Art. 61 BV; interkantonale Anerkennung zivilrechtlicher Urteile; res judicata-Einrede: Die Garantie der Vollziehbarkeit rechtskräftiger Zivilurteile umfasst nicht nur die positive Zwangsvollstreckung, sondern auch die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft (exceptio rei judicatae). Ein auswärtiges Urteil ist im Prozess über einen identischen Anspruch grundsätzlich als Vorfrage seiner formellen Rechtskraft zu prüfen; ein vorgängiges Exequatur- oder Rechtsöffnungsverfahren darf für die Zulässigkeit der Einrede nicht verlangt werden. Die Prüfung der formellen Rechtskraft erfolgt im anhängigen Verfahren selbst; anders würde negativen Urteilen interkantonal jede Wirkung entzogen (E. 1–3).
Vollstreckung im Kanton Bern, gemäß 388 Abs. 2 CO, der Bewilligung des Appellations und Kassationshofes, welche nach Prüfung über das Vorhandensein der Requisite der formellen Rechtskraft in Form des sogenannten Exequatur erteilt werde und die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 146 CO, für die materielle Rechtskraft, bilde (zu vgl. Blumenstein: Die Einrede der beurteilten Sache nach bernischem Civilprozeßrecht, Zeit schrift des bernischen Juristen Vereins, Bd. XXXVIII, S. 449 ff.). Dieser Exequaturbewilligung sei, seit Inkrafttreten des eidgenössi schen Schr, bei Urteilen, durch welche eine Partei zu einer Geldzahlung verurteilt worden sei, gleichzustellen die vom bernischen Rechtsöffnungsrichter, gemäß Art. 81 Abs. 2 Schig, ausge sprochene Zulassung der Vollziehung. Es galten also allgemein nur diejenigen ausländischen Urteile als rechtskräftig, deren Voll streckbarkeit durch Gerichte des Kantons Bern festgestellt worden sei. Der Widerbeklagte Dr. Siegrist aber habe gar nicht versucht, sein Basler Urteil im Kanton Bern vollstrecken zu lassen, während es doch jedenfalls hinsichtlich des Kostenpunktes vom Rechtsöff nungsrichter hätte als vollstreckbar erklärt werden können. Folg lich könne dasselbe nicht als rechtskräftig angesehen werden. Diese Annahme stehe nicht im Widerspruch mit Art. 61 BV; denn der selbe garantiere nur die Vollziehbarkeit rechtskräftiger Civilurteile, überlasse aber die Prüfung, ob einem Urteile die Rechtskraft zu komme, dem Kanton, in welchem die Vollstreckung verlangt werde (bg. Entscheidungen: Bd. XX, S. 293). Dieses Verlangen aber sei vorliegend ja gar nicht gestellt worden, es liege daher auch keine Verweigerung der Vollstreckung vor. B. Gegen das vorstehende, nach der kantonalen CPO nicht weiterziehbare Urteil des Amtsgerichts von Bern hat Dr. Siegrist rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun desgericht erklärt, mit dem Antrage, jenes Urteil sei als im Wider spruche mit den Art. 61 und 4 BV stehend und den Rekurrenten in seinen hieraus abgeleiteten Rechten verletzend aufzuheben. Er führt zur Begründung dieses Antrages wesentlich aus: Die Voll ziehbarkeit eines Urteils beruhe auf dessen Rechtskraft. Wenn daher die BV in Art. 61 die Vollziehbarkeit der kantonalen rechtskräfti gen Civilurteile für die ganze Schweiz garantiere, so garantiere sie die Anerkennung der Rechtskraft dieser Urteile. Nun habe aber die Rechtskraft nicht bloß die Wirkung der Vollziehbarkeit im ge wöhnlichen Sinne (actio judicati), welche begrifflich nur den obsieglichen" d. h. denjenigen Urteilen zukomme, durch die einer Partei etwas zugesprochen werde, sondern auch noch die Wirkung der Prozeßkonsumtion (exceptio rei judicata), welche sich an alle Urteile knüpfe und speziell für die abweisenden Urteile die einzige Vollziehungsmöglichkeit biete. Folglich müsse auch diese letztere Wir kung von der Garantie des Art. 61 BV umfaßt sein. Denn anders ergäbe sich das sinnwidrige Resultat, daß sich die Kantone tatsächlich um die Rechtskraft wohl ungefähr der Hälfte aller Urteile, der abweisenden, nicht zu kümmern brauchten, was eine offenbare ungleiche Behandlung der Urteile, und damit der beteilig ten Bürger, vor dem Gesetz, eine grundlose Besserstellung der ob siegenden Kläger gegenüber den obliegenden Beklagten, bedeuten würde. Art. 61 BV habe eben statt des Grundsatzes der Aner kennung der Rechtskraft, welcher aufgestellt werden wollte, bloß eine einzelne Folge desselben, die Anerkennung der eigentlichen Vollzieh barkeit, ausgedrückt und sei folglich ausdehnend zu interpretieren. Diese allein zutreffende Interpretation sei auch bereits in der Praxis schweizerischer Gerichte (durch ein dem Rekurs beigelegtes Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 6. März 1903) vertreten worden. Die Annahme, gestützt auf welche das Berner Amtsgericht die exceptio rei judicate des Rekurrenten ab gewiesen habe, daß nämlich im Sinne des 146 bern. CO ein ausländisches Urteil res judicata nur schafft, wenn es vom ber nischen Rechtsöffnungsrichter oder im besondern kantonalen Exequa turverfahren als vollziehbar erklärt worden sei, beruhe auf Rechts irrtum, denn das bernische Exequaturverfahren regle, wie aus den 387 ff. CPO klar ersichtlich sei, lediglich die Vollziehung ver urteilender Erkenntnisse, die Durchführung der actio judicati, und hätte daher vorliegend nicht angewendet werden können. Und auf dem Wege des Rechtsöffnungsverfahrens wäre auch nur der kon demnatorische Nebenpunkt des streitigen Urteils vollstreckbar gewesen; es könne aber einer Partei vernünftigerweise nicht zugemutet wer den, einen solchen Nebenpunkt vollstrecken zu lassen, um die Aner kennung des Hauptdispositivs ihres Urteils zu erwirken.
C. Der Rekursbeklagte Petri beantragt, der Rekurs sei abzu weisen. Er macht wesentlich geltend: Der Rekursbeklagte habe als Beklagter vor Amtsgericht Bern gegen die Verbindlichkeit des vom Dreiergericht des Kantons Basel-Stadt ausgefällten Urteils ver schiedene, den Einwendungen des Art. 81 Sche und den allge meinen Rechtsgrundsätzen entsprechende Einreden erhoben; er habe namentlich bestritten, daß das Baslergericht zur Beurteilung der bei ihm anhängigen Streitsache kompetent gewesen, daß ihm der zur Ausfüllung des Urteils bestimmte Termin mitgeteilt und daß ihm das Urteil eröffnet worden sei. Diesen Einreden gegenüber habe der Rekurrent den ihm obliegenden Nachweis der Rechtskraft des Basler Urteils nicht erbracht, wie es durch Einholung der Vollstreckungsbewilligung (wenigstens hinsichtlich der Prozeßkosten beim Appellations und Kassationshof oder auf dem Betreibungs wege, oder durch eine ordentliche Ausfertigung des Urteils mit einem Zeugnis der kompetenten Gerichtsstelle, daß das Urteil end gültig und nach Gesetz der Vollziehung fähig sei, hätte geschehen können. In Ermangelung eines solchen Nachweises aber habe das Amtsgericht Bern die Rechtskraft des Basler Urteils ohne weitere Prüfung der Einreden des Rekursbeklagten verneinen müssen. Hierin liege jedenfalls keine Verletzung des Art. 61 BV; denn der Rekurrent habe ja gar nicht die Vollstreckung jenes Urteils ver langt, sondern sich desselben nur als Beweismittels zur Unter stützung seines Anspruchs vor dem Berner Richter bedient. Der vorliegende Fall entspreche in allen Beziehungen dem Sachverhalt des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen Peter (A. S., Bd. III, S. 640 ff.). Wenn man jedoch annehmen wollte, daß schon die Zulassung einer nochmaligen Prozeßbehandlung von bereits in Basel beurteilten Rechtsverhältnissen durch das bernische Amtsge richt eine Verletzung des Art. 61 BV bedeute, so wäre diese Ver letzung nicht erst mit dem angefochtenen Endurteil, sondern bereits mit dem Beweisentscheid des Amtsgerichts vom 3. Juni 1903 ein getreten und wäre somit der vorliegende Rekurs verspätet. D. Das Amtsgericht von Bern verweist auf die Motive seines Urteils und die Vernehmlassung des Rekursbeklagten Petri mit der Erklärung, es sehe sich zu weiteren Gegenbemerkungen auf den Rekurs nicht veranlaßt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
streitigen Ohrringe, im Betrage von 290 Fr. Streit aber herrscht darüber, ob bei dieser Sachlage das Urteil des Basler Gerichts für den Berner Richter verbindlich, zur Begründung jener Einrede tauglich sei. Das Amtsgericht von Bern und der Rekursbeklagte stellen sich auf den Standpunkt, daß diese Frage direkt ausschließ lich das kantonale bernische Prozeßrecht berühre, und gelangen an Hand desselben zu ihrer Verneinung; der Rekurrent dagegen be hauptet, daß für sie unmittelbar auch Art. 61 BV in Betracht falle, und daß der angefochtene Entscheid, welcher übrigens nach dem bernischen Prozeßrecht selbst fehl gehe, mit der Garantie jener Verfas sungsbestimmung und zugleich auch mit dem Grundsatz der Rechts gleichheit (Art. 4 B) nicht vereinbar sei. Fragt es sich daher vorab, ob Art. 61 BV, wonach die rechtskräftigen Civilurteile, welche in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können, überhaupt auf die Geltendmachung der streitigen Einrede Bezug hat, so ist dies zu bejahen. Allerdings trifft der Wortlaut dieses Artikels wohl lediglich die positive Urteilsvollstreckung, die Durchsetzung rechtskräftig zuerkannter An sprüche mit Hilfe der staatlichen Zwangsgewalt; er verpflichtet die Kantone, ihre Zwangsgewalt nicht nur den durch ihre eigenen Gerichte, sondern den durch die Gerichte aller Kantone statuier ten Civilansprüchen zur Verfügung zu stellen. Allein in dieser speziellen Verpflichtung wollte offenbar der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck gebracht werden, daß die civilistische Rechtsprechung der verschiedenen Kantone von Bundeswegen als gleichwertig gelten soll, und daß folglich jeder Kanton die in den andern Kantonen ergangenen rechtskräftigen Civilurteile schlechthin als solche anzu erkennen hat. Indem der Bund die bedeutsamste Folge dieser An erkennung, die Rechtshilfeleistung zur positiven Vollstreckung auswärtiger Urteile, ausdrücklich vorschreibt, garantiert er implicite auch ihre weniger einschneidende negative Wirkung, die Berück sichtigung der auswärtigen Urteile für die Frage der res judicata, m. a. W.; die Zulassung der Einrede der abgeurteilten Sache ist im Sinne des Art. 61 BV als das Minus in dem Plus der Gewährung der Rechtshülfe eingeschlossen (vgl. v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, Bd. II, S. 421). Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich ohne weiteres aus der Erwägung, daß anders, nach der zutreffenden Argumentation des Rekurrenten, die negativen (klageabweisenden Urteile, weil sie der positiven Zwangsvollstreckung begrifflich unfähig sind, jeder Wirk samkeit außer dem Kanton ihres Erlasses entbehren würden, was, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, zu interkantonalen Konflikten führen könnte, die mit der Stellung der Kantone als Glieder des schweizerischen Bundesstaates im allgemeinen und mit der ihnen in Art. 61 BV ausdrücklich auferlegten Verpflichtung im besonderen schlechterdings nicht vereinbar sind. Auf dem Boden der entwickelten ausdehnenden Interpretation des Art. 61 BV steht denn auch die bisherige Praxis der Bundesbehörden (vgl. den Entscheid des Bundesrates bei Ullmer, Nr. 244; ferner Blumer Morel, III, 1. Aufl., S. 327/328, und endlich auch die bei läufige Bemerkung des Bundesgerichts in Entsch. XXIV, 1. T., S. 459 ). Ihr widerspricht keineswegs der vom Rekursbeklagten angerufene Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Peter (Entsch. Bd. III, S. 640 ff.); denn diesem Entscheide lag eine Beschwerde nicht wegen Verweigerung der Berücksichtigung, sondern gegenteils wegen Anerkennung eines auswärtigen Urteils zu Grunde, und wenn daher das Bundesgericht damals erklärt hat, daß Art. 61 BV nur angerufen werden könne, sofern einem rechtskräftigen Ur teil die Vollziehung verweigert werde, so bezog sich dies auf den prinzipiellen Gegensatz von Anerkennung und Nichtanerkennung eines Urteils, nicht aber auf die hier streitige Unterscheidung für den Fall der Nichtanerkennung zwischen der positiven Urteilsvoll streckung und der negativen Wirkung des Urteils. Auch das Amtsgericht von Bern verneint übrigens nicht grund sätzlich, daß die Einrede der abgeurteilten Sache unter die Garantie des Art. 61 BV falle; es knüpft jedoch ihre Wirksamkeit an die Voraussetzung, daß das auswärtige Urteil gemäß dem für die Zulassung der positiven Zwangsvollstreckung im Kanton vorge sehenen besonderen Prozeßverfahren als rechtskräftig anerkannt worden sei. Nun ist ja allerdings nach feststehender Auslegung des Art. 61 BV (vgl. z. B. E. XX, Nr. 49, Erwg. 1 und 2, S. 293) der Kanton, in welchem der Vollzug eines auswärtigen Vergl. dazu auch Entsch. Bd. XXIV, 2, S. 601. (Anm. der Red.)
Urteils verlangt wird, berechtigt, die formelle Rechtskraft des selben zu prüfen, d. h. zu untersuchen, ob das Urteil nach dem Prozeßrecht am Orte seines Erlasses als definitiv und rechtsgül tig zu betrachten, insbesondere ob es von dem hiezu kompetenten Richter und unter Beachtung des hiefür vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahrens ausgefällt worden sei. Und diese Berechtigung muß ohne weiteres auch für den Fall negativer Geltendmachung eines auswärtigen Urteils, gegenüber der Einrede der abgeurteilten Sache anerkannt werden. Allein wenn es den Kantonen durch die bun desrechtliche Praxis weiterhin freigestellt worden ist, für die Prü fung der formellen Rechtskraft beim Begehren um positive Urteils vollstreckung früher allgemein (vgl. z. B. Entsch. XII, S. 531) seit Erlaß des eidgenössischen Schr wenigstens noch unter Vor behalt des einheitlich geregelten Instituts der Rechtsöffnung eine besondere Instanz mit besonderm Verfahren vorzusehen, so kann dies der Natur der Sache nach nicht auch Geltung haben mit Bezug auf die Einrede der abgeurteilten Sache. Denn da diese Einrede im Gegensatz zu dem selbständigen Begehren der Zwangs vollstreckung begrifflich nur im Falle der Anhebung eines Prozesses über den angeblich bereits beurteilten Anspruch seitens der Gegnerschaft geltend gemacht werden kann, so hat die fragliche Prüfung eben als Gegenstand dieses pendenten Prozesses in dem eingeleiteten Verfahren selbst stattzufinden. Jedenfalls kann dem Einredeberechtigten vernünftigerweise nicht zugemutet werden, vor sorglich, bevor ihm die Gegenpartei durch neue Klage hiezu Ver anlassung bietet, die formelle Rechtskraft seines Urteils beim Über gang seines Gerichtsstandes in einen andern Kanton (z. B., wie vorliegend, durch Wohnsitzwechsel) in besonderm Verfahren fest stellen zu lassen, um sich für alle Fälle die Wirksamkeit der frag lichen Einrede zu sichern. Ein solches Verfahren ist wohl auch nirgends gesetzlich vorgesehen; insbesondere bezieht sich das hier in Betracht fallende bernische Exequaturverfahren, wie 387 CO ausdrücklich angibt, nur auf die positive Urteilsvollstreckung, und das gleiche gilt auch vom eidg. Rechtsöffnungsverfahren, so daß der Rekurrent tatsächlich sein klage abweisendes Basler Urteil als solches, d. h. in dem klageabweisenden Hauptdispositiv, in Bern offenbar gar nicht zum voraus als rechtskräftig hätte anerkennen lassen können. Das Amtsgericht von Bern hat daher mit Unrecht die Verwerfung seiner Einrede darauf basiert, daß er die Ein holung solcher Anerkennung unterlassen habe. 3. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil des Amts gerichts von Bern als gegen Art. 61 BV verstoßend aufzuheben, und es hat das Amtsgericht die vom Rekursbeklagten vorgebrachte Bemängelung der formellen Rechtskraft des Urteils des Basler Gerichts selbst zu prüfen und gestützt auf seinen Befund über die streitige Einrede der abgeurteilten Sache materiell zu erkennen. Folglich kann das Bundesgericht auf jene formelle Bemängelung des Basler Urteils, die der Rekursbeklagte auch im staatsrechtlichen Verfahren geltend macht, jedenfalls gegenwärtig nicht eintreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit das Urteil des Amts gerichts von Bern vom 9. Februar 1904 aufgehoben.