1852 extradition law; constitutional complaint for violation of extradition rules admissible at any stage of the pending criminal proceedings, provided the accused did not voluntarily submit; before prosecution for an extradition offence the prosecuting canton must first request extradition from the canton of residence or stay (consid. 1-2). Cantonal concordats cannot extinguish the federal right of the accused to prior extradition proceedings; agreements between cantons are ineffective insofar as they would dispense with that prerequisite or otherwise derogate from federal extradition law (consid. 2).
St. Gallen verfolgt und bestraft worden ist, und sich nicht etwa der Jurisdiktion dieses Kantons freiwillig unterstellt hat, so ver stößt das angefochtene Urteil gegen jenen Grundsatz des Bundes rechts. Demgegenüber kann sich die Gerichtskommission auch nicht auf die Übereinkunft der Kantone St. Gallen und Thurgau vom Jahr 1845 berufen; denn einmal bezieht sich dieses Verkommnis nur auf die gegenseitige Vollziehung von Urteilen in korrektionellen und Polizeistraffällen und nicht auf die Auslieferung von An geschuldigten, und wenn daraus auch für den Verkehr der beiden Kantone in gewissem Sinn eine Modifikation der Bestimmungen des BG betreffend Auslieferung gefolgert werden wollte, so ist doch ganz klar, daß der von bundesrechtswegen bestehende Rechts anspruch eines Angeschuldigten, daß vor Durchführung des Straf verfahrens seine Auslieferung verlangt werde, durch Abmachungen der Kantone nicht beseitigt werden kann. Das angefochtene Urteil ist nach dem Gesagten aufzuheben; erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil der Gerichtskommission Wil vom 8. September 1904 aufgehoben.