Extradition law violation may be raised at any stage

BGE 30 I 686Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I08.09.1904Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Bartholdi appealed a conviction by the Wil court for continued fraud. He argued that St. Gallen could not prosecute him without first requesting his extradition from Thurgau. The Federal Court held that a violation of the 1852 extradition law may be complained of by constitutional appeal at any stage of the pending criminal proceedings, so no prior cantonal cassation complaint was required. It further held that, for an extradition offence, the prosecuting canton must request extradition before proceeding unless the accused voluntarily submits. The 1845 St. Gallen/Thurgau concordat could not override this federal right. The appeal was upheld and the lower-court judgment annulled.

Omnilex-Regeste

1852 extradition law; constitutional complaint for violation of extradition rules admissible at any stage of the pending criminal proceedings, provided the accused did not voluntarily submit; before prosecution for an extradition offence the prosecuting canton must first request extradition from the canton of residence or stay (consid. 1-2). Cantonal concordats cannot extinguish the federal right of the accused to prior extradition proceedings; agreements between cantons are ineffective insofar as they would dispense with that prerequisite or otherwise derogate from federal extradition law (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 21. Dezember 1904 in Sachen Bartholdi gegen Gerichtskommission Wil. Zulässigkeit des auf Verletzung des Aust.-Ges. gestützten staatsrechtl. Rekurses in jedem Stadium des Verfahrens. Unzulässigkeit der Verurteilung wegen eines Auslieferungsdeliktes ohne Stellung des Auslieferungsbegehrens; Ungültigkeit eines Konkordates, das das Gegenteil anordnen würde. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Durch Urteil der Gerichtskommission Wil vom 8. Sep tember 1904 wurde der im Kanton Thurgau heimatberechtigte und wohnhafte Rekurrent wegen fortgesetzten Betrugs nach Art. 68 und 56 Ziff. 1 des st. gallischen Sto in contumatiam zu einer Buße von 25 Fr. und den Kosten verurteil. Der Re kurrent war überführt und geständig, in verschiedenen Geschäften in Wil unter falschen Angaben Waren ohne Bezahlung erhoben zu haben. Er hatte gegen die Strafverfolgung durch die St. Galler Behörden Verwahrung eingelegt, weil er von den thurgauischen Gerichten nach thurgauischen Gesetzen zu beurteilen sei. Doch war diese Einsprache von der Gerichtskommission Wil unter Hinweis auf die Übereinkunft der Kantone St. Gallen und Thurgau vom
  2. April 1845 verworfen worden. Nach dieser Übereinkunft ver pflichten sich St. Gallen und Thurgau gegenseitig zur Vollziehung von Urteilen in Korrektional und Polizeistraffällen, die gegen Bürger oder Einwohner der beiden Kantone erlassen sind. B. Gegen das erwähnte Strafurteil hat Bartholdi rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Es wird ausgeführt, daß nach dem Auslieferungsgesetz von 1852, bevor gegen den Rekurrenten im Kanton St. Gallen vorgegangen werden konnte, dessen Auslieferung vom Kanton Thurgau hätte verlangt werden sollen. Das Urteil sei daher als bundesrechts widrig aufzuheben. C. Die Gerichtskommission Wil hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil der Rekurrent zuerst die Nichtigkeits beschwerde aus Kantonsgericht hätte ergreifen sollen, eventuell, es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen, weil das angefochtene Urteil nach der erwähnten Übereinkunft zwischen St. Gallen und Thurgau zuläßig gewesen sei; in Erwägung:
  3. Nach feststehender Praxis kann eine Verletzung des Aus lieferungsgesetzes vom Jahre 1852 in jedem Stadium des schwe benden Strafverfahrens durch staatsrechtlichen Rekurs gerügt werden, sofern nur der Betroffene sich der angeblich unstatthaften Strafverfolgung nicht freiwillig unterworfen hat, was vorliegend jedoch unbestrittenermaßen nicht geschehen ist. Der Einwand der Gerichtskommission, daß der Rekurrent sich vorerst mit einer Kassationsbeschwerde ans Kantonsgericht hätte wenden sollen, kann somit nicht gehört werden.
  4. Nach dem Auslieferungsgesetz hat, wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, der Angeschuldigte, der in einem andern Kanton wegen eines Auslieferungsdelikts zur Verantwor tung gezogen wird und sich nicht freiwillig stellt, Anspruch darauf, daß der verfolgende Kanton vor Durchführung des Strafver fahrens vom Wohnorts oder Aufenthaltskanton die Auslieferung verlangt, wobei dann der letztere bei Bürgern und Niedergelassenen unter Übernahme der Strafverfolgung die Auslieferung verweigern kann. Da der Rekurrent wegen Betrugs, also wegen eines Aus lieferungsdelikts im Sinn des Art. 2 des BG, im Kanton XXX, 1. 1904

St. Gallen verfolgt und bestraft worden ist, und sich nicht etwa der Jurisdiktion dieses Kantons freiwillig unterstellt hat, so ver stößt das angefochtene Urteil gegen jenen Grundsatz des Bundes rechts. Demgegenüber kann sich die Gerichtskommission auch nicht auf die Übereinkunft der Kantone St. Gallen und Thurgau vom Jahr 1845 berufen; denn einmal bezieht sich dieses Verkommnis nur auf die gegenseitige Vollziehung von Urteilen in korrektionellen und Polizeistraffällen und nicht auf die Auslieferung von An geschuldigten, und wenn daraus auch für den Verkehr der beiden Kantone in gewissem Sinn eine Modifikation der Bestimmungen des BG betreffend Auslieferung gefolgert werden wollte, so ist doch ganz klar, daß der von bundesrechtswegen bestehende Rechts anspruch eines Angeschuldigten, daß vor Durchführung des Straf verfahrens seine Auslieferung verlangt werde, durch Abmachungen der Kantone nicht beseitigt werden kann. Das angefochtene Urteil ist nach dem Gesagten aufzuheben; erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil der Gerichtskommission Wil vom 8. September 1904 aufgehoben.

Schlagwörter

extraditionconstitutional appealcantonal concordatcriminal jurisdictionvoluntary submissionfraud

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a constitutional complaint for violation of the extradition statute is admissible even though no prior cantonal cassation complaint was filed.

Extrahierter Entscheid

Yes. A violation of the 1852 extradition law may be raised by constitutional complaint at any stage of the pending criminal proceedings, provided the accused did not voluntarily submit to the prosecution.

Extrahierte Begründung

Established practice allows such a complaint throughout the proceedings; the objection that a cantonal cassation remedy should first have been used was therefore rejected.

Kernrechtsfrage

Whether Bartholdi could be convicted in St. Gallen for an extradition offence without first requesting extradition from Thurgau.

Extrahierter Entscheid

No. The prosecuted person had a federal right that the prosecuting canton request extradition before conducting the criminal proceedings, unless he voluntarily submitted.

Extrahierte Begründung

Fraud was treated as an extradition offence under Art. 2 of the federal law; because Bartholdi had not voluntarily submitted, St. Gallen had to seek extradition first.

Kernrechtsfrage

Whether the 1845 concordat between St. Gallen and Thurgau could justify dispensing with an extradition request.

Extrahierter Entscheid

No. The concordat concerned only reciprocal enforcement of correctional and police judgments, not the extradition of accused persons, and could not override federal extradition law.

Extrahierte Begründung

Even if the concordat were read as modifying federal rules between the cantons, cantonal agreements cannot eliminate the accused's federally protected right to prior extradition proceedings.

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