoch ohne Erfolg. Er stellte sodann mangels Interesses die Austragung des Streites den Erben anheim. Der Rekurrent wandte sich hierauf namens seiner Ehefrau an den Regierungsrat von Nidwalden mit dem Gesuch, er wolle den Gemeinderat von Beckenried zur Herausgabe des fraglichen Vermögens an den Ge meinderat von Sursee behufs dortseitiger gesetzlicher Teilung ver halten. Das Gesuch wurde damit begründet, daß Witwe Gander nicht unter eigentlicher Vormundschaft, sondern nur unter Ver mögensbeistandschaft gestanden und daß sie ihren letzten von der Vormundschaftsbehörde anerkannten Wohnsitz in Sursee gehabt habe, so daß die Vormundschaftsbehörde in Beckenried verpflichtet gewesen wäre, die Vormundschaft an diejenige in Sursee zu über tragen. Aus beiden Gründen treffe hier Art. 4 Abs. 3 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. nicht zu, weshalb als Teilungsort nur Sursee und als Teilungsrecht nur das luzernische Recht in Betracht kommen könnten. Der Regierungsrat von Nidwalden wies durch Beschluß vom 25. Juli 1904 dieses Gesuch mit der Begründung ab: die verstorbene Witwe Gander sei in Beckenried unter ordent licher Vormundschaft gestanden und der Gemeinderat von Becken ried als Vormundschaftsbehörde sei von keiner Seite beanstandet, vom Rekurrenten vielmehr anerkannt worden; Frau Gander habe daher nach Art. 4 Abs. 3 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. zur Zeit ihres Todes ihren Wohnsitz in Beckenried gehabt, wo auch nach Art. 22 und 23 ibid. die Erbschaft zu eröffnen und zu liquidieren sei und zwar nach Maßgabe des nidwaldischen Rechts. B. Gegen den Beschluß des Regierungsrats von Nidwalden hat Waldis den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht er griffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben und es seien die Behörden von Nidwalden zur Herausgabe des Ver mögens der verstorbenen Frau Gander an den Gemeinderat von Sursee behufs Teilung unter die gesetzlichen Erben zu verhalten. Es wird ausgeführt, daß eine gültige Vormundschaft über die Witwe Gander gar nicht bestanden habe; denn ein richtiges Ent mündigungsverfahren habe nie stattgefunden; es seien auch keine Bevogtigungsgründe vorhanden gewesen; es liege vielmehr ein Fall der verfassungswidrigen Geschlechtsvormundschaft, wie sie in Nidwalden noch üblich sei, vor. Eventuell habe es sich nur um Vermögensbeistandschaft gehandelt, auf die sich die Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 BG betr. civilr. V. d. N. u. A. nicht beziehe. Weiter eventuell, falls eine zu Recht bestehende Vormundschaft an genommen werden sollte, so wäre der Gemeinderat von Beckenried, nachdem Witwe Gander mit dessen Einverständnis einen Wohnsitz in Sursee begründet habe, nach Art. 17 leg. cit. verpflichtet ge wesen, die Vormundschaft an die Behörde des neuen Wohnorts zu übertragen. Dadurch daß dies nicht geschehen sei, sei ein gesetz widriger Zustand entstanden, der nicht zur Folge haben könne, daß nun auch in Bezug auf die Erbschaft der Teilungsort und das Teilungsrecht in gesetzwidriger Weise verschoben werden. Die Behörden von Nidwalden könnten sich daher auf Art. 4 Abs. 3 leg. cit. nicht berufen; die Eröffnung der Erbschaft müsse viel mehr so erfolgen, wie wenn hinsichtlich der Führung der Vor mundschaft nach Gesetz verfahren worden wäre. Es könne dem Rekurrenten auch nicht entgegengehalten werden, daß er mit der Vormundschaftsbehörde in Beckenried selber wiederholt verkehrt habe; er wäre ja zur Anfechtung der dortigen Vormundschaft gar nicht legitimiert gewesen und hätte hieran zu Lebzeiten der Witwe Gander auch kein Interesse gehabt. Die Frage, wem die Führung einer Vormundschaft zustehe, entbehre eben in der Regel jeder sachlichen Tragweite, während die Frage, wo und nach welchem
Recht die Erschaft liquidiert werde, für die Interessenten von großer Bedeutung sein könne. C. Der Regierungsrat von Nidwalden hat in seiner Vernehm lassung die Legitimation des Rekurrenten zur vorliegenden Be schwerde in Zweifel gezogen, weil nur die Teilungsbehörde in Sursee hiezu befugt wäre und weil dem Rekurrenten bei der Gleichheit der in Betracht kommenden Sätze des Erbrechts von Nidwalden und Luzern jedes Interesse an der streitigen Frage mangle, und im übrigen auf Abweisung des Rekurses angetragen, und zwar mit der Begründung, daß Witwe Gander wegen Trunk sucht und geistiger Störungen unter ordentlicher vom Rekurrenten anerkannter Vormundschaft in Beckenried und keineswegs unter Geschlechtsvormundschaft, die in Nidwalden nicht mehr bekannt sei, gestanden habe, daß durch ihre Unterbringung in Sursee kein Wohnsitz für sie, sondern nur ein Aufenthalt begründet worden, und daß daher nach Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 und 23 leg. cit. die Eröffnung und Teilung der Erbschaft in Beckenried nach nidwaldischem Recht zu erfolgen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
vormundschaft, wie sie vom Rekurrenten behauptet wird und wie sie von bundesrechtswegen vielleicht als nichtig erscheinen würde, nach der ganzen Aktenlage nicht zu tun. Es bedarf keiner Ausführung, daß die Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 über das gesetzliche Domizil des Bevormundeten nach ihrer generellen Fassung und nach ihrer Stellung unter den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes für alle durch das Bundesgesetz ge ordneten Verhältnisse Geltung beansprucht und daß auch der letzte Wohnsitz eines Vögtlings, von welchen gemäß den Art. 22 und 23 das Recht der Erbfolge und der Ort der Erbschaftseröffnung ab hängen, sich darnach bestimmt. Zweifelhaft könnte hier das letzte Domizil der Erblasserin nur deshalb sein, weil bei Frau Gander die Voraussetzungen vorhanden gewesen zu sein scheinen, unter denen nach Art. 17 die Führung der Vormundschaft auf die Be hörde des tatsächlichen Wohnorts des Bevormundeten übergehen soll; sie verweilte dauernd in Sursee, also außerhalb der Vor mundschaftsgemeinde und zwar offenbar mit Zustimmung des Gemeinderats Beckenried (s. A. S., XX, S. 315, XXI, S. 28 f.). Die Gemeinde Sursee war also wohl zur Führung der Vormund schaft über Frau Gander berechtigt und hätte deren Übertragung von der Gemeinde Beckenried verlangen können. Und nun kann in der Tat die Frage aufgeworfen werden, ob bei solchen Um ständen unter der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 3, deren Sitz als Domizil des Vögtlings gilt, die Behörde, welche die Vormundschaft tatsächlich inne hat, oder diejenige, welche nach Art. 17 zu deren Übernahme und Führung berechtigt ist, zu verstehen sei. Daß die letztere Lösung nicht etwa aus dem Wortlaut des Art. 17, der von Wohnsitzwechsel" und neuem Wohnsitz des Bevormundeten spricht, gefolgert werden kann, zeigt jedoch die Überlegung, daß, wenn diese Ausdrucksweise des Gesetzes im Sinne des rechtlichen Domizils statt bloß des tat sächlichen Wohnortes zu verstehen wäre, die Fiktion des Art. 4 Abs. 3, die doch als allgemeine Norm in allen durch das Bundes gesetz geregelten Verhältnissen Platz greifen will, tatsächlich be seitigt wäre; denn nach dieser Auslegung würde überall da, wo der Bevormundete außerhalb des Sitzes der Vormundschaftsbehörde verweilt, also gerade in den Fällen, wo die Fiktion praktisch werden sollte, die Domizilfrage sich nicht nach einem festen Kenn zeichen dem Sitz der Vormundschaftsbehörde sondern nach mehr oder weniger unbestimmten Kriterien entscheiden. Diese letztere Erwägung spricht nun aber in gleicher Weise auch überhaupt dagegen, daß der Sitz der zur Vormundschaft berechtigten Behörde als Domizil des Vögtlings zu gelten habe. Wenn das Bundesgesetz den Ort der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz des Bevormundeten erklärt hat, so sollte dadurch einerseits im In teresse der Rechtssicherheit das Domizil an ein untrügliches äußer liches Merkmal geknüpft werden, und anderseits war, speziell für den Erbfall, das Motiv maßgebend, daß die Eröffnung der Erb schaft und der Vollzug der Erbfolge am besten da erfolgen, wo das Vermögen des Vögtlings in amtlicher Verwahrung liegt. Deshalb wurde auch der Ort der Behörde und nicht derjenige des Vormundes zum Wohnsitz des Bevormundeten gemacht. Wollte man nun bei Anwendung des Art. 4 Abs. 3 auf den Sitz der zur Vormundschaft berechtigten Behörde abstellen, so wäre nach beiden angegebenen Richtungen der Zweck des Gesetzes vereitelt: statt nach jenem festen Kennzeichen würde sich das Domizil in einem zweifelhaften Fällen nach höchst unsichern Verhältnissen - Verweilen des Vögtlings außerhalb der Vormundschaftsgemeinde mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Behörde bestimmen. Auch würde vielfach nicht diejenige Behörde, der die Disposition über das Vermögen bisher zustand, sondern eine Behörde, die bloß ein Anrecht hierauf gehabt hätte, den Nachlaß zu behandeln haben, während doch die Erben und Gläubiger die Wahrung ihrer Interessen im allgemeinen nach den Verhältnissen, wie sie tatsächlich sind und sich äußerlich repräsentieren und nicht darnach, wie sie sein sollten, einrichten. Zieht man diese Konse quenzen in Erwägung, so erscheint die Auslegung, wonach es in Art. 4 Abs. 3 unter allen Umständen auf den Sitz der Behörde, welche die Vormundschaft tatsächlich führt, ankommt, als dem Sinn und Zweck des Gesetzes allein entsprechend. Das Bundes gericht hat denn auch (im Fall Unternährer, A. S., XXIV, 1. T., S. 264 ff.) den Satz, daß in den vom Bundesgesetz geregelten inter kantonalen Verhältnissen als Wohnsitz einer bevormundeten Person der Sitz der nach dem Gesetz zuständigen Vormundschafts
behörde zu betrachten sei, nur für die Übergangsverhältnisse beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes ausgesprochen, also für den Fall, wo nach früherem Recht der Sitz der Behörde und das Domizil des Bevormundeten auseinanderfielen, und eine Ausdehnung des Satzes auf die Verhältnisse, wie sie sich seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes unter dessen Herrschaft bieten, ist aus den angeführten Gründen ausgeschlossen. Hat nach dem Gesagten die Witwe Gander ihr letztes Domizil in Beckenried gehabt, so ist daselbst auch die Erbschaft zu eröffnen (Art. 23), und der Gemeinderat weigert sich mit Recht, das Ver mögen zum Vollzug der Erbfolge an die Behörde von Sursee auszuliefern. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.