- Urteil vom 10. November 1904 in Sachen
Gemeinderat Neudorf gegen Regierungsrat Luzern.
Rekurs einer Gemeindebehörde gegen die angeblich willkürliche Ertei
lung eines Wirtschaftspatentes an einen Bewerber. Kompetenz des
Bundesgerichts, nicht des Bundesrates; Art. 4 und 31 BV, Art. 175
G. Legitimation der Rekurrentin. Art. 178 Ziff. 2 06.
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:
Der Gemeinderat von Neudorf (Kt. Luzern) hat, vertreten durch
Präsident und Schreiber, innert nützlicher Frist beim Bundes
gericht, wie gleichzeitig auch beim Bundesrate, den staatsrechtlichen
Rekurs erklärt gegen einen Beschluß des Regierungsrates des
Kantons Luzern vom 9. Juli 1904, durch welchen der Regie
rungsrat dem Kaspar Stocker in Neudorf auf dessen Gesuch ein
Wirtschaftspatent im Sinne des 11 lit. a des kantonalen Ge
setzes über die Wirtschaften vom 22. November 1883 (Bewilli
gung zum Betriebe aller Zweige des Wirtsgewerbes mit Beher
bergungsrecht) und des 4 lit. b der regierungsrätlichen
Verordnung betreffend den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
vom 3. Dezember 1887 (Bewilligung zum gleichzeitigen Aus
schank und Kleinverkauf gebrannter Wasser) erteilt hat. Er
beantragt, der angefochtene Beschluß sei als verfassungswidrig auf
zuheben, und macht zur Begründung wesentlich geltend: Ein
Bedürfnis für eine neue Wirtschaft mit Herberge, welche gemäß
dem Abänderungsgesetz zum Wirtschaftsgesetz vom 3. März 1897
die Voraussetzung jeder Erteilung eines Wirtschaftspatentes bilde,
bestehe in Neudorf (wie näher ausgeführt wird) nicht. Dies habe
der Regierungsrat selbst in einem Beschlusse vom 12. Juli 1901,
durch den er das vorliegend bewilligte, damals von Witwe Stocker,
der Mutter Kaspar Stockers, gestellte Patentgesuch abgewiesen
habe, festgestellt. Seither hätten sich die Verhältnisse nicht geändert.
Wenn daher der Regierungsrat trotzdem und entgegen dem auf
Abweisung des Patentbewerbes lautenden Gutachten des Gemeinde
rates das streitige Patent erteilt habe, so liege darin eine gegen
Art. 4 BV verstoßende Willkür, eine Verfügung, die nicht auf
sachlichen, sondern lediglich auf parteipolitischen Motiven beruhe.
Bei dieser Beschwerde wegen willkürlicher Erteilung eines Wirt
schaftspatentes handle es sich allerdings nicht um den gewöhnlichen
Fall, in welchem der abgewiesene Patentbewerber sich wegen der
Patent verweigerung beschwere; allein es seien hier mindestens
gleich schutzwürdige Interessen zu wahren, wie in jenem Falle.
Die Beschwerdelegitimation des Gemeinderates ergebe sich aus
dessen staatsrechtlicher Stellung. Er habe gemäß 13 und 15
des Wirtschaftsgesetzes über die Patentgesuche zu Handen des
Regierungsrates ein Gutachten abzugeben und sei tatsächlich auch,
als die mit der Handhabung der gesamten Sittenpolizei und ins
besondere der Wirtschaftspolizei betraute Behörde, in Sachen im
höchsten Maße beteiligt und interessiert. (Zu vgl. Bundesrecht
von Salis, II, Nr. 305, Erw. 2.) Übrigens könnte er jedenfalls
in Analogie zu Salis II, Nr. 771, (1. Auflage) III,
Nr. 1112 das jedem einzelnen Bürger zustehende Recht aus
üben; jeder Bürger und auch jede Unterbehörde aber habe ein Recht
darauf, daß die Kantonsregierung die Gesetze nicht willkürlich an
wende, wie es hier geschehen sei (zu vgl. Salis, II, Nr. 936);
in Erwägung:
- Der Rekurs fällt nach übereinstimmender Auffassung von
Bundesrat und Bundesgericht in den Kompetenzkreis der letzteren
dieser Behörden. Seine Anrufung des Art. 4 BV würde aller
dings, der bestehenden Praxis gemäß (vgl. den bundesgerichtlichen
Entscheid i. S. Schläfli, A. S. Bd. XXVIII 1, S. 348) die
Kompetenz des Bundesrates begründen, wenn, wie der Re
kurrent selbst anzunehmen scheint, eine mit Bezug auf den Ver
fassungsgrundsatz der Handels und Gewerbefreiheit (Art. 31 B)
angeblich willkürliche Verfügung in Frage stände. Dies ist jedoch
nicht der Fall; denn Art. 31 BV garantiert nur die Freiheit
des Einzelnen zum Handels und Gewerbebetrieb innert den
näher bestimmten Grenzen gegenüber ihr widersprechenden An
ordnungen der Staatsgewalt und kann daher begrifflich unmöglich
durch eine staatliche Bewilligung zur Gewerbeausübung, wie die
Erteilung des hier streitigen Wirtschaftspatentes, willkürlich an
gewendet, d. h. verletzt werden. Der angefochtene Beschluß des
Regierungsrates kann vielmehr lediglich eine primäre, selbständige
Verletzung des Art. 4 BV bedeuten, deren Beurteilung nach der
Regel des Art. 175 OG dem Bundesgerichte zusteht.
- Allein dem Rekurrenten mangelt die Aktivlegitimation zur
staatsrechtlichen Beschwerde. Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das
Beschwerderecht Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich
solcher Rechtsverletzungen zu, welche sie durch allgemein verbind
liche oder sie persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse er
litten haben. Nun ist der Gemeinderat von Neudorf weder ein
Bürger (Privater), noch eine Korporation, sondern eine öffent
liche Behörde, und die angefochtene regierungsrätliche Verfügung
betrifft ihn nicht im Sinne der angegebenen Bestimmung. In der
Rekursschrift wird zwar in dieser Hinsicht zunächst geltend gemacht,
der Gemeinderat sei sowohl, weil er sich nach Gesetz über Wirt
schaftspatentgesuche aus der Gemeinde gutachtlich zu äußern habe
und im gegebenen Falle dem Regierungsrat tatsächlich ein Gut
achten erstattet habe, als auch überhaupt zufolge seiner Stellung
als Wirtschaftspolizeibehörde der Gemeinde in der streitigen An
gelegenheit beteiligt. Diese Beteiligung ist jedoch nicht die von
Art. 178 Ziff. 2 OG vorausgesetzte. Denn das Recht der staats
rechtlichen Beschwerde ist den Bürgern und Korporationen zur
Wahrung ihrer privaten Interessen, ihrer individuellen
Rechtsstellung gegeben; es dient dem Schutze des Einzelnen
gegenüber der öffentlichen Gewalt. Der Gemeinderat aber ist selbst
in der Sache nur als Organ der öffentlichen Gewalt beteiligt;
seine Beziehung zu der angefochtenen Verfügung ist nicht die des
passiven Subjekts derselben, sondern der dabei aktiv, wenn auch
nur in beratender Stellung, mitwirkenden und die allgemeinen
Interessen vertretenden Staatsbehörde. Als solche kann er sich
auf Art. 178 OG nicht berufen. Die von ihm citierte Erwägung
2 des Entscheides bei Salis, II, Nr. 305, trifft hier nicht zu,
vielmehr spricht dieser Entscheid gerade gegen ihn, da darin ja die
Legitimation der rekurrierenden Behörde verneint ist. Der
Gemeinderat von Neudorf sucht seine Legitimation ferner mit der
Behauptung zu begründen, daß jedem einzelnen Bürger, also auch
allen seinen Mitgliedern ein Recht darauf zustehe, daß der Re
gierungsrat die Gesetze nicht willkürlich anwende. Allein auch
dieses Argument ist nicht durchschlagend. Denn die Mitglieder des
Gemeinderates wären als Bürger zum Rekurse nur legitimiert,
sofern ihre privaten Interessen, ihre persönliche Rechtsstellung
durch den regierungsrätlichen Beschluß betroffen würden. Daß
dies aber der Fall sei, geht aus dem Rekurse keineswegs hervor.
Derselbe stützt sich mit seiner Begründung, daß die Erteilung des
treitigen Wirtschaftspatentes durch den Regierungsrat unzuläßig
sei, weil für die Wirtschaft ein Bedürfnis nicht bestehe, lediglich
auf Verletzung öffentlicher Interessen, zu deren Wahrung der
einzelne Bürger als solcher, direkt, nicht berufen ist. Die Ver
weisung des Rekurrenten auf den Entscheid bei Salis, III,
Nr. 1112 geht fehl, weil bei jenem im Gegensatz zum vor
liegenden Falle ein Individualrecht der Bürger, das Stimmrecht
in Frage stand. Und auch der Fall bei Salis, II, Nr. 936, ist
dem vorliegenden nicht analog, indem es sich dort um die Weiter
ziehung eines Entscheides des Bundesrates an die Bundesver
sammlung seitens der als Partei im staatsrechtlichen Beschwerde
verfahren beteiligten kantonalen Behörde handelte;
erkannt:
Auf den Rekurs wird im Sinne der vorstehenden Erwägung 2
nicht eingetreten.
Vergl. auch Nr. 110 u. Nr. 118.