- Urteil vom 6. Oktober 1904 in Sachen
Motor gegen Regierungsrat des Kantons Bern.
Bernische Steuerstreitigkeit: Besteuerung von Wasserkräften des
Elektrizitätswerkes einer auswärts domizilierten Aktiengesell
schaft. Inkrafttreten einer bereinigten Grundsteuerschatzung
mangels rechtzeitiger Einsprache. Verwirkung des Rekurses
wegen Rechtsverweigerung durch Verwirkung des Instanzenzuges bei
den kantonalen Instanzen. Doppelbesteuerung.
A. Die Rekurrentin, eine in Baden, Kanton Aargau, domizi
lierte Aktiengesellschaft, besaß bis Ende 1903 das Elektrizitätswerk
an der Kander, Gemeinde Spiez, Kanton Bern, dessen Grund
steuertaxation sich vom Jahre 1899 bis 1902 auf rund 290,000
Franken belaufen hatte. Bei der Berichtigung der Grundsteuer
register pro 1903 wurde die Rekurrentin in der Gemeinde Spiez
XXX, 1. 1904
ür eine Vermehrung ihres Grundsteuerkapitals im Betrag von
3,780,000 Fr., bestehend in 4200 nutzbar gemachten HP
900 Fr. eingeschätzt. Diese Maßnahme stützte sich auf eine regie
rungsrätliche Instruktion über das Schätzungsverfahren vom
20. Oktober 1875, deren 19 in Abs. 4 besagt, daß bei Ge
bäuden und Etablissementen, die den Vorteil der Benützung von
Wasserkräften haben, eine erhöhte Schätzung in Form eines Zu
schlags von 2000 Fr. per HP und per Jahr stattfindet, sowie
auf einen Beschluß des Regierungsrates vom 29. Juni 1898,
der für Elektrizitätswerke die Schätzung per HP und Jahr auf
900 Fr. reduziert. Das bereinigte Grundsteuerregister der Ge
meinde Spiez war zu jedermanns Einsicht vom 1. bis und mit
dem 22. Juli 1903 öffentlich aufgelegt, und es war diese Auf
lage in der Gemeinde auch vorschriftsgemäß bekannt gemacht
worden, alles gemäß 5 der ihrerseits durch Publikation im
Amtsblatt und in den Amtsanzeigern und durch Anschlag an
den gewohnten Orten bekannt gegebenen Verordnung des Regie
rungsrates vom 11. Februar 1903 über die Bereinigung der
Grundsteuer rc. Register für das Jahr 1903, welcher 5 lautet:
Vom 1. bis und mit dem 22. Juli 1903 sollen die Grund
und Kapitalsteuerregister zu jedermanns Einsicht öffentlich auf
gelegt, diese Auflage in jeder Gemeinde auf übliche Weise be
kannt gemacht und dem Amtsschaffner hievon zu Handen der
Steuerverwaltung schriftlich Kenntnis gegeben werden. Diese
Vorschrift beruhte auf Art. 15 des großrätlichen Dekrets be
treffend Revision der Grundsteuerschatzungen vom 22. August
1893, der bestimmt, daß die abgeänderten Grundsteuerregister
während 21 Tagen zur Einsicht aufzulegen sind, welche Auflage
öffentlich bekannt zu machen ist. Innerhalb der Auflagefrist können
die Beteiligten gegen die erfolgte Berichtigung der Grundsteuer
register an die Finanzdirektion rekurrieren (Art. 16 des Dekrets
und 6 der Verordnung pro 1903). Die Rekurrentin hat innert
der am 22. Juli 1903 zu Ende gegangenen Frist einen solchen
Rekurs gegen die bereinigte Grundsteuerschatzung pro 1903 nicht
ergriffen.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 1903 teilte der Amtsschaffner
von Niedersimmenthal der Rekurrentin (in ihrem Bureau in
Thun mit, er sei von der Steuerverwaltung davon in Kenntnis
gesetzt worden, daß die Rekurrentin laut Steuerregister Spiez eine
Vermehrung des Grundsteuerkapitals von 3,780,000 Fr. (4200
HP à 900 Fr.) verzeige; diese Wasserkräfte hätten schon 1899
eingeschätzt und versteuert werden sollen; der Amtsschaffner sei
beauftragt, nachträglich pro 1899 1902 die dergestalt berichtigte
Grundsteuer zu beziehen. Die Rekurrentin erhob hierauf (am
30. Oktober 1903) Einsprache bei der Finanzdirektion, indem sie
erklärte, daß sie von einer solchen Einschätzung bisher keine Mit
teilung erhalten habe und geltend machte, daß eine Einschätzung
der Wasserkräfte als Grundsteuerobjekte ungesetzlich sei, und even
tuell, daß das Kanderwerk bei weitem nicht 4200 nutzbare HP
habe, wofür sie sich auf die Kontrollen des Werkes und auf ein
von der bernischen Kantonalbank im Jahre 1902 eingeholtes
Gutachten berief. Durch Entscheid vom 9. März 1904 wies der
Regierungsrat die Einsprache ab mit folgender wesentlicher Be
gründung: Durch eine beinahe dreißigjährige Praxis sei festge
stellt, daß die Wasserkräfte als Zubehörden zum Grundeigentum
steuerpflichtig feien; diese Praxis sei auch vom Bundesgericht als
verfassungsmäßig bezeichnet worden (Urteil vom 18. Juni 1903
in Sachen der Elektrizitätswerke Hagneck). Die Einsprache der
Rekurrentin müsse aber schon wegen Verspätung verworfen wer
den, weil sie nicht innerhalb der publizierten Auflagefrist erfolgt
sei, welche Frist nach konstanter Praxis peremptorischen Charakter
habe. Die Rekurrentin könne nicht geltend machen, daß sie keine
Mitteilung von der erfolgten Bereinigung des Grundsteuerregisters
pro 1903 erhalten habe; denn eine solche Mitteilung sei nirgends
vorgesehen; sie sei eben durch die Auflage der Register und deren
öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Mangels einer rechtzeitigen
Einsprache der Rekurrentin sei daher die bereinigte Grundsteuer
schatzung des Kanderwerkes pro 1903 in Rechtskraft erwachsen.
Mit der Zustellung dieses Entscheides an die Rekurrentin (18.
März 1904) verband der Amtsschaffner von Niedersimmenthal
eine erneute Aufforderung, die Nachsteuer für die Jahre 1899
bis 1902 und die Steuer für das Jahr 1903 zu bezahlen.
In der Amtlichen Sammlung nicht abgedruckt.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat der Motor
rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen Rekurs
aus Bundesgericht ergriffen mit den Begehren: Es sei die Be
steuerung der Wasserkraft des Kanderwerkes für die Jahre 1899
bis 1903 als Grundsteuerobjekt durch die Gemeinde Spiez und
den Kanton Bern mit einem Kapital von 3,780,000 Fr. in
jeder Form als verfassungswidrig und unzulässig zu erklären,
und es seien demgemäß die Entscheidung des Regierungsrates von
rn vom 9. März, die Verfügung beteffend nachträgliche Ein
forderung der Steuern pro 1899 bis 1902, eventuell auch die
Verfügung des Amtsschaffners von Nieder Simmenthal, d. d.
18. März 1904, aufzuheben. Eventuell: Es sei die Einschätzungs
summe von 3,780,000 Fr. als eine willkürliche und verfassungs
widrige zu erklären und dieselbe nach Mitgabe der Anbringen
sub IV zu reduzieren, eventuell sei der Regierungsrat von Bern
einzuladen, nach gepflogener Untersuchung eine sachgemäße Ein
schätzung vorzunehmen. In der Begründung wird unter Berufung
auf das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen des Motor
gegen Aargau vom 20. November 1903, speziell Erwägung 1
(abgedruckt Amtl. Samml. d. bundesger. Entsch., Bd. XXIX, 1.
Teil, Nr. 103) nachzuweisen versucht, daß die Besteuerung der
Wasserkraft des Kanderwerkes als Grundsteuerobjekt mit Rücksicht
auf das außerkantonale Domizil der Rekurrentin sowohl grund
sätzlich als hinsichtlich der Höhe der Steuerschätzung gegen
das Verbot der Doppelbesteuerung verstoße. Ferner wird geltend
gemacht, daß sich diese Besteuerung auch vom Standpunkt des
bernischen Steuerrechts aus als Rechtsverweigerung darstelle, weil
nach diesem die Besteuerung einer Wasserkraft als Grundsteuer
objekt nicht zulässig sei, was näher ausgeführt wird. Auch sei die
Annahme, daß das Kanderwerk 4200 nutzbare HP habe, rein
aus der Luft gegriffen und willkürlich. Endlich werden die Auf
fassung des Regierungsrates, daß die fragliche Grundsteuer
schatzung mangels einer rechtzeitigen Einsprache der Rekurrentin
in Rechtskraft erwachsen sei, und die Dekretsvorschrift, auf welche
der Regierungsrat in dieser Hinsicht abstellt, als Art. 4 BV ver
letzend, gerügt. Die Eintragung der Wasserkraft im Grundsteuer
register, so wird ausgeführt, sei schon deshalb bedeutungslos, als
eine Wasserkraft gar kein Grundsteuerobjekt sei und daher auch
nicht in das Grundsteuerregister gehöre. Abgesehen hievon folge
aus der Garantie der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 4
BV), daß derartige Steuerveranlagungen den Pflichtigen mitzu
teilen seien, damit sie Gelegenheit hätten, sich dagegen zur Wehr
zu setzen. Eine kantonalrechtliche Bestimmung, wonach die Steuer
register durch bloße Auflage rechtskräftig würden, sei damit nicht
vereinbar; und zwar müsse dies um so mehr gelten, wenn der
Steuerpflichtige außerhalb des Kantons wohne. Was die Nach
steuern für die Jahre 1899 bis 1902 anbetrifft, so beruht die
Beschwerde auf der Voraussetzung, daß hierüber die Verfügung
einer kompetenten kantonalen Behörde ergangen sei.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat beantragt, es
sei der Rekurs aus dem formellen Grunde, weil der bestrittene
Steueranspruch nach bernischem Steuerrecht rechtskräftig festgestellt
sei, eventuell als materiell unbegründet abzuweisen. Es wird be
merkt, daß darüber, ob die Rekurrentin für die Jahre 1899 bis
1902 eine Steuernachzahlung zu machen habe, ein Entscheid der
kompetenten kantonalen Behörde noch nicht erfolgt sei; die Zah
lungsaufforderung der Amtsschaffnerei Niedersimmenthal sei kein
solcher Entscheid. Zur Zeit könne sich der Regierungsrat über den
Bestand oder Nichtbestand dieser Forderung nicht aussprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung
klärt hat, daß eine verbindliche kantonale Verfügung, wonach
Rekurrentin für die Jahre 1899 bis 1902 nachträglich
Wasserkräfte des Kanderwerkes zu versteuern hätte, nicht besteht,
können als Gegenstand des Rekurses nur noch der regierungs
rätliche Entscheid vom 9. März 1904 und die bereinigte Grund
steuerschatzung pro 1903 in Betracht kommen.
- Die bereinigte Grundsteuerschatzung des Elektrizitätswerkes
an der Kander pro 1903 ist mangels einer rechtzeitigen Ein
sprache der Rekurrentin nach bernischem Steuerrecht, ohne Rück
sicht auf ihre materielle Richtigkeit, formell in Rechtskraft er
wachsen. Die Bestimmungen des großrätlichen Dekrets vom Jahr
1893, auf denen auch die Verordnung des Regierungsrates für
die Bereinigung der Grundsteuerregister pro 1903 fußt, sind in
dieser Hinsicht durchaus klar. Die Rekurrentin hat auch weder
gegen die Rechtsbeständigkeit des Dekrets nach bernischem Ver
fassungsrecht, noch gegen die Auslegung der Art. 15 und 16,
wonach die sogenannte Auflagefrist mit peremptorischer Wirkung
verbunden ist, etwas vorgebracht. Es kann aber auch keine Rede
davon sein, daß diese Vorschriften, insofern darnach die Auflage
der Grundsteuerregister bloß öffentlich bekannt gemacht und den
Beteiligten nicht noch besonders mitgeteilt wird, allgemein oder
wenigstens in ihrer Anwendung auf die Rekurrentin den von
Bundeswegen bestehenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen
würde. Eine solche Fristansetzung an alle, die es angeht, auf dem
Wege des allgemeinen Erlasses statt der individuellen Verfügung
ist vielfach und auf den verschiedensten Gebieten der Verwaltung
üblich, und ein bundesrechtlicher Satz, der dieser Praxis entgegen
stünde, kann aus Art. 4 BV nicht hergeleitet werden, vorausge
setzt natürlich, daß was hier nicht streitig ist die Publi
kation des Erlasses ordnungsmäßig erfolgt. Auch vom Stand
punkt des auswärts wohnenden Grundeigentümers aus kann
vorliegend bundesrechtlich ein mehreres nicht verlangt werden;
denn wer in einem Kanton Grundbesitz hat, dem kann auch zu
gemutet werden, daß er die seine Liegenschaft betreffenden ord
nungsgemäß bekannt gemachten Erlasse kenne, und für die Re
kurrentin konnte dies um so weniger mit Schwierigkeiten ver
bunden sein, als sie, wenn auch keine Zweigniederlassung im
Kanton Bern, doch ihre Organe beim Kanderwerk und auch ein
Bureau in Thun hatte. Die Rekurrentin kann sodann die An
wendung jener Dekretsbestimmungen auf sie auch nicht mit dem
Einwand ausschließen, daß die eingeschätzte Wasserkraft gar kein
Grundsteuerobjekt sei, also nicht ins Grundsteuerregister gehöre
und somit auch der Rechtskraft des Registers nicht teilhaftig sein
könne. Es steht fest, daß nach langjähriger bernischer Steuer
praxis Wasserkräfte als Grundsteuerobjekte oder als Zubehörden,
Annexe von solchen, behandelt werden. Für die formelle Gültig
keit der Einschätzung und deren Fähigkeit, mangels Einsprache
unabänderlich zu werden, muß dies aber zweifellos genügen,
so daß nicht erörtert zu werden braucht, ob die der fraglichen
Praxis zu Grunde liegende Auffassung über die rechtliche und
steuerrechtliche Natur der Wasserkräfte nach kantonalbernischem
Recht haltbar ist.
3. Hat somit der Regierungsrat, indem er die Einsprache der
Rekurrentin als verspätet zurückwies, sich einer Willkür jedenfalls
nicht schuldig gemacht, so ist damit auch bereits gesagt, daß die
bereinigte Grundsteuerschatzung selber auf dem Wege des staats
rechtlichen Rekurses aus Art. 4 BV nicht mehr angefochten wer
den kann, weder grundsätzlich, noch dem Betrage nach; denn die
Voraussetzung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist die
Erschöpfung der kantonalen Instanzen, und es muß daher, wenn
die auf kantonalem Boden offen stehenden Rechtsmittel verwirkt
sind, auch der staatsrechtliche Rekurs wegen Rechtsverweigerung
verschlossen sein.
4. Der Umstand, daß die fragliche Grundsteuerschatzung in
Rechtskraft erwachsen ist, muß aber vorliegend auch einer An
fechtung wegen bundesrechtlich unzulässiger Doppelbesteuerung im
Wege stehen. Wenn die Praxis des Bundesgerichtes eine Be
schwerde wegen Doppelbesteuerung bei grundsätzlicher Anerkennung
der Steuer in einem Kanton für das betreffende Steuer
jahr ausschließt und eine solche Anerkennung z. B. in der Vor
nahme einer Selbsttaxation erblickt (Amtl. Samml. d. bundesg.
Entsch., Bd. XXVIII, 1. Teil, S. 121, Erw. 3), so muß dem
der Fall gleichgestellt werden, da ein kantonaler Steueranspruch
für ein bestimmtes Jahr infolge unterlassener rechtzeitiger Ein
sprache unanfechtbar und rechtskräftig geworden ist, wobei höch
stens die Einschränkung zu machen ist, daß der Pflichtige allge
mein durch sein Domizil, oder doch mit derjenigen Beziehung
Grundbetrieb, Niederlassung, Geschäftsbetrieb, rc. , an welche
der Steueranspruch anknüpft, der Hoheit des betreffenden Kantons
unterstehen muß. Wer es unter diesen Umständen versäumt, die
ihm zu Gebote stehenden Rechtsmittel gegen eine Steuerforderung
zu ergreifen, muß sich gefallen lassen, daß dieses sein Verhalten
als Anerkennung für das betreffende Steuerjahr gedeutet und
eine nachträgliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung schon aus
diesem Grunde abgewiesen wird, zumal es auch nicht die Aufgabe
des staatsrechtlichen Rekurses sein kann, gegen solche auf eigener
Versäumnis beruhende Nachteile Schutz zu bieten, selbst wenn
in ihnen nach Lage der Dinge eine unzulässige Doppelbesteuerung
liegen sollte. (S. auch Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch., Bd.
gegen
II, S. 186 Erw. 2.) Die Rekurrentin hätte allerdings
die bereinigte Grundsteuerschatzung pro 1903, als angeblich gegen
das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßend, direkt aus Bundes
gericht gelangen können, da bei Rekursen mit diesem Beschwerde
grund die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
nicht erforderlich ist. Dies wäre aber, weil es sich im Verhältnis
zur Rekurrentin nicht um einen Streit über die Hoheitsrechte
zweier Kantone (Art. 175 Ziff. 2 OG), sondern um die An
fechtung einer konkreten kantonalen Verfügung wegen Verletzung
eines verfassungsmäßigen Rechts (ibidem Ziff. 3) handelt, doch
nur innert der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3
OG zulässig gewesen (die durch den vorliegenden Rekurs nicht
gewahrt ist), und nur unter der Voraussetzung eines solchen
rechtzeitigen staatsrechtlichen Rekurses gegen die bereinigte Grund
steuerschatzung könnte der Rekurrentin auch vor Bundesgericht
die Versäumung der kantonalen Rechtsmittel und die Rechts
kraft der fraglichen Steuerschatzung nicht entgegengehalten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.