Art. 92 Ziff. 1 SchKG; competence items and minimum sleeping arrangements for a debtor's family. A furniture item, although not a conventional bed, is exempt from seizure if it must serve as a sleeping place in order to secure the statutory minimum of sleeping accommodations for the debtor's household. The decisive criterion is functional necessity, not the external form of the object. Considerations of morality, hygiene, and humanity bar leaving the family with sleeping arrangements that force mother and child, or other vulnerable persons, to share a single bed, especially where illness or frailty is shown (consid. 1). Temporary non-use or possession by a subtenant does not necessarily negate the item's exempt character if it retains a reserve function for sickness cases (consid. 1).
sie den fraglichen Divan nicht als Kompetenzstück, und es gehe übrigens aus dessen Pfändung bei der Untermieterin wohl hervor, daß der Rekurrent den Divan früher selbst nicht als unbedingt notwendig erachtet habe. C. Mit seinem nunmehrigen Rekurse erneuert Kunzmann das gestellte Begehren vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Gründe der Moral und Hygiene, welche die bisherige Praxis dazu geführt haben, einem jeden Familiengliede (Amtl. Samml., Sep. Ausg., Bd. II, Nr. 70 oder doch jedem er wachsenen (Amtl. Samml., Sep. Ausg., Bd. IV, Nr. 17) ein gesondertes Bett als Kompetenzstück zuzuerkennen, verbieten es auch, der schuldnerischen Familie nur so viel Schlafstellen zu belassen, daß Mutter und Kind zusammen zu schlafen gezwungen sind. Ohne weiteres muß eine solche Beschränkung im Falle der Kränklichkeit oder Erkrankung solcher Familienangehörigen (welcher Fall hier bezüglich der Ehefrau und eines der Kinder vorzuliegen scheint) ausgeschlossen sein als eine gegen das Gefühl der Huma nität verstoßende und deshalb auch mit dem Willen des Gesetzes unvereinbare Zumutung, Daß das beanspruchte Kompetenzstück kein eigentliches Bett, ondern ein Divan ist, tut natürlich nichts zur Sache, da dieser Divan als Bett benutzt werden muß, um die gesetzliche Minimal zahl von Schlafstellen zu erhalten. Auch die Tatsache, daß der fragliche Divan bei einer Untermieterin sich befunden hat, oder eventuell sich zur Zeit befindet, läßt keinen genügenden Schluß auf seine Entbehrlichkeit zu. Es ist möglich, daß das Kind ihn trotzdem als Bett benutzt hat, und selbst wenn er vorübergehend von der schuldnerischen Familie nicht als solches hat verwendet werden können, so hätte er doch dadurch seine Eigenschaft als Reserve für Krankheitsfälle und hiemit seine Kompetenzqualität nicht verloren (vergl. den citierten Entscheid in Sachen Schmidt Wolf, sub Erw. 2). Nach all dem ist dem Begehren um Frei gabe desselben von der Retention zu entsprechen. Ges.-Ausg., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 119, S. 582 ff. Ges.-Ausg., Bd. XXVII, 1. Teil, Nr. 41, S. 246 f. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die Freigabe des fraglichen Divans von der Retention verfügt.