- Urteil vom 20. Oktober 1904 in Sachen
Groll gegen Rupf (Kleinen Rat Graubünden).
Anfechtung eines Civilurteiles auf dem Wege des staatsrechtlichen Re
kurses. Begriff der materiellen Rechtsverweigerung.
A. Am 15. Dezember 1901 schlossen der Rekurrent, Peter
Groll in Trimmis, und der Rekursbeklagte Säger Josef Rupf
in Flums, einen Arbeitsvertrag" folgenden, hier wesentlichen In
halts ab: Der Rekurrent übernahm Hieb und Transport von
31 resp. 32 amtlich gezeichneten Stämmen Holz, das der Rekurs
beklagte von der Gemeinde Says gekauft hatte, aus deren Stafel
wald nach der Bahnstation Zizers, und zwar für 30 Cts. per
Kubikfuß; er leistete vollständige Garantie an Stückzahl und
Transport"; die Arbeit sollte sofort beginnen und fortgesetzt
werden. Der Rekursbeklagte verpflichtete sich, dem Rekurrenten
200 Fr. zu bezahlen, sobald das Holz auf dem ersten Ladplatz
sei, und den Rest, wenn es auf der Station Zizers sei.
In der Folge transportierte der Rekurrent in Ausführung dieses
Vertrages ein größeres Quantum Holz nach Zizers. Darunter
befanden sich auch Stämme, die nicht gezeichnet waren, sogenannte
überhauene Tannen, bezüglich deren der Rekursbekagte mit
Schreiben vom 8. Januar 1902 vom Rekurrenten verlangte, daß
er sie zu gleichen Bedingungen nach Zizers schaffe, wie die ge
zeichneten; dagegen soll jenes Holzquantum nach Behauptung
des Rekursbeklagten nicht alle gezeichneten Stämme enthalten
haben. Das Holz wurde im Februar 1902 in Zizers vermessen.
Nach der Messung schuldete der Rekursbeklagte dafür, gemäß dem
vertraglichen Ansatz, dem Rekurrenten einen Hieb und Trans
portlohn von 894 Fr. 67 Cts. Er leistete jedoch nur die ver
tragliche Anzahlung von 200 Fr. und wollte hierauf das Holz
von Zizers beziehen. Allein der Rekurrent und die Gemeinde
Says, welche den Kaufpreis noch nicht erhalten hatte, bean
spruchten für ihre ausstehenden Forderungen ein Pfandrecht daran
und erwirkten vom Kreisamt der V Dörfer die Belegung des
selben mit Arrest. Wegen formellen Mangels dieser Arrestnahme
beschwerte sich der Rekursbeklagte beim Kleinen Rate des Kan
tons Graubünden, teilte aber dann vor der Verhandlung der
Beschwerde mit, daß das Holz freigegeben worden sei, worauf
der Kleine Rat, durch Beschluß vom 15. Juli 1902, die Ange
legenheit als erledigt abschrieb, unter Abweisung des Kostenersatz
anspruches des Rekursbeklagten. Die Freigabe des Holzes scheint
darauf zurückzuführen zu sein, daß sich der Rekursbeklagte mit
der Gemeinde Says verständigt und den Betrag der Forderung
des Rekurrenten von 694 Fr. 67 Cts. beim Betreibungsamte der
V Dörfer deponiert hatte. Inzwischen hatte der Rekurrent
seine Forderung durch das Betreibungsamt der V Dörfer
wöhnliche Pfändungsbetreibung angehoben und gegenüber dem
Rechtsvorschlag des Rekursbeklagten provisorische Rechtsöffnung
und sodann provisorische Pfändung des vom Rekursbeklagten depo
nierten Forderungsbetrages erwirkt. Hierauf erhob der Rekursbe
klagte, nach erfolglosem Vermittlervorstand, gemäß Leitschein vom
- Juni 1902, beim zuständigen Kreisgericht der V Dörfer
gegen den Rekurrenten Klage mit folgenden Begehren:
- Der Beklagte sei zu verpflichten, das durch den Kläger von
der Gemeinde Says gekaufte Holz im Sinne des Vertrages vom
- Dezember 1901 auszuarbeiten und auf die Station Zizers zu
transportieren, soweit dies nicht schon geschehen sei.
- Der Kläger sei nicht pflichtig zu erklären, die Forderung
des Beklagten von 694 Fr. 67 Cts. laut Rechtsöffnungsentscheid
zu bezahlen, bis der Beklagte dem Vertrage nachgekommen sei, dies
unter Vorbehalt weiterer Rechte des Klägers, unter Kostenfolge
für den Beklagten.
- Der Beklagte habe dem Kläger 50 Fr. als Schadenersatz zu
leisten wegen der ungesetzlichen Arrestnahme und der daherigen
Umtriebe und Kosten.
Durch Urteil vom 23. Mai 1903 hieß das Bezirksgericht
Unterlandquart als zweite Instanz in Bestätigung des kreisgericht
lichen Entscheides die Klagebegehren Nr. 1 und 2 und ebenso
auch, entgegen dem Kreisgericht, das Begehren Nr. 3 im redu
zierten Betrage von 10 Fr. gut und auferlegte dem Beklagten die
gerichtlichen Kosten, worunter diejenigen der zweiten Instanz mit
130 Fr. 90 Cts., sowie eine Entschädigung an die Gegenpartei.
XXX, 1. 1904
Dieses Urteil aber wurde vom Kleinen Rate des Kantons Grau
bünden auf Kassationsbeschwerde des Beklagten und heutigen Re
kurrenten hin am 25. August 1903 aufgehoben, weil das Bezirks
gericht einen Augenschein in gesetzwidriger Weise ohne Benach
vorgenommen hatte. Das
richtigung und Beisein der Parteien
Bezirksgericht wiederholte hierauf den Augenschein unter Wahrung
der mißachteten Förmlichkeit und fällte am 17. Juni 1904 ein
dem frühern in allen Punkten entsprechendes Urteil, wobei es in
den dem Beklagten auferlegten Kostenbetrag auch die Kosten des
früheren Verfahrens einbezog. Gegen dieses Urteil beschwerte sich
der Beklagte wiederum beim Kleinen Rat, unter Berufung auf
Verletzung verschiedener Gesetzesbestimmungen und dadurch be
gangene Rechtsverweigerung, mit dem Begehren, das Urteil sei
aufzuheben und der Prozeß zur materiellen Behandlung einem
andern, unparteiischen Bezirksgericht zuzuweisen. Durch Entscheid
vom 16. August 1904 wies der Kleine Rat die Beschwerde ab.
Dieser Entscheid ist wesentlich wie folgt begründet: Daraus, daß
sich das Bezirksgericht auf den nicht mehr gültigen 319 des
bündnerischen Privatrechtes berufe, leite der Rekurrent übrigens
mit Recht keinen Kassationsgrund her, folglich bedürfe dieser
Auch auf den Streitpunkt der Ent
Punkt keiner Erörterung.
schädigung wegen ungerechtfertigten Arrestes, den der Rekurrent
sodann weitläufig erörtere, brauche nicht eingetreten zu wer
den; denn der Rekurrent behaupte selbst nicht, daß der Kleine
Rat zu dessen Entscheidung kompetent sei, sondern anerkenne viel
mehr, daß derselbe (wie der Kleine Rat in seinem frühern Ent
scheid erklärt hatte) in die Kompetenz der Civilgerichte falle.
Wenn der Rekurrent weiterhin mit Bezug auf die Aberkennungs
klage geltend mache, das Bezirksgericht hätte dieselbe abweisen
sollen, weil es sich dabei um eine Forderung auf Teilzahlung
handle, zu der er, der Rekurrent, gemäß Art. 363 Abs. 2 OR
berechtigt sei, so betreffe dies zunächst eine Frage des Civilrechtes,
welche in die Kompetenz der Civilgerichte falle. Der Kleine Rat
habe daher die materielle Richtigkeit ihrer Entscheidung durch das
Bezirksgericht (Verneinung des Anspruchs des Rekurrenten auf
Teilzahlung) nicht nachzuprüfen, sondern nur zu untersuchen, ob
das Bezirksgericht durch sein Urteil eine Rechtsverweigerung oder
überhaupt eine Verfassungsverletzung im Sinne des Art. 244 CPO
begangen habe. Eine Rechtsverweigerung liege jedoch nicht vor.
Der Rekurrent gebe selbst zu, er hätte mit dem Rekursbeklagten
ursprünglich nicht einen Teillieferungsvertrag abgeschlossen, da
gegen behaupte er, der Vertrag sei in der Folge so abgeändert
worden, daß der Rekursbeklagte zu der verlangten Teilzahlung
verpflichtet gewesen sei. Allein auf Grund der Aktenlage habe das
Bezirksgericht zum mindesten sehr wohl annehmen dürfen, daß der
Rekursbeklagte zur Zahlung des Hieb und Transportlohnes erst
auf den Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei, in welchem das ge
samte Holz auf die Station Zizers geschafft war; diese Annahme
verstoße jedenfalls nicht gegen klares Recht und sei nicht will
kürlich. Endlich enthalte auch der bezirksgerichtliche Kostenentscheid
keine Rechtsverweigerung; denn da Art. 126 CPO bestimme, die
Gerichtskosten seien in der Regel der unterliegenden Partei aufzu
erlegen, so habe das Gericht dem tatsächlich unterlegenen Rekur
renten alle Gerichtskosten auferlegen dürfen, ohne eine Verfassungs
verletzung zu begehen.
B. Auf den vorstehenden Entscheid des Kleinen Rates hin hat
Peter Groll rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen mit dem Antrag, jener Entscheid, bezw. das
Urteil des Bezirksgerichtes Unterlandquart vom 17. Juni 1904,
sei aufzuheben, und es sei der Kleine Rat des Kantons Grau
bünden zu verpflichten, den Prozeßfall zu materieller Behandlung
einem andern, unparteiischen Bezirksgericht zuzuweisen. Zur Be
gründung macht er wie dies schon in der Beschwerdeschrift
an den Kleinen Rat, welche er als integrierenden Bestandteil des
Rekurses erklärt, geschehen war in längeren Ausführungen,
deren Inhalt, soweit wesentlich, aus den nachfolgenden Erwägun
gen ersichtlich ist, geltend, das Bezirksgericht Unterlandquart habe
sich der Rechtsverweigerung (Verletzung von Art. 4 BV) gegen
über dem Rekurrenten schuldig gemacht, und dieser Vorwurf treffe
auch den Kleinen Rat, weil er das bezirksgerichtliche Urteil nicht
kassiert habe.
C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden und das Be
zirksgericht Unterlandquart, sowie der Rekursbeklagte Rupf tragen
auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent geht von einer unrichtigen Auffassung über die
Kompetenz des Bundesgerichtes, bezw. über den Begriff der ver
fassungswidrigen Rechtsverweigerung, aus. Vorab beruft er sich
in seiner Beschwerde an den Kleinen Rat, die nach seiner aus
drücklichen Verweisung mit zu berücksichtigen ist, zu Unrecht
auf die Definition der Rechtsverweigerung in den bundesgericht
lichen Urteilen Mangold (Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr.
40) und Moser (Amtl. Samml., Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 58).
Denn es handelt sich dabei um Entscheidungen der Schuldbetrei
bungs und Konkurskammer des Bundesgerichtes, um deren
Kompetenz und den Begriff der Rechtsverweigerung im Sinne
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon
kurs. Damit aber deckt sich nicht die Kompetenz des Bundesge
richtes als Staatsgerichtshof und die Definition der Rechts
verweigerung im Sinne der Verletzung des Art. 4 BV. Allein
für diese letztere kann ferner auch nicht auf die vom Rekurrenten
weiterhin angeführten Präjudizien Schwab (Amtl. Samml., Bd.
XXIV, 1. Teil, Nr. 1) und Maître (Amtl. Samml., Bd. XXII,
Nr. 72) abgestellt werden, da der Begriff der Rechtsverweigerung
seit deren Erlaß enger geworden ist. Nach der gegenwärtigen
Praxis des Bundesgerichtes genügt es zur Annahme der Rechts
verweigerung nicht, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid ob
jektiv offensichtlich unrichtig ist, sondern es muß sich vielmehr er
geben, daß eine Behörde nicht nach Recht und Gerechtigkeit, son
dern nach Laune und Willkür verfügt oder entschieden hat, daß
durch die Art der Verfügung oder des Entscheides der verfassungs
mäßige Anspruch auf den Rechtsschutz beträchtlich verletzt worden
ist. In diesem Sinne aber kann hier von einer durch das Bezirks
gericht Unterlandquart oder den Kleinen Rat des Kantons Grau
bünden begangenen Rechtsverweigerung nicht gesprochen werden.
Zunächst braucht auf die vom Rekurrenten vorliegend, wie
schon vor dem Kleinen Rate, daran geübte Kritik, daß das Be
zirksgericht den aufgehobenen 319 des bündnerischen Privat
rechtes für die Feststellung des Umfanges der Vertragspflicht des
Rekurrenten beigezogen hat, gar nicht eingetreten zu werden,
da der Rekurrent ausdrücklich erklärt, hieraus einen Rekursgrund
nicht herleiten zu wollen, wie denn überhaupt das Dispositiv 1
des bezirksgerichtlichen Urteils (die Verpflichtung des Rekurrenten
zu vollständiger Vertragserfüllung) nicht Gegenstand seiner Be
schwerde an den Kleinen Rat bildet und daher auch für das
Bundesgericht ohne weiteres außer Betracht fällt.
Das Dispositiv 2 des bezirksgerichtlichen Urteils (Aberkennung
der Werklohnforderung des Rekurrenten) sodann, gegen welches
sich der Rekurrent hauptsächlich beschwert, beruht auf der Erwä
gung: Der Rekurrent sei zur Forderung des Werklohnes das
Rechtsverhältnis der Parteien erscheine als Werkvertrag
nicht berechtigt, weil er (wie nach dem Gesagten heute unbe
stritten) seine vertragliche Verpflichtung der Holzlieferung nach
Zizers quantitativ nicht vollständig erfüllt habe; denn die Par
teien hätten nicht Teilleistungen mit entsprechenden Teilforderungen
des Lohnes vereinbart, so daß Art. 363 Abs. 2 OR nicht zutreffe.
Der Rekurrent wendet gegen diese Argumentation ein, daß der
Rekursbeklagte selbst die Teillieferung angenommen, ja erzwungen
habe, und deshalb auch verpflichtet sei, gemäß Art. 363 Abs. 2
OR Teilzahlung zu leisten. Allein er übersieht dabei, daß die
angerufene Gesetzesbestimmung, wonach, wenn ein Werk in Teilen
zu liefern und der Lohn nach Teilen bestimmt ist, für jeden Teil
bei dessen Ablieferung Zahlung zu erfolgen hat, nicht zwingendes,
sondern dispositives Recht enthält. Wenn sich daher auch seine
Schlußfolgerung, der Rekursbeklagte sei durch die Abnahme der
Teillieferung verpflichtet worden, auch Teilzahlung zu leisten, sehr
wohl begründen ließe, so kann doch anderseits die gegenteilige
Auffassung des Bezirksgerichts, daß trotz erfolgter Teilabnahme
der Werklohn im Sinne des Vertrages der Parteien erst nach
Ablieferung des ganzen Werkes zu bezahlen sei, mit dem Kleinen
Rate nicht als rein willkürlich, jeder ernst zu nehmenden Be
gründung entbehrend, bezeichnet werden. Der weitere Einwand des
Rekurrenten, er sei durch das bezirksgerichtliche Urteil eines Re
tentionsrechtes verlustig erklärt worden, das ihm gemäß Art. 363
und 124 OR an dem nach Zizers geschafften Holze zustehe, ist
nicht verständlich, da ein solches Retentionsrecht vor dem Bezirks
gericht Unterlandquart gar nicht im Streite lag.
Was ferner das Dispositiv 3 des bezirksgerichtlichen Entscheides
(die Verurteilung des Rekurrenten zu einer Entschädigung wegen
ungerechtfertigter Arrestnahme) betrifft, so war der Kleine Rat
zu seiner Annahme, daß der Rekurrent ihn, gemäß seiner Bemer
kung im früheren Entscheid (vom 25. August 1903), als zur
Überprüfung dieses Punktes inkompetent anerkenne, nach den un
klaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift an den Kleinen Rat
gewiß in guten Treuen berechtigt und bedarf es daher hierüber
auch vorliegend keiner weiteren Erörterung. Übrigens bedeutet das
fragliche Dispositiv selbst zweifellos keine Rechtsverweigerung.
Der Rekurrent hatte den Arrest laut eigener Angabe in der Be
schwerde an den Kleinen Rat beansprucht gestützt auf Art. 271
iff. 2 Sche (Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen
durch den Schuldner, um sich den Verbindlichkeiten zu entziehen),
was zweifellos als ungerechtfertigt bezeichnet werden durfte. Wenn
er aber in der gleichen Beschwerdeschrift den Arrestanspruch auch
noch auf Art. 224 OR stützen will, so ist dagegen zu bemerken,
daß für das Vorhandensein der Voraussetzungen dieser Bestim
mung, wenigstens prozessualisch, jeder Anhaltspunkt fehlt, abgesehen
von der Frage, ob ein solches Retentionsrecht überhaupt auf dem
Wege der Arrestnahme geltend zu machen wäre.
Daß endlich in den Betrag der dem Rekurrenten durch das
Bezirksgericht auferlegten Gerichtskosten auch die Kosten des
frühern vom Kleinen Rate mit Entscheid vom 25. August
1903 aufgehobenen Verfahrens einbezogen wurden, geschah,
wie der Kleine Rat zutreffend erklärt, auf Grund des kantonalen
Prozeßrechtes und erscheint keineswegs als willkürlich, da keine
positive Vorschrift der Civilprozeßordnung Kosten fraglicher Art
von der generellen Regel des 126 ibidem ausnimmt und auch
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen dem Rekurrenten wegen der
streitigen Kostenbelastung jedenfalls nur ein Schadenersatzanspruch
gegen die fehlbare Gerichtsbehörde zustehen könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.