Art. 59 Abs. 1 BV; Gerichtsstand durch Zweigniederlassung: Eine außerhalb des Hauptetablissements dauernd betriebene Geschäftsstelle begründet ein besonderes Geschäftsdomizil, wenn sie im Verkehr nach außen als selbständige Handelsniederlassung erscheint und die wesentliche Erwerbstätigkeit dort in gewisser Selbständigkeit ausgeübt wird. Dass Einkauf, Weisungsunterstellung oder zentrale Abrechnung beim Hauptgeschäft verbleiben, schließt die Gerichtsstandsqualität nicht aus, sofern der örtliche Betrieb den eigentlichen Warenabsatz selbständig besorgt (consid. 2).
Anna Wahl als Verkäuferin angestellt. Im Sommer 1904 wurde dieses Vertragsverhältnis aufgelöst. Hiebei konnten sich die Parteien über die daraus resultierende Abrechnung nicht einigen. In der Folge machte die Rekursbeklagte beim Gewerbegericht der Stadt Bern gegen den Rekurrenten eine Forderungsklage anhängig. Als der Rekurrent vom Zentralsekretariat der Gewerbegerichte hie von in Kenntnis gesetzt wurde, bestritt er sowohl die Forderung, als auch den Berner Gerichsstand (das letztere unter Hinweis da rauf, daß er in Bern kein Domizil habe), erhielt aber gleichwohl am 8. Juli 1904 eine Vorladung zur Hauptverhandlung vor das Gewerbegericht, die vom Zentralsekretariate auf neuen Protest des Rekurrenten ausdrücklich aufrechterhalten wurde mit dem Bemerken, der Rekurrent müsse seine Gerichtsstandseinrede an der Verhandlung selbst vorbringen. B. Hierauf hat Güntert gegen die erwähnte Vorladung recht zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dieselbe sei, weil mit Art. 59 Abs. 1 BV nicht vereinbar, aufzuheben. Er führt zur Begründung aus: Der Rekurrent sei aufrechtstehend und habe in Zürich festes Domizil. Er könnte daher für die streitige Forderung in Bern nur belangt werden, wenn die dortige Geschäftsablage als Zweigniederlassung im Sinne der Gerichtspraxis ein besonderes Geschäftsdomizil begründen würde. Um eine solche Zweigniederlassung aber handle es sich nicht. Der Rekurrent habe in Bern lediglich ein Ladenlokal gemietet, in welchem seine Verkäuferin die von ihm kommissions weise bezogenen Waren absetze. Selbständige Bedeutung komme dieser Verkaufsstelle nicht zu; denn sie habe keine eigene Komp tabilität; die Wareneinkäufe würden durch die Geschäftsleitung in Zürich besorgt und die Lieferungen an die Verkaufsstelle bei perio dischen Inventuren zur Abrechnung gebracht; der Rekurrent bezahle in Bern keine Steuern und habe dort kein Gewerbe Patent irgend welcher Art gelöst. C. Obmann und Zentralsekretär der Gewerbegerichte der Stadt Bern tragen auf Abweisung des Rekurses an, indem sie wesent lich geltend machen: Es handle sich bei der fraglichen Verkaufs stelle um eine Zweigniederlassung des Kaufhauses in Zürich. Jene stelle einen ständigen Geschäftsbetrieb mit selbständigem, wenn auch nach Weisung des Geschäftsinhabers erfolgendem Abschlusse von Detailverkäufen der Spezerei und Kolonialwarenbranche dar. Der Rekurrent habe denn auch, für seine Filiale, in Bern die behördliche Bewilligung für den Verkauf von Petrol und Weingeist bei der städtischen Polizeidirektion nachgesucht und erhalten, und sei ferner, im August 1903, bei der bernischen Direktion des Innern für sein Etablissement um ein Patent für den Kleinverkauf von Wein und Bier unter der Leitung der Geschäftsführerin A. Wahli ein gekommen, das ihm jedoch wegen mangelnden Bedürfnisses einer weiteren Verkaufsstelle nicht erteilt worden sei. Tatsächlich habe also danach die Rekursbeklagte die Waren des Rekurrenten als dessen Geschäftsführerin, und nicht eigene kommissionsweise von ihm be zogene Waren verkauft. Auch sei für die Filiale Bern eine eigene Komptabilität geführt worden, wofür die Bücher jener als Beweis angerufen würden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
behandelt, wie schon daraus, daß er nach eigener Angabe das Ladenlokal gemietet hat, sowie aus den vom Gewerbegericht ange führten und belegten Tatsachen hervorgeht, daß er in Bern die behördlichen Handelspatente (für den Verkauf von Petrol und Weingeist und den Kleinverkauf von geistigen Getränken) nachge sucht hat. Auch der Inhalt des Vertrages zwischen dem Rekurren ten und der Rekursbeklagten bestätigt diese Annahme; denn wenn der Rekursbeklagten danach auch die Waren zum Verkaufe kom missionsweise übergeben werden, so läßt doch die Festsetzung eines fixen Monatsgehalts für sie (neben bestimmter Provision), sowie die Übernahme der Kosten für Heizung und Beleuchtung des Verkaufslokals durch den Rekurrenten deutlich erkennen, daß die Rekursbeklagte tatsächlich nicht Verkaufskommissionär, d. h. selb ständige Inhaberin des Ladens, sondern im Dienstverhältnis stehende Übrigens Angestellte, Geschäftsführerin des Rekurrenten war. macht der Rekurrent im weitern selbst geltend, daß der Laden in Bern deswegen nicht als Zweigniederlassung des Zürcher Ge schäftes angesehen werden könne, weil er diesem gegenüber keine Selbständigkeit habe, anerkennt also damit die Betriebszusammen gehörigkeit der beiden Etablissamente. Der Einwand mangelnder Selbständigkeit der Filiale Bern geht jedoch fehl. Diese Filiale er scheint im Verkehr nach außen zweifellos als besondere Handels niederlassung; denn in ihr vollzieht sich in durchaus selbständiger Weise der wesentliche Geschäftsbetrieb einer Detail Spezerei und Kolonialwarenhandlung, nämlich der Verkauf und die Abgabe der einschlägigen Waren an das Publikum. Der Umstand, daß die Anschaffung der Waren durch das Hauptgeschäft in Zürich erfolgt und durch dessen Vermittlung der Filiale geliefert wird, bildet kein entscheidendes Gegenargument, da sich der Warenankauf doch mehr nur als Hülfstätigkeit für den eigentlichen, den Erwerb realisierenden Geschäftsbetrieb des Warenabsatzes qualifiziert. Und bezüglich der Komptabilität ist ohne weiteres klar, daß der selbständige Waren verkauf eine selbständige Buchführung bedingt, wie denn der Re urrent selbst angibt, daß die Abrechnung der Filiale mit dem Hauptgeschäft jeweilen bei periodischer Inventuraufnahme erfolge, was eine eigene Komptabilität der Filiale für die Abrechnungs perioden voraussetzt. Nach dem Gesagten muß die Filiale Bern als Zweigniederlas sung des Kaufhauses Zürich bezeichnet werden, und es weigert sich daher der Rekurrent mit Unrecht, in dem streitigen Forderungs prozesse vor dem bernischen Richter zu erscheinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.