- Urteil vom 20. Oktober 1904
in Sachen Tieffenbach
gegen Anklagekammer des Kantons Bern
Angebliche Rechtsverweigerung, begangen durch die Verweigerung
der Einsicht der Untersuchungsakten in einer Strafsache betr. das
eidg. Epidemiegesetz, etc., gegenüber dem Denunzianten. Unter
suchung, ob dem Rekurrenten ein Interesse am Rekurse zustehe u.
Prüfung der Frage, ob eine Kassationsbeschwerde im Sinne des
Art. 160 fl. 96 gegen den Verweigerungsbeschluss Aussicht auf Er
folg gehabt hätte. Art. 161, 164 06; Art. 288 Abs. 1 bern. St.
Das Bundesgericht hat, da sich ergiebt:
A. Der Rekurrent hatte gegen Dr. J. Reber, Arzt in Nieder
bipp, und sämtliche Mitglieder des Gemeinderates von Niederbipp
beim Untersuchungsrichter von Wangen Strafanzeige eingereicht
wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 3 und 4 (in Verbindung mit
Art. 9) des BG betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche
Epidemien vom 2. Juli 1886, sowie verschiedene der bern. Vollz. V.
hiezu, des bern. Ges. über die Ausübung medizinischer Berufs
arten und der bundesr. Verordnung über den Leichentransport
vom 6. Oktober 1891. Die Strafuntersuchung wurde durch über
einstimmenden Beschluß des Untersuchungsrichters und des Bezirks
prokurators in allen Punkten eingestellt, und zwar gegenüber
Dr. Reber mangels genügender Schuldbeweise bezw. belastender
Tatsachen , gegenüber Gemeindepräsident Reber mangels gesetz
lichen Schuldbeweises und gegenüber den übrigen Angeschuldigten
mangels jeden Schuldbeweises . Mit Notifikation vom 23. März,
zugestellt am 25. März, wurde dieser Beschluß dem Rekurrenten
eröffnet.
Der Rekurrent stellte hierauf beim Untersuchungsrichter das
Gesuch um Einsicht in die Untersuchungsakten. Er wurde damit
abgewiesen unter Berufung auf einen grundsätzlichen Entscheid
der Anklagekammer des Kantons Bern, wonach nach bern. Sto
die Akten aufgehobener Strafuntersuchungen geheim zu halten
sind, welcher Entscheid durch Urteil des Bundesgerichts vom
- September 1903 als nicht willkürlich und verfassungswidrig
bezeichnet worden ist. Eine hiegegen vom Rekurrenten ergriffene
Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons Bern durch
Entscheid vom 30. April 1904 ab.
B. Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer hat Tieffenbach
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, es sei der Entscheid aufzuheben und die Anklagekammer
anzuhalten, die verlangte Akteneinsicht zu bewilligen. Es wird
ausgeführt: Die fragliche Strafuntersuchung habe sich zum Teil
auf Übertretung eidgen. Strafbestimmungen bezogen; gegen deren
Sistierung stehe daher dem Rekurrenten gemäß Art. 160 ff. OG
unter Umständen die Kassationsbeschwerde aus Bundesgericht
offen. Um zu prüfen, ob ein Kassationsgrund vorliege und
namentlich um eine allfällige Kassationsbeschwerde nach Art. 167
leg. cit. zu begründen, müsse der Rekurrent Einsicht von den
Akten nehmen können. Die Geheimhaltung der Untersuchungsakten,
die nach kantonalem Recht unanfechtbar sein möge, sei daher nicht
anwendbar, wo eidgen. Strafgesetze in Betracht fallen, weil dadurch
die Ausübung eines bundesrechtlichen Rechtsmittels verunmöglicht
werde. Insofern qualifiziere sich der angefochtene Entscheid dem
Rekurrenten gegenüber als Rechtsverweigerung. Weiterhin wird,
um einem vom Untersuchungsrichter erhobenen Einwand zu be
gegnen, auseinandergesetzt, daß der Rekurrent als Geschädigter
zur Kassationsbeschwerde zweifellos legitimiert sei und daß die
letztere auch heute noch ergriffen werden könne, weil die zehntägige
Frist des Art. 164 Abs. 1 leg. cit. nur von der Eröffnung eines
einläßlich motivierten Entscheides (wie er hier nicht erfolgt sei),
oder wenigstens von der Eröffnung verbunden mit der Möglichkeit
der Akteneinsicht laufen könne. Übrigens wäre nur der Kassations
hof kompetent, diese Frage zu lösen.
C. Die Anklagekammer des Kantons Bern hat auf Verwerfung
des Rekurses angetragen;
in Erwägung:
- Der Rekurrent stellt ausschließlich darauf ab, daß ihm durch
die verweigerte Einsicht in die Untersuchungsakten die Einlegung
der Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. OG gegen die Sistie
rungsverfügung des Untersuchungsrichters verunmöglicht werde.
Das einzige Interesse, das mit der Beschwerde verfolgt wird, ist
also die Ergreifung jenes Rechtsmittels, und die Beschwerde ist
daher gegenstandslos, so daß nicht auf sie eingetreten werden kann,
wenn feststeht, daß auch bei deren Gutheißung dem Rekurrenten
die Kassationsbeschwerde nicht oder nicht mehr offen stände. Dies
ist aber, wie sich aus der nachstehenden Erwägung ergiebt,
der Fall.
- Dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof steht allerdings
die Interpretation der Bestimmungen des OG über die Legiti
mation zur Kassationsbeschwerde (Art. 161) und die Frist zur
Einlegung des Rechtsmittels (Art. 164 Abs. 1) an sich nicht zu;
denn die Auslegung und Anwendung der die Kassation beherr
schenden Normen des Bundesrechts ist ausschließlich Sache des
Kassationshofs. Wohl aber kann das Interesse des Rekurrenten
an der vorliegenden Beschwerde verneint werden, wenn außer
Zweifel steht, daß der Kassationshof nach der einen oder
andern, oder nach beiden angegebenen Richtungen dem Rekurrenten
das Recht zur Kassationsbeschwerde absprechen wird. Und diese
Voraussetzung trifft zu, wenn die Bestimmungen, um deren An
wendung es sich handelt, absolut klar und verschiedener Deutung
schlechterdings unfähig sind.
Nun folgt aus Art. 161 OG, daß zur Kassationsbeschwerde
nur der durch die Entscheidung betroffene Prozeßbeteiligte legiti
miert ist; denn wenn dies für die Fälle, wo die Strafverfolgung
vom Antrag des Verletzten abhängt, ausdrücklich bestimmt ist, so
muß es umsomehr gelten, wenn, wie vorliegend, ein Offizialdelikt
in Frage steht. Wer als Prozeßbeteiligter zu betrachten ist, be
stimmt sich zweifellos nach kantonalem Prozeßrecht. Hier kommt
in Betracht Art. 288 Abs. 1 der bern. St, der bestimmt, daß
der Beschädigte nur in dem Fall als Civilpartei (und damit als
am Verfahren beteiligte Partei) zu behandeln ist, wenn er ent
weder schon in der Anzeige bezüglich seiner Civilinteressen Anträge
gestellt hat oder beim Hauptverfahren solche stellt. Dieses Re
quisit hat aber der Rekurrent nicht erfüllt, indem er in seiner
Strafanzeige keine solchen Anträge formuliert sondern sich lediglich
vorbehalten hat, sich später als Civilpartei zu stellen.
Wollte man aber auch Bedenken haben, ob das Bundesgericht
als Staatsgerichtshof durch Verneinung der Legitimationsfrage
nicht doch wohl in die Kognition des Kassationshofes übergreife,
so ist anderseits ganz sicher und außer allem Zweifel, daß der
Kassationshof auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten
wegen Verspätung nicht mehr eintreten könnte. Nach Art. 164
OG nämlich muß das Rechtsmittel binnen 10 Tagen, von der
Eröffnung des Urteils oder Entscheides an gerechnet, eingelegt
werden. Vorliegend ist die summarisch begründete Sistierungsver
fügung dem Rekurrenten am 25. März 1904 notifiziert worden.
Daß der Entscheid motiviert oder gar eingehend motiviert sein
müsse, oder daß jene Frist erst vom Zeitpunkt an, da eine Partei
die Akten einsehen kann, laufe, kann dem Gesetz in keiner Weise
entnommen werden. Die einzige Vorschrift, die in dieser Hinsicht
besteht, ist die (Art. 152), daß die Strafurteile (und Entscheide
der Überweisungsbehörden) den Parteien mündlich oder schriftlich
zu eröffnen sind, und daß die Parteien schriftliche Ausfertigungen
unentgeltlich verlangen können. Zur bloßen Anmeldung des Rechts
mittels bedurfte übrigens der Rekurrent auch weder einer ein
läßlicheren Begründung, noch der Akteneinsicht, sodaß er durch
den Mangel der erstern und der Verweigerung der letztern an der
Wahrung der Frist nicht gehindert war. Steht somit fest, daß der
Kassationshof eine Beschwerde wegen Nichtbeachtung der Formal
vorschrift des Art. 164 OG von der Hand weisen müßte, so
braucht nicht erörtert zu werden, ob und wieweit der Rekurrent
infolge der als Rechtsverweigerung gerügten Geheimhaltung der
Untersuchungsakten nicht in der Lage gewesen wäre, nach Art. 167
OG innert 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides dem Kassa
tionshofe seine Anträge schriftlich einzureichen und zu be
gründen;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.