Art. 258 Abs. 3 i.V.m. Art. 257 SchKG; Steigerungsbedingungen der zweiten Gant; selbständige Anfechtbarkeit und freie Abänderbarkeit durch die Konkursverwaltung. Die Vorschrift verweist vorbehaltlos auf die für die erste Steigerung geltenden Regeln, insbesondere auf Auflage und Beschwerdemöglichkeit; die zweite Steigerung bildet daher nicht bloss eine rechtlich gebundene Fortsetzung der ersten. Auch identische Bedingungen stellen einen neuen, selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Die Konkursverwaltung ist bei der zweiten Gant nicht an die für die erste Gant festgesetzten Bedingungen gebunden und kann sie nach Lage der Verhältnisse anpassen. Die Frage des Antrittstermins betrifft die Angemessenheit, nicht die Gesetzmässigkeit; der Rekursentscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
können sie anläßlich der zweiten Steigerung nicht durch Beschwerde angefochten werden, da die zweite Steigerung einfach die Fort setzung der ersten sei und die Beteiligten damals Gelegenheit zur Beschwerdeführung gehabt hätten. Ein Beschwerderecht gegen die Steigerungsbedingungen der zweiten Gant könnte nur in Frage kommen, wenn zwischen den beiden Steigerungen ein langer Zeit raum liege, so daß infolge der veränderten Verhältnisse eine Modi fikation der Gantbedingungen als angemessen erscheine. Wo aber, wie hier, die zweite Gant innert der Frist des Art. 258 Abs. 3 Sch erfolge, sei eine Anfechtung der unverändert gebliebenen Gantbedingungen unstatthaft. III. Mit ihrem nunmehrigen rechtzeitig eingereichten Rekurs nehmen die Beschwerdeführer das gestellte Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Maßgabe der obigen Erwägungen, d. h. ohne, wie in ihrem frühern Entscheide, der Feststellung der Steigerungsbedingungen der ersten Steigerung eine rechtlich verbindliche Bedeutung für den Streitfall beizulegen, darüber entscheide, ob der beantragten Abänderung der angefochtenen Bedingung zu entsprechen sei oder nicht. Den Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Kurrentgläubiger steht ein gesetzlicher Anspruch darauf nicht zu, daß dem Erstei gerer gegenüber ein bestimmter Antrittstermin ausbedungen werde, wie sich das aus dem Gesagten von selbst ergibt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen an die Vorin stanz zurückgewiesen.