Municipal council lacks standing in patent-grant challenge

BGE 30 I 633Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I12.07.1901Inadmissible

Zusammenfassung

The municipal council of Neudorf filed a constitutional complaint against a Lucerne government decision granting Kaspar Stocker a publican's patent and alcohol retail authorization. The Federal Supreme Court held that the matter fell within its own competence because the complaint alleged a primary violation of Art. 4 BV, not a violation of Art. 31 BV. It nevertheless declined to enter on the complaint because the municipal council, as a public authority acting in an official capacity, lacked standing under Art. 178 no. 2 OG.

Regest

Art. 4 BV; Art. 31 BV; Art. 175 OG; Art. 178 Ziff. 2 OG; competence and standing in constitutional complaint proceedings against the grant of a business license. The grant of a trade or publican license cannot, as such, constitute an infringement of trade and industry freedom, since Art. 31 BV protects only against restrictive state measures. A complaint directed against the allegedly arbitrary grant of such a license is therefore to be examined, if at all, solely as a primary violation of Art. 4 BV. Standing under Art. 178 no. 2 OG belongs only to private persons and corporations whose own legal position is affected; a municipal authority acting as an organ of public power and merely participating in an official advisory or policing function is not entitled to complain on that basis.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 10. November 1904 in Sachen Gemeinderat Neudorf gegen Regierungsrat Luzern. Rekurs einer Gemeindebehörde gegen die angeblich willkürliche Ertei lung eines Wirtschaftspatentes an einen Bewerber. Kompetenz des Bundesgerichts, nicht des Bundesrates; Art. 4 und 31 BV, Art. 175 G. Legitimation der Rekurrentin. Art. 178 Ziff. 2 06. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: Der Gemeinderat von Neudorf (Kt. Luzern) hat, vertreten durch Präsident und Schreiber, innert nützlicher Frist beim Bundes gericht, wie gleichzeitig auch beim Bundesrate, den staatsrechtlichen Rekurs erklärt gegen einen Beschluß des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 9. Juli 1904, durch welchen der Regie rungsrat dem Kaspar Stocker in Neudorf auf dessen Gesuch ein Wirtschaftspatent im Sinne des 11 lit. a des kantonalen Ge setzes über die Wirtschaften vom 22. November 1883 (Bewilli gung zum Betriebe aller Zweige des Wirtsgewerbes mit Beher bergungsrecht) und des 4 lit. b der regierungsrätlichen Verordnung betreffend den Kleinhandel mit gebrannten Wassern vom 3. Dezember 1887 (Bewilligung zum gleichzeitigen Aus schank und Kleinverkauf gebrannter Wasser) erteilt hat. Er beantragt, der angefochtene Beschluß sei als verfassungswidrig auf zuheben, und macht zur Begründung wesentlich geltend: Ein Bedürfnis für eine neue Wirtschaft mit Herberge, welche gemäß dem Abänderungsgesetz zum Wirtschaftsgesetz vom 3. März 1897 die Voraussetzung jeder Erteilung eines Wirtschaftspatentes bilde, bestehe in Neudorf (wie näher ausgeführt wird) nicht. Dies habe der Regierungsrat selbst in einem Beschlusse vom 12. Juli 1901, durch den er das vorliegend bewilligte, damals von Witwe Stocker, der Mutter Kaspar Stockers, gestellte Patentgesuch abgewiesen habe, festgestellt. Seither hätten sich die Verhältnisse nicht geändert. Wenn daher der Regierungsrat trotzdem und entgegen dem auf Abweisung des Patentbewerbes lautenden Gutachten des Gemeinde rates das streitige Patent erteilt habe, so liege darin eine gegen Art. 4 BV verstoßende Willkür, eine Verfügung, die nicht auf

sachlichen, sondern lediglich auf parteipolitischen Motiven beruhe. Bei dieser Beschwerde wegen willkürlicher Erteilung eines Wirt schaftspatentes handle es sich allerdings nicht um den gewöhnlichen Fall, in welchem der abgewiesene Patentbewerber sich wegen der Patent verweigerung beschwere; allein es seien hier mindestens gleich schutzwürdige Interessen zu wahren, wie in jenem Falle. Die Beschwerdelegitimation des Gemeinderates ergebe sich aus dessen staatsrechtlicher Stellung. Er habe gemäß 13 und 15 des Wirtschaftsgesetzes über die Patentgesuche zu Handen des Regierungsrates ein Gutachten abzugeben und sei tatsächlich auch, als die mit der Handhabung der gesamten Sittenpolizei und ins besondere der Wirtschaftspolizei betraute Behörde, in Sachen im höchsten Maße beteiligt und interessiert. (Zu vgl. Bundesrecht von Salis, II, Nr. 305, Erw. 2.) Übrigens könnte er jedenfalls in Analogie zu Salis II, Nr. 771, (1. Auflage) III, Nr. 1112 das jedem einzelnen Bürger zustehende Recht aus üben; jeder Bürger und auch jede Unterbehörde aber habe ein Recht darauf, daß die Kantonsregierung die Gesetze nicht willkürlich an wende, wie es hier geschehen sei (zu vgl. Salis, II, Nr. 936); in Erwägung:

  1. Der Rekurs fällt nach übereinstimmender Auffassung von Bundesrat und Bundesgericht in den Kompetenzkreis der letzteren dieser Behörden. Seine Anrufung des Art. 4 BV würde aller dings, der bestehenden Praxis gemäß (vgl. den bundesgerichtlichen Entscheid i. S. Schläfli, A. S. Bd. XXVIII 1, S. 348) die Kompetenz des Bundesrates begründen, wenn, wie der Re kurrent selbst anzunehmen scheint, eine mit Bezug auf den Ver fassungsgrundsatz der Handels und Gewerbefreiheit (Art. 31 B) angeblich willkürliche Verfügung in Frage stände. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn Art. 31 BV garantiert nur die Freiheit des Einzelnen zum Handels und Gewerbebetrieb innert den näher bestimmten Grenzen gegenüber ihr widersprechenden An ordnungen der Staatsgewalt und kann daher begrifflich unmöglich durch eine staatliche Bewilligung zur Gewerbeausübung, wie die Erteilung des hier streitigen Wirtschaftspatentes, willkürlich an gewendet, d. h. verletzt werden. Der angefochtene Beschluß des Regierungsrates kann vielmehr lediglich eine primäre, selbständige Verletzung des Art. 4 BV bedeuten, deren Beurteilung nach der Regel des Art. 175 OG dem Bundesgerichte zusteht.
  2. Allein dem Rekurrenten mangelt die Aktivlegitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Beschwerderecht Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, welche sie durch allgemein verbind liche oder sie persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse er litten haben. Nun ist der Gemeinderat von Neudorf weder ein Bürger (Privater), noch eine Korporation, sondern eine öffent liche Behörde, und die angefochtene regierungsrätliche Verfügung betrifft ihn nicht im Sinne der angegebenen Bestimmung. In der Rekursschrift wird zwar in dieser Hinsicht zunächst geltend gemacht, der Gemeinderat sei sowohl, weil er sich nach Gesetz über Wirt schaftspatentgesuche aus der Gemeinde gutachtlich zu äußern habe und im gegebenen Falle dem Regierungsrat tatsächlich ein Gut achten erstattet habe, als auch überhaupt zufolge seiner Stellung als Wirtschaftspolizeibehörde der Gemeinde in der streitigen An gelegenheit beteiligt. Diese Beteiligung ist jedoch nicht die von Art. 178 Ziff. 2 OG vorausgesetzte. Denn das Recht der staats rechtlichen Beschwerde ist den Bürgern und Korporationen zur Wahrung ihrer privaten Interessen, ihrer individuellen Rechtsstellung gegeben; es dient dem Schutze des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt. Der Gemeinderat aber ist selbst in der Sache nur als Organ der öffentlichen Gewalt beteiligt; seine Beziehung zu der angefochtenen Verfügung ist nicht die des passiven Subjekts derselben, sondern der dabei aktiv, wenn auch nur in beratender Stellung, mitwirkenden und die allgemeinen Interessen vertretenden Staatsbehörde. Als solche kann er sich auf Art. 178 OG nicht berufen. Die von ihm citierte Erwägung 2 des Entscheides bei Salis, II, Nr. 305, trifft hier nicht zu, vielmehr spricht dieser Entscheid gerade gegen ihn, da darin ja die Legitimation der rekurrierenden Behörde verneint ist. Der Gemeinderat von Neudorf sucht seine Legitimation ferner mit der Behauptung zu begründen, daß jedem einzelnen Bürger, also auch allen seinen Mitgliedern ein Recht darauf zustehe, daß der Re gierungsrat die Gesetze nicht willkürlich anwende. Allein auch dieses Argument ist nicht durchschlagend. Denn die Mitglieder des

Gemeinderates wären als Bürger zum Rekurse nur legitimiert, sofern ihre privaten Interessen, ihre persönliche Rechtsstellung durch den regierungsrätlichen Beschluß betroffen würden. Daß dies aber der Fall sei, geht aus dem Rekurse keineswegs hervor. Derselbe stützt sich mit seiner Begründung, daß die Erteilung des treitigen Wirtschaftspatentes durch den Regierungsrat unzuläßig sei, weil für die Wirtschaft ein Bedürfnis nicht bestehe, lediglich auf Verletzung öffentlicher Interessen, zu deren Wahrung der einzelne Bürger als solcher, direkt, nicht berufen ist. Die Ver weisung des Rekurrenten auf den Entscheid bei Salis, III, Nr. 1112 geht fehl, weil bei jenem im Gegensatz zum vor liegenden Falle ein Individualrecht der Bürger, das Stimmrecht in Frage stand. Und auch der Fall bei Salis, II, Nr. 936, ist dem vorliegenden nicht analog, indem es sich dort um die Weiter ziehung eines Entscheides des Bundesrates an die Bundesver sammlung seitens der als Partei im staatsrechtlichen Beschwerde verfahren beteiligten kantonalen Behörde handelte; erkannt: Auf den Rekurs wird im Sinne der vorstehenden Erwägung 2 nicht eingetreten. Vergl. auch Nr. 110 u. Nr. 118.

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