Art. 4 BV; Begriff der materiellen Rechtsverweigerung im staatsrechtlichen Rekurs: Eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung liegt nicht schon bei objektiv unrichtiger Rechtsanwendung vor, sondern nur dann, wenn die Behörde nicht nach Recht und Gerechtigkeit, sondern willkürlich entscheidet und dadurch den Anspruch auf Rechtsschutz schwer verletzt (consid. 1). Bei der Prüfung eines zivilgerichtlichen Entscheids beschränkt sich der Staatsgerichtshof auf Willkür und Verfassungsverletzung; die materielle Richtigkeit der civilrechtlichen Würdigung ist grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Dispositives Recht, namentlich über Teilzahlungen bei Werkverträgen, lässt unterschiedliche vertretbare Auslegungen zu und begründet bei Annahme der einen oder anderen Lösung keine Rechtsverweigerung, solange der Entscheid ernsthaft begründet werden kann. Auch der Kostenentscheid ist nicht willkürlich, wenn er auf die allgemeine Kostenregel abgestützt werden kann (consid. 2–4).
Dieses Urteil aber wurde vom Kleinen Rate des Kantons Grau bünden auf Kassationsbeschwerde des Beklagten und heutigen Re kurrenten hin am 25. August 1903 aufgehoben, weil das Bezirks gericht einen Augenschein in gesetzwidriger Weise ohne Benach vorgenommen hatte. Das richtigung und Beisein der Parteien Bezirksgericht wiederholte hierauf den Augenschein unter Wahrung der mißachteten Förmlichkeit und fällte am 17. Juni 1904 ein dem frühern in allen Punkten entsprechendes Urteil, wobei es in den dem Beklagten auferlegten Kostenbetrag auch die Kosten des früheren Verfahrens einbezog. Gegen dieses Urteil beschwerte sich der Beklagte wiederum beim Kleinen Rat, unter Berufung auf Verletzung verschiedener Gesetzesbestimmungen und dadurch be gangene Rechtsverweigerung, mit dem Begehren, das Urteil sei aufzuheben und der Prozeß zur materiellen Behandlung einem andern, unparteiischen Bezirksgericht zuzuweisen. Durch Entscheid vom 16. August 1904 wies der Kleine Rat die Beschwerde ab. Dieser Entscheid ist wesentlich wie folgt begründet: Daraus, daß sich das Bezirksgericht auf den nicht mehr gültigen 319 des bündnerischen Privatrechtes berufe, leite der Rekurrent übrigens mit Recht keinen Kassationsgrund her, folglich bedürfe dieser Auch auf den Streitpunkt der Ent Punkt keiner Erörterung. schädigung wegen ungerechtfertigten Arrestes, den der Rekurrent sodann weitläufig erörtere, brauche nicht eingetreten zu wer den; denn der Rekurrent behaupte selbst nicht, daß der Kleine Rat zu dessen Entscheidung kompetent sei, sondern anerkenne viel mehr, daß derselbe (wie der Kleine Rat in seinem frühern Ent scheid erklärt hatte) in die Kompetenz der Civilgerichte falle. Wenn der Rekurrent weiterhin mit Bezug auf die Aberkennungs klage geltend mache, das Bezirksgericht hätte dieselbe abweisen sollen, weil es sich dabei um eine Forderung auf Teilzahlung handle, zu der er, der Rekurrent, gemäß Art. 363 Abs. 2 OR berechtigt sei, so betreffe dies zunächst eine Frage des Civilrechtes, welche in die Kompetenz der Civilgerichte falle. Der Kleine Rat habe daher die materielle Richtigkeit ihrer Entscheidung durch das Bezirksgericht (Verneinung des Anspruchs des Rekurrenten auf Teilzahlung) nicht nachzuprüfen, sondern nur zu untersuchen, ob das Bezirksgericht durch sein Urteil eine Rechtsverweigerung oder überhaupt eine Verfassungsverletzung im Sinne des Art. 244 CPO begangen habe. Eine Rechtsverweigerung liege jedoch nicht vor. Der Rekurrent gebe selbst zu, er hätte mit dem Rekursbeklagten ursprünglich nicht einen Teillieferungsvertrag abgeschlossen, da gegen behaupte er, der Vertrag sei in der Folge so abgeändert worden, daß der Rekursbeklagte zu der verlangten Teilzahlung verpflichtet gewesen sei. Allein auf Grund der Aktenlage habe das Bezirksgericht zum mindesten sehr wohl annehmen dürfen, daß der Rekursbeklagte zur Zahlung des Hieb und Transportlohnes erst auf den Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei, in welchem das ge samte Holz auf die Station Zizers geschafft war; diese Annahme verstoße jedenfalls nicht gegen klares Recht und sei nicht will kürlich. Endlich enthalte auch der bezirksgerichtliche Kostenentscheid keine Rechtsverweigerung; denn da Art. 126 CPO bestimme, die Gerichtskosten seien in der Regel der unterliegenden Partei aufzu erlegen, so habe das Gericht dem tatsächlich unterlegenen Rekur renten alle Gerichtskosten auferlegen dürfen, ohne eine Verfassungs verletzung zu begehen. B. Auf den vorstehenden Entscheid des Kleinen Rates hin hat Peter Groll rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun desgericht ergriffen mit dem Antrag, jener Entscheid, bezw. das Urteil des Bezirksgerichtes Unterlandquart vom 17. Juni 1904, sei aufzuheben, und es sei der Kleine Rat des Kantons Grau bünden zu verpflichten, den Prozeßfall zu materieller Behandlung einem andern, unparteiischen Bezirksgericht zuzuweisen. Zur Be gründung macht er wie dies schon in der Beschwerdeschrift an den Kleinen Rat, welche er als integrierenden Bestandteil des Rekurses erklärt, geschehen war in längeren Ausführungen, deren Inhalt, soweit wesentlich, aus den nachfolgenden Erwägun gen ersichtlich ist, geltend, das Bezirksgericht Unterlandquart habe sich der Rechtsverweigerung (Verletzung von Art. 4 BV) gegen über dem Rekurrenten schuldig gemacht, und dieser Vorwurf treffe auch den Kleinen Rat, weil er das bezirksgerichtliche Urteil nicht kassiert habe. C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden und das Be zirksgericht Unterlandquart, sowie der Rekursbeklagte Rupf tragen auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurrent geht von einer unrichtigen Auffassung über die Kompetenz des Bundesgerichtes, bezw. über den Begriff der ver fassungswidrigen Rechtsverweigerung, aus. Vorab beruft er sich in seiner Beschwerde an den Kleinen Rat, die nach seiner aus drücklichen Verweisung mit zu berücksichtigen ist, zu Unrecht auf die Definition der Rechtsverweigerung in den bundesgericht lichen Urteilen Mangold (Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 40) und Moser (Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 58). Denn es handelt sich dabei um Entscheidungen der Schuldbetrei bungs und Konkurskammer des Bundesgerichtes, um deren Kompetenz und den Begriff der Rechtsverweigerung im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon kurs. Damit aber deckt sich nicht die Kompetenz des Bundesge richtes als Staatsgerichtshof und die Definition der Rechts verweigerung im Sinne der Verletzung des Art. 4 BV. Allein für diese letztere kann ferner auch nicht auf die vom Rekurrenten weiterhin angeführten Präjudizien Schwab (Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 1) und Maître (Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 72) abgestellt werden, da der Begriff der Rechtsverweigerung seit deren Erlaß enger geworden ist. Nach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichtes genügt es zur Annahme der Rechts verweigerung nicht, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid ob jektiv offensichtlich unrichtig ist, sondern es muß sich vielmehr er geben, daß eine Behörde nicht nach Recht und Gerechtigkeit, son dern nach Laune und Willkür verfügt oder entschieden hat, daß durch die Art der Verfügung oder des Entscheides der verfassungs mäßige Anspruch auf den Rechtsschutz beträchtlich verletzt worden ist. In diesem Sinne aber kann hier von einer durch das Bezirks gericht Unterlandquart oder den Kleinen Rat des Kantons Grau bünden begangenen Rechtsverweigerung nicht gesprochen werden. Zunächst braucht auf die vom Rekurrenten vorliegend, wie schon vor dem Kleinen Rate, daran geübte Kritik, daß das Be zirksgericht den aufgehobenen 319 des bündnerischen Privat rechtes für die Feststellung des Umfanges der Vertragspflicht des Rekurrenten beigezogen hat, gar nicht eingetreten zu werden, da der Rekurrent ausdrücklich erklärt, hieraus einen Rekursgrund nicht herleiten zu wollen, wie denn überhaupt das Dispositiv 1 des bezirksgerichtlichen Urteils (die Verpflichtung des Rekurrenten zu vollständiger Vertragserfüllung) nicht Gegenstand seiner Be schwerde an den Kleinen Rat bildet und daher auch für das Bundesgericht ohne weiteres außer Betracht fällt. Das Dispositiv 2 des bezirksgerichtlichen Urteils (Aberkennung der Werklohnforderung des Rekurrenten) sodann, gegen welches sich der Rekurrent hauptsächlich beschwert, beruht auf der Erwä gung: Der Rekurrent sei zur Forderung des Werklohnes das Rechtsverhältnis der Parteien erscheine als Werkvertrag nicht berechtigt, weil er (wie nach dem Gesagten heute unbe stritten) seine vertragliche Verpflichtung der Holzlieferung nach Zizers quantitativ nicht vollständig erfüllt habe; denn die Par teien hätten nicht Teilleistungen mit entsprechenden Teilforderungen des Lohnes vereinbart, so daß Art. 363 Abs. 2 OR nicht zutreffe. Der Rekurrent wendet gegen diese Argumentation ein, daß der Rekursbeklagte selbst die Teillieferung angenommen, ja erzwungen habe, und deshalb auch verpflichtet sei, gemäß Art. 363 Abs. 2 OR Teilzahlung zu leisten. Allein er übersieht dabei, daß die angerufene Gesetzesbestimmung, wonach, wenn ein Werk in Teilen zu liefern und der Lohn nach Teilen bestimmt ist, für jeden Teil bei dessen Ablieferung Zahlung zu erfolgen hat, nicht zwingendes, sondern dispositives Recht enthält. Wenn sich daher auch seine Schlußfolgerung, der Rekursbeklagte sei durch die Abnahme der Teillieferung verpflichtet worden, auch Teilzahlung zu leisten, sehr wohl begründen ließe, so kann doch anderseits die gegenteilige Auffassung des Bezirksgerichts, daß trotz erfolgter Teilabnahme der Werklohn im Sinne des Vertrages der Parteien erst nach Ablieferung des ganzen Werkes zu bezahlen sei, mit dem Kleinen Rate nicht als rein willkürlich, jeder ernst zu nehmenden Be gründung entbehrend, bezeichnet werden. Der weitere Einwand des Rekurrenten, er sei durch das bezirksgerichtliche Urteil eines Re tentionsrechtes verlustig erklärt worden, das ihm gemäß Art. 363 und 124 OR an dem nach Zizers geschafften Holze zustehe, ist nicht verständlich, da ein solches Retentionsrecht vor dem Bezirks gericht Unterlandquart gar nicht im Streite lag. Was ferner das Dispositiv 3 des bezirksgerichtlichen Entscheides
(die Verurteilung des Rekurrenten zu einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Arrestnahme) betrifft, so war der Kleine Rat zu seiner Annahme, daß der Rekurrent ihn, gemäß seiner Bemer kung im früheren Entscheid (vom 25. August 1903), als zur Überprüfung dieses Punktes inkompetent anerkenne, nach den un klaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift an den Kleinen Rat gewiß in guten Treuen berechtigt und bedarf es daher hierüber auch vorliegend keiner weiteren Erörterung. Übrigens bedeutet das fragliche Dispositiv selbst zweifellos keine Rechtsverweigerung. Der Rekurrent hatte den Arrest laut eigener Angabe in der Be schwerde an den Kleinen Rat beansprucht gestützt auf Art. 271 iff. 2 Sche (Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen durch den Schuldner, um sich den Verbindlichkeiten zu entziehen), was zweifellos als ungerechtfertigt bezeichnet werden durfte. Wenn er aber in der gleichen Beschwerdeschrift den Arrestanspruch auch noch auf Art. 224 OR stützen will, so ist dagegen zu bemerken, daß für das Vorhandensein der Voraussetzungen dieser Bestim mung, wenigstens prozessualisch, jeder Anhaltspunkt fehlt, abgesehen von der Frage, ob ein solches Retentionsrecht überhaupt auf dem Wege der Arrestnahme geltend zu machen wäre. Daß endlich in den Betrag der dem Rekurrenten durch das Bezirksgericht auferlegten Gerichtskosten auch die Kosten des frühern vom Kleinen Rate mit Entscheid vom 25. August 1903 aufgehobenen Verfahrens einbezogen wurden, geschah, wie der Kleine Rat zutreffend erklärt, auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes und erscheint keineswegs als willkürlich, da keine positive Vorschrift der Civilprozeßordnung Kosten fraglicher Art von der generellen Regel des 126 ibidem ausnimmt und auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem Rekurrenten wegen der streitigen Kostenbelastung jedenfalls nur ein Schadenersatzanspruch gegen die fehlbare Gerichtsbehörde zustehen könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.