- Urteil vom 13. Oktober 1904
in Sachen Elektrizitätswerk Hagneck und Kanton Bern
gegen Kanton Solothurn.
Besteuerung von Elektrizitätswerken. Vermögenssteuer auf die
im Kanton befindlichen Anlagen als Immobilien, 2 lit. c. Soloth.
Steuerges. von 1895, 346 soloth. CGB. Art. 46 BV; Art. 4 soloth. K.
(Gewaltentrennung). Einkommensteuer auf den im besteuernden
Kanton gemachten Erwerb aus der Lieferung elektrischer Energie
dorthin: Steuerdomicil. Anlagen und Betrieb eines vollständigen Sta
blissements ? (Einführung von elektrischer Energie hoher Spannung
mittelst Primärleitung aus dem K. Bern in den Kl. Solothurn, Auf
stellung von Transformatoren in diesem Kanton. Selbständige Lei
tung der Anlagen im Kl. Solothurn.) Rückweisung zur Berech
nung des in der selbständigen Anlage erzielten Einkommens.
A. Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk
Hagneck mit Sitz in Biel, liefert von ihrer Zentrale in Hagneck
aus nach den solothurnischen Gemeinden Grenchen und Bettlach
elektrischen Strom zum Zwecke der Beleuchtung und Kraftabgabe
an Abonnenten. Zur Erstellung der erforderlichen Leitungen von
der Kantonsgrenze an ist sie durch eine vom Regierungsrat von
Solothurn erteilte Konzession ermächtigt worden. Durch Rekurs
entscheid des Regierungsrats von Solothurn vom 3. März 1903
wurde die Rekurrentin für das Rechnungsjahr 1902 für
59,000 Fr. Vermögen, nämlich den Gesamtwert der Primar
leitung von der Kantonsgrenze an, der Transformatorenstationen,
der Hoch und Niederspannungsapparate, der Ortsnetze, und
20,000 Fr. Einkommen aus dieser Anlage dem Kanton Solo
thurn gegenüber steuerpflichtig erklärt. Die Begründung stellt ab
auf 2 lit. c des soloth. Steuerges. von 1895, wonach aus
wärts wohnende Personen bezüglich ihrer im Kanton gelegenen
Liegenschaften und Geschäfte steuerpflichtig sind, sowie was speziell
die Vermögenssteuer anbetrifft, auf 23 Abs. 1 litt. a der Vollz
Verord. zum gen. Steuergesetz, der den Begriff Liegenschaften wie
folgt erläutert: Grundstücke, Wald und Gebäude, ferner Bestand
teile und Zubehörden von Grundstücken und Gebäuden welche
weder eine Kataster noch eine Brandassekuranzschatzung haben,
und führt aus, daß das Leitungsnetz und die sonstigen Ein
richtungen der Rekurrentin im Kanton Solothurn zweifellos Be
standteile und Zubehörden von Liegenschaften in diesem Sinne
seien und daher nicht nur in Verbindung mit einem Grundstück,
sondern auch für sich allein besteuert werden könnten. Die Steuer
pflicht dieser Einrichtungen folge aber auch daraus, daß sie Be
triebsmittel eines im Kanton betriebenen Geschäftes im Sinne
des 2 lit. c des Steuergesetzes seien. Die in Grenchen und
Bettlach vorhandenen mechanischen Einrichtungen verträten nämlich
die Stelle eines selbständigen Geschäftsführers, dessen Tätigkeit
von der Zentralstelle aus nur kontrolliert werde. Die Anlage
bilde daher den Mittelpunkt eines selbständigen Geschäftsbetriebs,
was zur Folge habe, daß die Rekurrentin auch den Reingewinn
aus diesem Geschäftsbetrieb in Solothurn versteuern müsse, d. h.
die Differenz zwischen der Gesamteinnahme für Licht und Kraft
abgabe (51,000 Fr.) und der Gesamtausgabe für die Erzeugung
der nach Grenchen und Bettlach abgegebenen Energie, für Ver
zinsung und Amortisation des Anlagekapitals und den Unterhalt
des Leitungsnetzes und der Anlagen auf dem Gebiete des Kantons
Solothurn (30,000 Fr. nach fachmännischer Schätzung), also
netto rund 20,000 Fr.
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats von Solothurn
hat die Rekurrentin rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid auf
zuheben. Die Besteuerung des Vermögens wird als unzuläßige
Doppelbesteuerung und als Art. 4 BV verletzend angefochten,
weil die von der Rekurrentin im Kanton Solothurn erstellten
elektrischen Installationen und Leitungsanlagen weder unbewegliches
Vermögen im bundesrechtlichen Sinne, noch Liegenschaften im
Sinne des 2 des soloth. Steuerges, seien; auch habe durch
bloße Vollziehungsverordnung, ohne Eingriff in das Gebiet der
gesetzgebenden Gewalt, der Begriff Liegenschaften nicht auf Zube
hörden und Bestandteile von Grundstücken ausgedehnt werden
können. Vorliegend könne zudem nicht von Bestandteilen und Zube
hörden von Grundstücken im Sinne des soloth. CG ( 346 ff.)
gesprochen werden, weil die fraglichen Anlagen nicht dem Grund
stücke, mit dem sie verbunden sind, sondern der Zentrale oder
allenfalls den Gebäuden, denen der Strom zugeführt wird, dienen
die Zentrale sei aber nicht im Kanton Solothurn und jene Ge
bäude stünden nicht im Eigentum der Rekurrentin, so daß diese
als Steuersubjekt nicht in Betracht kommen könnte. Die ange
fochtene auf die Vollziehungsverordnung gestützte Auffassung des
Regierungsrats sei also auch willkürlich. Sie enthalte überdies
eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung der Rekurrentin,
weil andere ähnliche Unternehmungen, die solothurnische Gemeinden
mit elektrischem Strom bedienen, z. B. die Gesellschaft des Aare
Emmekanals, die Elektrizitätswerke Olten Aarburg und Wynau,
für solche Anlagen im Kanton Solothurn nicht zur Vermögens
steuer herangezogen würden. Von einer Pflicht der Rekurrentin
sodann, im Kanton Solothurn Einkommensteuer zu bezahlen, so
wird weiter ausgeführt, könne schon deshalb keine Rede sein, weil
die Rekurrentin infolge der exorbitanten Besteuerung im Kanton
Bern bisher noch gar kein Einkommen erzielt habe. Zudem in
volviere in dieser Hinsicht der angefochtene Entscheid eine bundes
rechtlich unzuläßige Doppelbesteuerung. Die Rekurrentin unterliege
für ihr Gesamteinkommen der Steuerhoheit ihres Wohnsitzkantons
Bern. Eine ein Steuerdomizil begründende Zweigniederlassung
oder Anlage, die unter selbständiger Leitung einen wesentlichen
Teil der produktiven Tätigkeit eines gewerblichen Unternehmens
umfasse und ohne wesentliche Anderung gänzlich vom Haupt
geschäfte losgelöst und auch mit rechtlicher Selbständigkeit aus
gestattet werden könnte (A. S., XXIV, 1, S. 449), habe die
Rekurrentin im Kanton Solothurn nicht; denn sie liefere den
beiden Gemeinden lediglich gegen Bezahlung Strom und habe
dadurch höchstens nach Art eines auswärtigen Handelsmanns,
der in dem Kanton Waren vertreibe, ihren Geschäftsbetrieb auf
solothurnisches Gebiet ausgedehnt. Die einheitliche geschäftliche und
technische Leitung ihres Betriebs sei im Kanton Bern; im Kanton
Solothurn befinde sich kein einziger Angestellter, Vertreter oder
Arbeiter; der ganze geschäftliche Verkehr mit dem Kanton Solo
XXX, 1. 1904
thurn beschränke sich auf die Stromzuführung, die regelmäßige
Rechnungsstellung an die Abonnenten und den Einzug der Abon
nementsgebühren. Auch sei es ein rein zufälliges Moment, wenn
die Weiterleitung der Ware von der Zentrale nicht auf dem ge
wöhnlichen Transportwege, sondern durch Drähte erfolge. Es
wäre bei Elektrizitätswerken auch unmöglich auszuscheiden, welcher
Teil des Reingewinns auf den einen und welcher auf den andern
Kanton entfalle, weil das Quantum der Stromabgabe von Monat
zu Monat wechsle, der Preis je nach der Entfernung ein ver
schiedener sei und ein großer Teil der erzeugten Kraft überhaupt
längere Zeit nicht zur Verwendung gelange.
C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen und zwar im wesentlichen aus
den im angefochtenen Entscheid angeführten Gründen. Zur Be
schwerde, die beanspruchte Steuer enthalte eine ungleiche Behand
lung der Rekurrentin, wird bemerkt: Es sei nicht richtig, daß
andere Elektrizitätswerke in ähnlicher Lage nicht zur Steuer
herangezogen würden. Die Gesellschaft des Aare und Emmekanals
und das Elektrizitätswerk Olten Aarburg seien im Kanton domi
ziliert und dort in vollem Umfang einkommens und vermögens
steuerpflichtig. Das Elektrizitätswerk Wynau habe allerdings seinen
Sitz im Kanton Bern, gebe aber in dem Kanton Solothurn an
einzelne industrielle Etablissemente nur Rohkraft ab und habe
nirgends im Kanton eine gewerbliche Anlage für Licht und Kraft
versorgung wie die Rekurrentin. Für die Einkommensteuer könne
also Wynau nicht in Betracht kommen; inwieweit es zur Ver
mögens- (Liegenschafts ) steuer herangezogen werden könne, würden
die Steuerorgane untersuchen. Speziell zur Frage, ob die Rekur
rentin im Kanton Solothurn für die Einkommensteuer ein Steuer
domizil im bundesrechtlichen Sinne habe, wird noch ausgeführt:
Der solothurnische Geschäftsbetrieb der Rekurrentin sei nicht etwa
bloß Ausfluß einer in Biel konzentrierten Tätigkeit, wie etwa ein
Versandtgeschäft seine Waren gegen Bezahlung nach auswärts sende.
Vielmehr liefere die Rekurrentin nur die rohe Energie von der
Zentrale aus, und diese Energie werde dann erst im Kanton
durch Umformung in gebrauchsfähigen Zustand gestellt. Hiezu,
sowie zum Verkehr mit den Abonnenten, sei eine spezielle Leitung
und Überwachung notwendig, die den Betrieb in Solothurn als
selbständigen Betrieb charakterisiere. Es sei kein Grund einzusehen,
weshalb die Rekurrentin anders behandelt werden sollte, als eine
Genossenschaft, die die Rohenergie von auswärts beziehe, um sie
zu transformieren und an Abonnenten abzugeben. Es wäre denn
auch leicht möglich, daß der Betrieb der Rekurrentin im Kanton
Solothurn vom Hauptgeschäft losgelöst, verkauft oder verpachtet
und so mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet würde, hiezu
müßte lediglich der primäre Leitungsdraht mit einer andern Kraft
quelle verbunden werden.
D. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regierungs
rat des Kantons Bern hat erklärt, daß die im Kanton Solothurn
mit Vermögenssteuer belegten Objekte vom Kanton Bern nicht
besteuert würden und zur Frage der Einkommensteuerpflicht aus
geführt, daß die Rekurrentin für ihr gesamtes Einkommen im
Kanton Bern steuerpflichtig sei, da ein Spezialdomizil steuerrecht
licher Natur im Kanton Solothurn nicht anerkannt werden könne,
und demgemäß beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats
von Solothurn, soweit die Einkommensteuerpflicht der Rekurrentin
betreffend, aufzuheben und es sei festzustellen, daß das Recht zur
Erhebung einer Einkommensteuer vom Geschäftsbetrieb der Re
kurrentin einzig dem Kanton Bern zustehe.
E. Das Bundesgericht hat eine Expertise über folgende Fragen
erhoben:
- Genaue Beschreibung der vom Elektrizitätswerk Hagneck im
Kanton Solothurn eingerichteten Installationen zur Abgabe und
Verteilung von Strom; welche Installationen sind Eigentum von
Hagneck, welche sind eventuell im Besitz der Stromabnehmer
- Bedürfen diese Installationen, soweit sie im Eigentum des
Elektrizitätswerks Hagneck sich befinden, für ihre Beaufsichtigung
und Bedienung eines ständigen und dauernden Personals im
Kanton Solothurn oder kann diese Beaufsichtigung und Be
dienung vom Zentralsitz (Hagneck) aus bewerkstelligt werden?
- Welche organisatorischen eventuell auch technischen Verände
rungen wären notwendig, wenn alle Installationen, die sich jetzt
auf Gebiet des Kantons Solothurn befinden, vom Werk in
Hagneck abgelöst und wenn mittelst dieser Installationen die
Stromabgabe an die gegenwärtigen Abnehmer als besonderes
Gewerbe betrieben werden wollte?
4. Wie hoch schätzen die Experten den Ertragswert der auf
Gebiet des Kantons Solothurn befindlichen Installationen, d. h.
den Betrag, der durch pachtweise Überlassung derselben an eine
Unternehmung, die die Stromabgabe im Kanton Solothurn als
besondern Gewerbebetrieb besorgen würde, jährlich erlöst werden
könnte; wobei verstanden ist, daß die Unterhaltungskosten zu
Lasten dieser Unternehmung berechnet würden?
5. Welchen Nettogewinn erzielt das Werk Hagneck gegenwärtig
jährlich aus der Stromabgabe im Kanton Solothurn, wenn
lediglich auf die durch die dort befindlichen Installationen ver
mittelte Tätigkeit der Stromabgabe (Detaillierung) abgestellt und
also für die Kraft beim Eintritt in den Kanton Solothurn ein
Preis eingesetzt wird, der dem Werk in Hagneck für die Strom
erzeugung über die effektiven Produktionskosten hinaus auch noch
einen angemessenen Gewinn sichert?
Das Gutachten des Experten, Ingenieur H. Wagner in Zürich,
lautet wie folgt:
Die Aktiengesellschaft Hagneck liefert mittelst einer oberirdischen
Hochspannungsleitung elektrische Energie in Form von Drehstrom
von 8000 Volt verketteter Spannung und 40 Perioden pro
Sekunde an die solothurnischen Gemeinden Grenchen und Bettlach.
Diese Leitung kommt von Pieterlen Lengnau her und tritt in den
Kanton Solothurn ein an der Gemeindegrenze zwischen Lengnau
und Grenchen. In der Gemeinde Grenchen sind im Anschluß an
diese Hochspannungsleitung sechs Transformatorenstationen auf
gestellt, und zwar eine an der Südwest Peripherie einzeln abge
zweigt, vier solche an einer gemeinsamen mit Notausschalter ver
sehenen Abzweigleitung längs der Ost und Nord Peripherie der
Gemeinde und die sechste an der Leitung nach Bettlach. Von
diesen Transformatorenstationen aus gehen die Sekundärleitungen,
welche den Niederspannungsstrom den einzelnen Abonnenten zu
führen. Die Weiterführung der oberirdischen Hochspannungsleitung
nach Bettlach ist bei der Abzweigung in Grenchen ebenfalls mit
einem Notausschalter versehen. An diese Leitung ist auf Gemeinde
gebiet Grenchen noch eine Transformationsstation in der Ziegelei
Pauli angeschlossen, im ferner auf Gemeindegebiet Bettlach zwei
weitere Transformatorenstationen, eine für die dortige Uhrenfabrik
und eine zweite im Dorfe selbst. Die sämtlichen Anlagen auf
den beiden Gemeindegebieten, also Hochspannungsleitungen, Trans
formatorenstationen, Sekundärleitungen inklusive Straßenbeleuch
tungsanlagen, sind Eigentum der Aktiengesellschaft Hagneck. Dabei
erstreckt sich das Eigentumsrecht der Sekundärleitungen jeweilen
bis zum letzten Isolator am Hause des Abonnenten, währenddem
alle Einrichtungen hinter diesem Isolator im Innern der Häuser
Eigentum der Abonnenten sind.
Laut Aussage der Betriebsleitung der Aktiengesellschaft Hagneck
in Biel hat dieselbe einen in ihrem Dienste vollbesoldeten Monteur
in Grenchen domiziliert zur technischen Überwachung der Anlagen
in Grenchen und Bettlach. Außerdem hat die Aktiengesellschaft
Hagneck zu Acquisitionszwecken und zum Verkehr mit dem Publi
kum zur Zeit einen Vertreter in Grenchen, welcher jedoch dieses
Amt nur als Nebenbeschäftigung versieht und nicht ausschließlich
und fest von der Aktiengesellschaft Hagneck angestellt ist. Die all
gemeine Geschäftsleitung erfolgt jedoch vom Bureau der Aktien
gesellschaft Hagneck in Biel aus. Immerhin teilte mir die Betriebs
leitung in Biel mit, daß sich das Bedürfnis gezeigt habe, in
Grenchen einen ständigen technischen Beamten zu domizilieren, da
der im Nebenverdienst angestellte Vertreter in Verbindung mit dem
Monteur auf die Dauer nicht mehr genüge. Die Frage muß
daher dahin beantwortet werden, daß die allgemeine Geschäfts
leitung wohl vom Zentralsitz aus erfolgen kann, daß aber die
eigentliche Bedienung und Beaufsichtigung der Anlagen in Grenchen
und Bettlach, besonders mit Rücksicht auf den Umfang und die
Wichtigkeit der Anlage Grenchen, durch Personal besorgt werden
muß, das in Grenchen, d. h. also im Kanton Solothurn domi
ziliert ist.
Zur Beantwortung der Frage 3 sind die Vertragsverhältnisse
zwischen den Gemeinden Grenchen und Bettlach einerseits und der
Aktiengesellschaft Hagneck anderseits zu untersuchen. Die Ge
meinde Grenchen hat unter dem 21. November 1900 einen
Vertrag mit Hagneck abgeschlossen, in welchem in Art. 6 ein
Rückkaufsrecht der Gemeinde vorgesehen ist. Die Gemeinde Bettlach
jedoch hat keinerlei Vertrag mit Hagneck abgeschlossen, es besitzt
diese Gesellschaft lediglich eine stillschweigende Zustimmung der
Gemeinde Bettlach zur Abgabe und Verteilung von Strom in
der Gemeinde, auf Grund der allgemeinen Reglemente der Aktien
gesellschaft Hagneck über Abgabe von elektrischer Energie. Eine Ab
trennung des auf dem Gebiete des Kantons Solothurn gelegenen
Teiles der Stromanlagen der Aktiengesellschaft Hagneck ist in tech
nischer Hinsicht eine sehr einfache Sache, indem dies lediglich
eine Abtrennung der oberirdischen Hochspannungsleitung von der
Zuführungsleitung Hagneck an der Kantonsgrenze erfordert, wobei
dann nachher die vorhandene Verteilungsanlage ohne weiteres von
jeder anderen Seite her mit Strom versorgt und betrieben werden
kann, sofern die von dieser andern Seite her zugeführte elektrische
Energie ebenfalls in Form von Drehstrom von 8000 Volts ver
ketteter Spannung und 40 Perioden pro Sekunde erhältlich ist.
Dies trifft jedoch nur für den Fall zu, daß Grenchen und Bett
lach gemeinsam eine Loslösung vornehmen. Wollte eine solche
nur Grenchen allein vornehmen, so müßte für die Gemeinde
Bettlach eine Umgehungsleitung gebaut werden. In organisa
torischer Beziehung wird eine Abtrennung vom Werk Hagneck
dadurch kompliziert, daß nicht beide Gemeinden die gleichen ver
traglichen Bestimmungen für einen eventuellen Rückkauf haben,
d. h. daß diese Eventualität nur für Grenchen durch einen Ver
trag festgesetzt ist, währenddem Bettlach vertragslos ist. Es kame
für Bettlach eventuell die Anwendung von Art. 46 Abs. 3 des
BG betreffend die elektrischen Schwach und Starkstromanlagen
vom 24. Juni 1902 in Frage, wonach der Aktiengesellschaft
Hagneck die Stromabgabe in Bettlach jederzeit gekündigt werden
könnte, da ein Vertrag nicht besteht. Für die Gemeinde Grenchen
ist eine Loslösung durch Art. 6 des oben genannten Vertrages
in organisatorischer Hinsicht festgelegt, immerhin mit der Ver
pflichtung, während 20 Jahren die elektrische Energie von der
Aktiengesellschaft Hagneck zu beziehen. Bei der Gemeinde Bettlach
hätte eine Verständigung über die Rückkaufssumme erst stattzufin
den. Ich halte daher dafür, es sei mit Rücksicht auf die Vertragsver
hältnisse eine Loslösung der auf Gebiet des Kantons Solothurn
gelegenen Stromverteilungsanlagen der Aktiengesellschaft Hagneck
in organisatorischer Hinsicht zur Zeit nur auf der Basis mög
lich, daß
a) die beiden Gemeinden die Anlage gemeinsam betreiben
würden;
b) der Bezug elektrischer Energie von der Aktiengesellschaft
Hagneck erfolgen würde auf Grund der Bestimmung des Art. 6
des Vertrages der Gemeinde Grenchen mit Hagneck.
Laut Auszug aus den Büchern der Aktiengesellschaft Hagneck
ind die Erstellungskosten der auf Gebiet des Kantons Solothurn
gelegenen, der Aktiengesellschaft Hagneck zu Eigentum gehörenden
Anlagen die folgenden:
- Hochspannungsleitung von der Gemeindegrenze Grenchen bezw.
Fr. 12,863
Kantonsgrenze bis Bettlach
- Verteilungsanlage in Grenchen:
- 6 Transformatorenstationen Fr. 51,392 20
- Sekundärleitungen inklusive
59,869 50
Straßenbeleuchtungsanlage
Fr. 111,261 70
- Verteilungsanlage in Bettlach:
Fr. 7075 55
- 1 Transformatorenstation
- Sekundärleitungen inklusive
3856 85
Stangentransformator
Fr. 10,931 90
Total, Fr. 135,056 60
Es ist nun im allgemeinen nicht üblich, daß derartige Anlagen
im Sinne der Frage 4 pachtweise einer Unternehmung überlassen
werden. Es ist daher auch für den Fall der Stromabgabe durch
die Gemeinde Grenchen selbst in Art. 6 des wiederholt erwähnten
Vertrages nicht eine Pacht der Verteilungsanlage, sondern ein
Rückkauf derselben vorgesehen. Bei einer pachtweisen Überlassung
müßten vielleicht folgende Ansätze gerechnet werden:
- Eine Verzinsung von 5% des aufgewendeten Kapitals;
- Eine Amortisation von der Höhe, daß das ganze Kapital
während der Dauer des Stromlieferungsvertrages, also im vor
liegenden Fall während 20 Jahren, amortisiert werden könnte.
Rechnet man mit einer festen Amortisationsquote von 5
von 135,000 Fr. 6750 Fr. p. a., so ergibt sich für die 20
Jahre eine mittlere Jahreszinseinnahme von rund 3500 Fr.,
d. h. der Pachtzins müßte im Minimum für die Dauer des Ver
trages auf 10,250 Fr. p. a. festgesetzt werden.
Die totalen Einnahmen für Stromabgabe der Aktiengesellschaft
Hagneck betrugen pro 1903 in:
a) Grenchen
Fr. 56,800
b) Bettlach
5,239 45
Fr. 62,039 45
Somit total
Die Selbsterzeugungskosten sind für die Aktiengesellschaft Hag
neck laut Geschäftsbericht 1903 folgende:
a) Betriebsauslagen inklusive Verzinsung und
Fr. 367,258
Amortisation des Anlagekapitals
b) Hiezu ist für künftighin ein Zuschlag zu
machen für Unterhaltung der Wasser
bauten, welche Kosten bis zum 1. Januar
1904 nicht zu Lasten des Werkes gingen;
Fr. 15,000
zirka
Im Fernern ist ein Betrag einzusetzen
für die bestrittene Staatssteuer an den
Kanton Bern, und zur Abrundung.Fr. 17,742
Fr. 400,000
Das Anschlußquivalent der Aktiengesellschaft Hagneck betrug
am 31. Dezember 1903 2664 Kilo Watt; mithin betragen die
Erzeugungskosten pro angeschlossenes Kilo Watt:
400,000
1 Kilo Watt-
rund 150 Fr.
Man wird daher nicht unrichtig rechnen, wenn man als Preis
für die elektrische Kraft beim Eintritt in den Kanton Solothurn
165 Fr. pro 1 Kilo Watt und Jahr annimmt, wie ein solcher
für den Fall des Rückkaufes in Art. 6 des Vertrages der Aktien
gesellschaft Hagneck mit der Gemeinde Grenchen vorgesehen ist.
Es beträgt nun zur Zeit das Anschluß Aquivalent in
- Grenchen 220 Kilo Watt
- Bettlach 23
Total 243 Kilo Watt.
Es betragen somit:
a) Die Kosten der elektrischen Kraft:
243 Kilo Watt 165 Fr.Fr. 40,095
b) Hiezu sind noch hinzuzurechnen die Kosten
für Verzinsung und Amortisation der An
lagen in Grenchen und Bettlach mit 10%
von 135,056 Fr. 60 Cts.
13,505 66
c) Überwachung der Anlagen
3,000
Somit totale Ausgaben,
Fr. 56,600 66.
Der Netto-Gewinn, den die Aktiengesellschaft Hagneck aus der
Stromabgabe in Grenchen und Bettlach pro Jahr erzielt, beträgt
daher
bei Einnahmen Fr. 62,039 45
und Ausgaben
56,600 66
5,438 79
Nettogewinn
F. Über ihr Personal im Kanton Solothurn hat die Rekur
rentin nachträglich noch folgende Auskunft gegeben:
Wir hatten bis vor Kurzem in Grenchen einen Arbeiter, der
speziell in der Aufsicht über die Hochspannungsanlagen, Trans
formatorenstationen und sekundären Leitungen instruiert war.
Dieser Mann war nebenbei bei Erweiterungen der Anlagen und
Hausinstallationen tätig, doch erhielt er immer von Fall zu Fall
die nötigen Befehle schriftlich oder mündlich von unserem speziellen
Betriebstechniker in Biel. Neben diesem Arbeiter besorgte uns
Herr Flury, Weibel in Grenchen, administrative Angelegenheiten
wie das Inkasso der Lichtabonnemente, Mitteilungen der Abon
nenten über Anderungen in den Installationen, Mitteilungen in
Störungsfällen u. s. w. Infolge verschiedener Vorkommnisse sind
wir nun letzter Zeit dazu gekommen, zur Vervollständigung un
serer Organisation einen ständigen tüchtigen Monteur in Grenchen
zu plazieren, um raschmöglichste Abhilfe bei Betriebsstörungen
irgendwelcher Art, prompte Bedienung der Abonnenten bei Ande
rungen der Anlagen, Entgegennahme von Anfragen jeder Art
u. s. w. zu erreichen. Erweiterungen der eigentlichen Verteilungs
anlagen, Verlegungen von Leitungen, Erwerbung der Durch
leitungsrechte für unsere Leitungen, Abschluß und Kontrolle der
Abonnemente, werden indessen nach wie vor von unserem Bureau
in Biel aus untersucht und besorgt, eine Abtrennung dieser Funk
tionen und Überweisung derselben an einen Vertreter in Grenchen
selbst erscheint uns vollständig ausgeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Heranziehung der Leitungen, Transformatorenstationen
und sonstigen Installationen der Rekurrentin im Kanton Solo
thurn zur Vermögenssteuer beruht, wenn zunächst von der Frage
eines dortigen Steuerdomizils der Rekurrentin abgesehen wird,
auf der Auffassung, daß die Anlagen Immobiliencharakter haben.
Diese Auffassung kann aber weder als gegen das Verbot der
Doppelbesteuerung verstoßend, noch als Verletzung von Art. 4
BV oder des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 4 K
angefochten werden. Bekanntlich ist nach Bundesrecht unbeweg
liches Gut in dem Kanton zu versteuern, wo es liegt; auch ent
spricht es durchaus anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
wenn solchen mit Grund und Boden oder mit Gebäuden fest und
dauernd verbundenen Einrichtungen, wie es die fraglichen An
lagen unbestrittenermaßen sind, Immobiliarqualität beigemessen
wird (siehe auch Amtl. Samml., Bd. XXIX, 1. Teil, S. 285 f.,
Erw. 3). Anderseits leuchtet ein, daß die Vollziehungsverordnung
zum solothurnischen Steuergesetz, indem sie unter den in 2
litt. c des Steuergesetzes genannten Liegenschaften Immobilien
im allgemeinen und speziell auch Zubehörden und Bestandteile
von Grundstücken versteht, über die Schranken einer zulässigen
Gesetzesauslegung keineswegs hinausgegangen ist, weshalb von
einem Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt keine
Rede sein kann. Der Regierungsrat konnte sodann sicherlich, ohne
sich einer Willkür schuldig zu machen, auch nach kantonalem
Recht in den Anlagen der Rekurrentin Bestandteile von Grund
stücken erblicken das soloth. CG (Art. 346) enthält in
dieser Hinsicht keine von allgemeinen Rechtsanschauungen ab
weichende Bestimmungen und die Rekurrentin für die An
lagen, obgleich sie nicht Eigentümerin der betreffenden Grund
stücke ist, mit Vermögenssteuer belegen; denn es ist nicht ersicht
lich, wieso der letztere Umstand den Anlagen den Immobiliar
charakter nehmen oder sie steuerfrei machen sollte. Aber selbst
wenn und soweit jene Einrichtungen als bewegliche Sachen zu
betrachten wären, müßte das Steuerrecht von Solothurn aner
kannt werden, weil die Rekurrentin in Bezug auf den Geschäfts
betrieb, zu dem sie gehören, wie aus den nachfolgenden Erwä
gungen sich ergeben wird, ein Steuerdomizil im Kanton Solo
thurn hat. Endlich erscheint die Beschwerde wegen ungleicher
Behandlung, weil andere Elektrizitätswerke in ähnlicher Lage für
ihre Einrichtungen im Kanton Solothurn nicht zur Vermögens
steuer herangezogen würden, nach der Auskunft, die der Regie
rungsrat von Solothurn in diesem Punkte gegeben hat und an
deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, als hinfällig.
- Nach der bundesgerichtlichen Praxis (siehe Amtl. Samml.,
Bd. XXIII, S. 500 ff.; Bd. XXIV, 1. Teil, S. 449 ff.; Bd.
XXVII, 1. Teil, S. 434, Erw. 3; Bd. XXIX, 1. Teil, S. 11,
Erw. 1) begründet eine unter selbständiger Leitung stehende
dauernde Anlage, in der ein wesentlicher Teil der produktiven
Tätigkeit eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens vor
sich geht und die ohne wesentliche Änderung gänzlich vom Haupt
geschäft losgelöst und auch mit rechtlicher Selbständigkeit aus
gestattet werden könnte, ein besonderes Steuerdomizil für den
daraus erzielten Erwerb (und die zur Anlage gehörigen Mo
bilien). Die Berechtigung des Kantons Solothurn, den Erwerb,
den die Rekurrentin aus ihren Anlagen daselbst zieht, mit der Ein
kommensteuer zu belegen, hängt daher von der Frage ab, ob diese
Anlagen und deren Betrieb den erwähnten Erfordernissen eines
selbständigen Etablissements im steuerrechtlichen Sinne entsprechen.
Was zunächst die Natur und die Funktion der hier in Frage
stehenden Anlagen deren dauernder Charakter außer Zweifel steht
anbetrifft, so ergibt sich aus den Akten und speziell dem sub
Fakt. E wiedergegebenen technischen Gutachten, daß die Rekurren
tin elektrische Energie hoher Spannung, die sie in ihrer Zentrale
Hagneck erzeugt, vermittelst einer Primärleitung in den Kanton
Solothurn einführt. Im Anschluß an diese Hochspannungsleitung
sind in Grenchen und Bettlach im ganzen acht Transformatoren
stationen aufgestellt, in denen der hochgespannte Strom niederer In
tensität in solchen niederer Spannung und hoher Intensität ver
wandelt, die elektrische Energie also in denjenigen Zustand versetzt
wird, in welchem sie sich zur praktischen Verwertung als Licht
und Kraftquelle eignet. Von den Transformatorenstationen gehen
dann die Sekundärleitungen aus, die den Niederspannungsstrom
den einzelnen Licht und Kraftabonnenten zuführen. Aus diesen
Angaben folgt nun schon, daß die von der Rekurrentin ins Feld
geführte Analogie eines Kaufmanns, der seine Waren auswärts
in einen andern Kanton versendet, nicht zutrifft. Ein Unterschied
von wesentlicher Bedeutung kann freilich nicht darin gefunden wer
den, daß der Kaufmann sich zum Transport der Post oder Eisen
bahn bedient, während die elektrische Energie vermöge ihrer beson
dern Natur durch feste Leitungen übertragen wird, und jener Ver
gleich würde dann stichhalten, wenn die Rekurrentin lediglich die
elektrische Energie in dem Zustand, in welchem sie die Kantons
grenze überschreitet, innerhalb des Kantons veräußern würde. Von
einem Steuerdomizil im angegebenen bundesrechtlichen Sinn könnte
hier abgesehen von der Besteuerung der Leitungsanlagen als
Immobilien trotz der festen Einrichtungen keine Rede sein, weil
die letztern ausschließlich dem Transporte der zum Absatz reifen
Ware dienen und eine selbständige Produktions- oder Absatztätig
keit auf dem Gebiete des Kantons, auf dem sich die Leitungen be
finden, nicht ausgeübt würde. Vorliegend sind jedoch die Verhält
nisse ganz anders. Das in den Kanton Solothurn eingeführte
Rohprodukt, die elektrische Energie hoher Spannung, die zur tech
nischen Verwertung in dieser Form noch nicht fähig ist, wird in
den Transformationsstationen mittelst der dortigen maschinellen
Vorrichtungen gebrauchsfähig gemacht, um sodann an die Abnehmer
abgegeben zu werden. Es spielt sich also ein nicht unwesentlicher
Teil des Fabrikationsprozesses in der ständigen Anlage auf Solo
thurnergebiet ab; die Ware wird dort erst in den zur Detailver
wendung geeigneten Zustand gestellt; und es drängt sich daher der
Vergleich mit einem Unternehmer auf, der ein von ihm auswärts
hergestelltes, noch nicht marktfähiges Fabrikat in den Kanton ein
führt, um es in dortigen ständigen Einrichtungen vollends in
Marktware zu veredeln.
Es wäre nun theoretisch wenigstens denkbar, daß ein Betrieb,
wie derjenige der Rekurrentin im Kanton Solothurn, bei dem ja
die Umwandlung und Verteilung des Stromes auf mechanischem
Wege durch selbsttätige Apparate und Anlagen erfolgt, ohne stän
diges Personal an Ort und Stelle vor sich geht, indem die not
wendige technische Kontrolle, der Verkehr mit den Abnehmern und
die gesamte Absatztätigkeit vom Zentralsitz aus besorgt werden, und
insofern würde sich der Betrieb doch immerhin von demjenigen des
zuletztgenannten Unternehmers unterscheiden, der, auch bei weit
gehenden maschinellen Einrichtungen, doch für die Vollendung des
Produktionsprozesses und namentlich für den Absatz ständiger
menschlicher Tätigkeit im zweiten Kanton nicht entraten kann. In
diesem Falle müßte es auch sehr fraglich sein, ob das weitere Re
quisit eines besondern Steuerdomizils, die selbständige Leitung
des Geschäftsbetriebes, als durch die automatische Funktion der
Anlage, mit Rücksicht auf ihre der menschlichen Tätigkeit wirt
schaftlich gleichartige Wirkung erfüllt zu erachten wäre (vergl. hier
über A. S., XXIX, 1. T., S. 12, E. 3). Bei der Rekurrentin ist
nun aber ein ständiges Personal im Kanton Solothurn vorhan
den, das, wie dem technischen Gutachten und den nachträglichen
Angaben der Rekurrentin selber (sub Fakt. F) zu entnehmen ist,
früher aus einem Arbeiter zur Besorgung von Arbeiten unter
Aufsicht und Leitung des Personals des Hauptsitzes und aus einem
Vertreter für den Verkehr mit den Abonnenten und zu Acquisi
tionszwecken (für den aber diese Tätigkeit nur eine Nebenbeschäftigung
war) bestand, während jetzt für alle diese Funktionen ein ständi
ger technischer Beamter in Grenchen stationiert ist, welche Ver
vollständigung der Organisation", sich als notwendig erwiesen hat.
Daß wirklich, wie im Gutachten gesagt ist, nur die allgemeine
Geschäftsleitung vom Zentralsitze aus erfolgt, ergiebt sich mit
Deutlichkeit aus der Aufzählung der Geschäfte Erweiterung der
eigentlichen Verteilungsanlagen, Verlegung von Leitungen, Erwer
bung des Durchleitungsrechtes für solche, Abschluß und Kontrolle
der Abonnemente , die nach der Rekurrentin dem Hauptbureau
in Biel vorbehalten sind. Die technische Leitung der bestehenden
Anlage erfolgt also durch das Personal in Grenchen und nur Er
weiterungen und Veränderungen gehen von Biel aus. Desgleichen
wird die eigentliche Absatztätigkeit, soweit sie nicht schon mechanisch
geschieht, in Grenchen besorgt, indem der dortigen Vertretung der
Verkehr mit den Abnehmern, der Inkasso der Abonnementsgelder
und auch die Acquisition neuer Kunden obliegt, wobei dann nur
der eigentliche Vertragsabschluß der Zentralverwaltung vorbehalten
ist. Es kann danach kein Zweifel sein, daß die Anlage der Re
kurrentin im Kanton Solothurn unter selbständiger vom Zentral
sitz in erheblichem Umfang unabhängiger Leitung daselbst steht.
Und diese Organisation ist auch nicht etwa eine bloß zufällige,
so daß eine selbständige Leitung ebenso gut fehlen könnte, sondern
sie hat sich, wie die Rekurrentin zugibt, offenbar mit Rücksicht auf
Art und Größe der Anlage und deren Entfernung vom Zentral
bureau als notwendig herausgestellt; sie beruht also auf der Natur
der Verhältnisse und den Bedürfnissen des Geschäftsbetriebs. End
lich kann es für die Frage, ob dieser Betrieb unter selbständiger
Leitung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis stehe, auch nichts
verschlagen, daß das Personal der Rekurrentin in Grenchen, ver
möge der selbsttätigen mechanischen Einrichtungen, sich auf einen
einzigen Beamten beschränkt, denn einmal ist die fortschreitende
Ersetzung der menschlichen Arbeit durch Maschinen eine Erschei
nung, die auch in vielen andern Industriezweigen zu Tage tritt,
und sodann sind für die Würdigung der fraglichen Tätigkeit hin
sichtlich ihrer Selbständigkeit nicht sowohl der absolute Umfang als
die Qualität der Verrichtungen und das Verhältnis zur Central
verwaltung entscheidend.
Eine Abtrennung der Stromanlagen auf Solothurner Gebiet
von der Zentrale in Hagneck ist nach dem Gutachten in technischer
Hinsicht ohne jede wesentliche Aenderung möglich: es braucht nur
die Hochspannungsleitung an der Kantonsgrenze abgeschnitten und
die vorhandene Verteilungsanlage von anderer Seite her mit elek
trischer Energie gleicher Form (Drehstrom von 8000 Volt ver
ketteter Spannung und 40 Perioden pro Sekunde versorgt zu
werden. Daß eine Umgehungsleitung für die Gemeinde Bettlach
gebaut werden müßte, falls die Anlage in Grenchen allein technisch
losgelöst werden sollte worin allenfalls eine wesentliche An
derung der ständigen Einrichtungen zu erblicken wäre kann für
die Frage des Steuerdomizils nicht ins Gewicht fallen, weil die
Anlagen in den beiden benachbarten Dörfern ihrem ganzen Charak
ter nach technisch offenbar eine Einheit bilden und auch in Bezug
auf die Steuerpflicht der Rekurrentin dem Kanton Solothurn
gegenüber zweifellos als einheitliches Objekt zu behandeln sind.
Ebenso wenig würden der Abtrennung in organisatorischer Hinsicht
Schwierigkeiten entgegenstehen, sei es daß die Anlage mit einer
andern Unternehmung als Hauptgeschäft verbunden, sei es daß sie
als unabhängiges Geschäft betrieben, also auch mit rechtlicher
Selbständigkeit ausgestattet würde. In beiden Fällen könnte wohl
die technische und kommerzielle Leitung wie bisher durch einen Be
amten besorgt werden, nur daß natürlich bei der zweiten Annahme
die Oberleitung vom Zentralsitz aus dahinfallen würde. Es mag
denn auch hervorgehoben werden, daß eine Lostrennung im letztern
Sinne (wie aus dem Gutachten ersichtlich) im Vertrag zwischen
der Rekurrentin und der Gemeinde Grenchen betreffend Lieferung
von elektrischer Energie vorgesehen ist, indem der Gemeinde das
Recht eingeräumt ist, das auf ihrem Gebiet befindliche Verteilungs
netz nach bestimmter Zeit zurückzukaufen, um sodann den elektrischen
Strom zu einem Einheitspreis (165 Fr. per Jahr und Kilowatt
anschlußquivalent) von der Rekurrentin zu beziehen und die
Stromabgabe selbst zu besorgen.
3. Sind hienach die Erfordernisse eines Spezialdomizils steuer
rechtlicher Natur der Rekurrentin im Kanton Solothurn gegeben
und ist somit das Recht des letztern zur Einkommensteuer grund
sätzlich anzuerkennen, so ist doch anderseits klar, daß Solothurn
nur denjenigen Geschäftsgewinn der Rekurrentin zur Steuer heran
ziehen kann, der aus ihrer Anlage auf dem Gebiet dieses Kantons
resultiert. Es muß daher bei Ausübung des Steuerrechts zur
Vermeidung von bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung darauf
Rücksicht genommen werden, daß die Rekurrentin auch dem Kanton
Bern gegenüber einkommensteuerpflichtig ist und zwar für den Gewinn
aus dem auf Berner Gebiet sich abspielenden Geschäftsbetrieb, zu
welch letzterm auch die Erzeugung des nach Solothurn gelieferten
Rohstroms und die kaufmännische und technische Oberleitung über
die solothurnischen Anlagen gehören. Eine Ausscheidung ist, wie
im technischen Gutachten gezeigt wird, in der Weise möglich, daß
die Selbsterzeugungskosten des Stroms beim Eintritt in den Kan
ton Solothurn berechnet und hiezu ein angemessener Zuschlag als
Gewinn gemacht wird. Der Experte gelangt so zu einem Preise
von 165 Fr. per ein Kilowatt und Jahr (gleich dem im Vertrag mit
der Gemeinde Grenchen für den Fall des Rückkaufs vereinbarten
Einheitspreis) und berechnet danach unter Berücksichtigung der
Verzinsung, Amortisation und Bewachung der Anlage in Grenchen
und Bettlach den Nettogewinn, den die Rekurrentin aus der
Stromabgabe im Kanton Solothurn zieht, auf rund 5440 Fr.
Vergleicht man diesen Betrag mit der auf 20,000 Fr. sich belau
den Schätzung des Regierungsrates von Solothurn, so liegt die
Vermutung nahe, daß hier dem Kanton Solothurn fremde Er
werbsfaktoren mitbesteuert werden sollen. In der Tat deutet auch
die Formulierung des steuerpflichtigen Reingewinns im angefoch
tenen Entscheid als der Differenz zwischen der Gesamteinnahme
für Stromabgabe in Solothurn und der Gesamtausgabe für die
Erzeugung der abgegebenen Energie, für Verzinsung und Amorti
sation des Anlagekapitals u. s. w. darauf hin, daß Solothurn
auch einen Geschäftsgewinn, der auf die Erzeugung des gelieferten
Rohstroms in der Zentrale entfällt und der ausschließlich den
Kanton Bern angeht, mit Steuern belegen will, und insofern dies
der Fall ist, würde man es mit einer unzuläßigen Doppelbesteue
rung zu tun haben. Unter Hinweis auf die vom Bundesgericht
im Falle Sarasin Stahelin Cie. (A. S., XXIII, S. 506,
Erw. 2) entwickelten Grundsätze, nach welchen in solchen Fällen die
Ausscheidung der kollidierenden Steuerhoheiten zu erfolgen hat,
muß daher der angefochtene Entscheid, soweit die Einkommensteuer
betreffend, aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat von
Solothurn zurückgewiesen werden, damit er das steuerpflichtige Ein
kommen der Rekurrentin auf der angegebenen verfassungsmäßigen
Grundlage neu festsetze, unter genauer Bezeichnung der für seine
Berechnung maßgebenden Faktoren, namentlich des Preisansatzes
für den Strom, wie er in den Kanton Solothurn eingeführt wird.
Schließlich mag noch der Behauptung der Rekurrentin gegenüber,
daß sie infolge zu hoher Besteuerung durch den Kanton Bern
überhaupt kein Einkommen habe, bemerkt werden, daß die bloße
Taxation des in Solothurn steuerpflichtigen Einkommens, die
natürlich unabhängig von der Taxation des in Bern zu versteuern
den Erwerbs erfolgen kann, mit der Frage der Doppelbesteuerung
nichts zu tun hat und auch durch das Bundesgericht als Staats
gerichtshof nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft werden könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird, soweit er sich auf die Vermögenssteuer be
zieht, abgewiesen. Soweit er sich auf die Einkommensteuer bezieht,
wird der Rekurs als teilweise begründet erklärt. Demgemäß wird
der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom
3. März 1903 soweit die Einkommensteuer betreffend aufgehoben
und die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an
den Regierungsrat zurückgewiesen.
Vergl. Nr. 105.