Art. 161, 164 OG; Art. 288 Abs. 1 bern. St.; access to criminal investigation files is not protected by federal constitutional complaint where the sole asserted interest is preparation of a cassation complaint that would in any event be unavailable or time-barred. Standing to cassation under Art. 161 OG requires participation in the criminal proceedings; under cantonal procedure an injured person becomes a civil party only by asserting civil claims in the complaint or at trial. The cassation period under Art. 164 OG runs from notification of the decision; neither a fully reasoned decision nor prior file access is required. If the federal remedy would certainly fail for lack of standing or lateness, the denial-of-justice complaint is inadmissible (consid. 1-2).
bezeichnet worden ist. Eine hiegegen vom Rekurrenten ergriffene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons Bern durch Entscheid vom 30. April 1904 ab. B. Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer hat Tieffenbach den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei der Entscheid aufzuheben und die Anklagekammer anzuhalten, die verlangte Akteneinsicht zu bewilligen. Es wird ausgeführt: Die fragliche Strafuntersuchung habe sich zum Teil auf Übertretung eidgen. Strafbestimmungen bezogen; gegen deren Sistierung stehe daher dem Rekurrenten gemäß Art. 160 ff. OG unter Umständen die Kassationsbeschwerde aus Bundesgericht offen. Um zu prüfen, ob ein Kassationsgrund vorliege und namentlich um eine allfällige Kassationsbeschwerde nach Art. 167 leg. cit. zu begründen, müsse der Rekurrent Einsicht von den Akten nehmen können. Die Geheimhaltung der Untersuchungsakten, die nach kantonalem Recht unanfechtbar sein möge, sei daher nicht anwendbar, wo eidgen. Strafgesetze in Betracht fallen, weil dadurch die Ausübung eines bundesrechtlichen Rechtsmittels verunmöglicht werde. Insofern qualifiziere sich der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten gegenüber als Rechtsverweigerung. Weiterhin wird, um einem vom Untersuchungsrichter erhobenen Einwand zu be gegnen, auseinandergesetzt, daß der Rekurrent als Geschädigter zur Kassationsbeschwerde zweifellos legitimiert sei und daß die letztere auch heute noch ergriffen werden könne, weil die zehntägige Frist des Art. 164 Abs. 1 leg. cit. nur von der Eröffnung eines einläßlich motivierten Entscheides (wie er hier nicht erfolgt sei), oder wenigstens von der Eröffnung verbunden mit der Möglichkeit der Akteneinsicht laufen könne. Übrigens wäre nur der Kassations hof kompetent, diese Frage zu lösen. C. Die Anklagekammer des Kantons Bern hat auf Verwerfung des Rekurses angetragen; in Erwägung:
nicht doch wohl in die Kognition des Kassationshofes übergreife, so ist anderseits ganz sicher und außer allem Zweifel, daß der Kassationshof auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten wegen Verspätung nicht mehr eintreten könnte. Nach Art. 164 OG nämlich muß das Rechtsmittel binnen 10 Tagen, von der Eröffnung des Urteils oder Entscheides an gerechnet, eingelegt werden. Vorliegend ist die summarisch begründete Sistierungsver fügung dem Rekurrenten am 25. März 1904 notifiziert worden. Daß der Entscheid motiviert oder gar eingehend motiviert sein müsse, oder daß jene Frist erst vom Zeitpunkt an, da eine Partei die Akten einsehen kann, laufe, kann dem Gesetz in keiner Weise entnommen werden. Die einzige Vorschrift, die in dieser Hinsicht besteht, ist die (Art. 152), daß die Strafurteile (und Entscheide der Überweisungsbehörden) den Parteien mündlich oder schriftlich zu eröffnen sind, und daß die Parteien schriftliche Ausfertigungen unentgeltlich verlangen können. Zur bloßen Anmeldung des Rechts mittels bedurfte übrigens der Rekurrent auch weder einer ein läßlicheren Begründung, noch der Akteneinsicht, sodaß er durch den Mangel der erstern und der Verweigerung der letztern an der Wahrung der Frist nicht gehindert war. Steht somit fest, daß der Kassationshof eine Beschwerde wegen Nichtbeachtung der Formal vorschrift des Art. 164 OG von der Hand weisen müßte, so braucht nicht erörtert zu werden, ob und wieweit der Rekurrent infolge der als Rechtsverweigerung gerügten Geheimhaltung der Untersuchungsakten nicht in der Lage gewesen wäre, nach Art. 167 OG innert 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides dem Kassa tionshofe seine Anträge schriftlich einzureichen und zu be gründen; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.