- Urteil vom 20. Oktober 1904
in Sachen Güntert gegen Wahli (Gewerbegericht Bern).
Wohnsitz: selbständige Zweigniederlassung?
A. Der Rekurrent betrieb in Zürich unter der Firma F. W.
Güntert ein seit 1. Juni 1904 auf eine Aktiengesellschaft über
gegangenes Kolonial und Spezereiwarengeschäft mit auswärtigen
Ablagen, deren eine sich in Bern (Metzgergasse 24) befindet. Für
diese Berner Ablage hatte er am 2. Mai 1903 die Rekursbeklagte
XXX, 1. 1904
Anna Wahl als Verkäuferin angestellt. Im Sommer 1904
wurde dieses Vertragsverhältnis aufgelöst. Hiebei konnten sich die
Parteien über die daraus resultierende Abrechnung nicht einigen.
In der Folge machte die Rekursbeklagte beim Gewerbegericht der
Stadt Bern gegen den Rekurrenten eine Forderungsklage anhängig.
Als der Rekurrent vom Zentralsekretariat der Gewerbegerichte hie
von in Kenntnis gesetzt wurde, bestritt er sowohl die Forderung,
als auch den Berner Gerichsstand (das letztere unter Hinweis da
rauf, daß er in Bern kein Domizil habe), erhielt aber gleichwohl
am 8. Juli 1904 eine Vorladung zur Hauptverhandlung
vor das Gewerbegericht, die vom Zentralsekretariate auf neuen
Protest des Rekurrenten ausdrücklich aufrechterhalten wurde mit
dem Bemerken, der Rekurrent müsse seine Gerichtsstandseinrede an
der Verhandlung selbst vorbringen.
B. Hierauf hat Güntert gegen die erwähnte Vorladung recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt
mit dem Antrag, dieselbe sei, weil mit Art. 59 Abs. 1 BV
nicht vereinbar, aufzuheben. Er führt zur Begründung aus: Der
Rekurrent sei aufrechtstehend und habe in Zürich festes Domizil.
Er könnte daher für die streitige Forderung in Bern nur belangt
werden, wenn die dortige Geschäftsablage als Zweigniederlassung
im Sinne der Gerichtspraxis ein besonderes Geschäftsdomizil
begründen würde. Um eine solche Zweigniederlassung aber handle
es sich nicht. Der Rekurrent habe in Bern lediglich ein Ladenlokal
gemietet, in welchem seine Verkäuferin die von ihm kommissions
weise bezogenen Waren absetze. Selbständige Bedeutung komme
dieser Verkaufsstelle nicht zu; denn sie habe keine eigene Komp
tabilität; die Wareneinkäufe würden durch die Geschäftsleitung in
Zürich besorgt und die Lieferungen an die Verkaufsstelle bei perio
dischen Inventuren zur Abrechnung gebracht; der Rekurrent bezahle
in Bern keine Steuern und habe dort kein Gewerbe Patent irgend
welcher Art gelöst.
C. Obmann und Zentralsekretär der Gewerbegerichte der Stadt
Bern tragen auf Abweisung des Rekurses an, indem sie wesent
lich geltend machen: Es handle sich bei der fraglichen Verkaufs
stelle um eine Zweigniederlassung des Kaufhauses in Zürich. Jene
stelle einen ständigen Geschäftsbetrieb mit selbständigem, wenn auch
nach Weisung des Geschäftsinhabers erfolgendem Abschlusse von
Detailverkäufen der Spezerei und Kolonialwarenbranche dar. Der
Rekurrent habe denn auch, für seine Filiale, in Bern die behördliche
Bewilligung für den Verkauf von Petrol und Weingeist bei der
städtischen Polizeidirektion nachgesucht und erhalten, und sei ferner,
im August 1903, bei der bernischen Direktion des Innern für
sein Etablissement um ein Patent für den Kleinverkauf von Wein
und Bier unter der Leitung der Geschäftsführerin A. Wahli ein
gekommen, das ihm jedoch wegen mangelnden Bedürfnisses einer
weiteren Verkaufsstelle nicht erteilt worden sei. Tatsächlich habe also
danach die Rekursbeklagte die Waren des Rekurrenten als dessen
Geschäftsführerin, und nicht eigene kommissionsweise von ihm be
zogene Waren verkauft. Auch sei für die Filiale Bern eine eigene
Komptabilität geführt worden, wofür die Bücher jener als Beweis
angerufen würden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Ausführung, daß der Rekurrent zur Anfechtung schon der
Vorladung vor den angeblich unzuständigen Richter befugt sei.
- Das Gewerbegericht der Stadt Bern leitet die streitige Zu
ständigkeit aus der Annahme ab, daß die in Bern befindliche Ver
kaufsstelle des Kaufhauses Zürich, mit deren Betrieb die eingeklagte
Forderung zusammenhängt, dort ein besonderes Geschäftsdomizil
des Rekurrenten begründet habe, d. h. als Zweigniederlassung seines
Hauptgeschäftes in Zürich zu betrachten sei. Nun ist ein solches
Domizil, eine gerichtsstandsbegründende Zweigniederlassung, gemäß
der bundesgerichtlichen Praxis da vorhanden, wo geschäftliche Tätig
keit eines Unternehmens außerhalb seines Hauptetablissements dauernd
und, wenn auch in Verbindung mit dem Hauptetablissement, doch
mit gewisser Selbständigkeit ihm gegenüber sich abspielt. In solchem
Verhältnis aber steht gegenwärtig die Berner Verkaufsstelle zu dem
Geschäft in Zürich. Zwar scheint der Rekurrent mit seinem Hinweis
darauf, daß die Rekursbeklagte die in Bern verkauften Waren laut
ihrem Anstellungsvertrage kommissionsweise von ihm bezogen habe,
vorab behaupten zu wollen, daß das Berner Geschäft überhaupt
nicht auf seinen Namen geführt worden sei, daß also ein äußerer
Zusammenhang mit dem Kaufhaus in Zürich fehle; allein er hat
tatsächlich die fragliche Verkaufsstelle nach außen als sein Geschäft
behandelt, wie schon daraus, daß er nach eigener Angabe das
Ladenlokal gemietet hat, sowie aus den vom Gewerbegericht ange
führten und belegten Tatsachen hervorgeht, daß er in Bern die
behördlichen Handelspatente (für den Verkauf von Petrol und
Weingeist und den Kleinverkauf von geistigen Getränken) nachge
sucht hat. Auch der Inhalt des Vertrages zwischen dem Rekurren
ten und der Rekursbeklagten bestätigt diese Annahme; denn wenn
der Rekursbeklagten danach auch die Waren zum Verkaufe kom
missionsweise übergeben werden, so läßt doch die Festsetzung eines
fixen Monatsgehalts für sie (neben bestimmter Provision), sowie
die Übernahme der Kosten für Heizung und Beleuchtung des
Verkaufslokals durch den Rekurrenten deutlich erkennen, daß die
Rekursbeklagte tatsächlich nicht Verkaufskommissionär, d. h. selb
ständige Inhaberin des Ladens, sondern im Dienstverhältnis stehende
Übrigens
Angestellte, Geschäftsführerin des Rekurrenten war.
macht der Rekurrent im weitern selbst geltend, daß der Laden in
Bern deswegen nicht als Zweigniederlassung des Zürcher Ge
schäftes angesehen werden könne, weil er diesem gegenüber keine
Selbständigkeit habe, anerkennt also damit die Betriebszusammen
gehörigkeit der beiden Etablissamente. Der Einwand mangelnder
Selbständigkeit der Filiale Bern geht jedoch fehl. Diese Filiale er
scheint im Verkehr nach außen zweifellos als besondere Handels
niederlassung; denn in ihr vollzieht sich in durchaus selbständiger
Weise der wesentliche Geschäftsbetrieb einer Detail Spezerei und
Kolonialwarenhandlung, nämlich der Verkauf und die Abgabe der
einschlägigen Waren an das Publikum. Der Umstand, daß die
Anschaffung der Waren durch das Hauptgeschäft in Zürich erfolgt
und durch dessen Vermittlung der Filiale geliefert wird, bildet kein
entscheidendes Gegenargument, da sich der Warenankauf doch mehr
nur als Hülfstätigkeit für den eigentlichen, den Erwerb realisierenden
Geschäftsbetrieb des Warenabsatzes qualifiziert. Und bezüglich der
Komptabilität ist ohne weiteres klar, daß der selbständige Waren
verkauf eine selbständige Buchführung bedingt, wie denn der Re
urrent selbst angibt, daß die Abrechnung der Filiale mit dem
Hauptgeschäft jeweilen bei periodischer Inventuraufnahme erfolge,
was eine eigene Komptabilität der Filiale für die Abrechnungs
perioden voraussetzt.
Nach dem Gesagten muß die Filiale Bern als Zweigniederlas
sung des Kaufhauses Zürich bezeichnet werden, und es weigert sich
daher der Rekurrent mit Unrecht, in dem streitigen Forderungs
prozesse vor dem bernischen Richter zu erscheinen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.