- Entscheid vom 24. September 1904 in Sachen
Kunzmann.
Unpfandbare Gegenstände (Kompetenzstücke): Divan, der als Bett
dient. Art. 92 Ziff. 1 Sch G.
A. Beim Rekurrenten Kunzmann wurde am 14. Juli 1904
vom Betreibungsamt Baselstadt ein Divan im Schätzungswerte
von 45 Fr. in Retention genommen. Rekurrent verlangte auf dem
Beschwerdewege die Freigabe dieses Objektes als Kompetenzstück
mit der Begründung: Für seine aus vier Personen ( Eltern
und zwei Kindern ) bestehende Familie verfüge er nur über
zwei einschläfige Betten, ein altes Kanapee und den retinierten
Divan, so daß ohne letztern ein Kind am Boden schlafen müßte.
Laut zwei bei den Akten liegenden Impfscheinen sind die Kinder
des Rekurrenten Mädchen im Alter von 6 bezw. 8 Jahren und
laut einem beigebrachten ärztlichen Zeugnis d. d. 16. Juli 1904
leidet Frau Kunzmann an Ischias und eines der Kinder an
Rhachitis.
Das Betreibungsamt ließ sich über die Beschwerde dahin ver
nehmen: Eines der Kinder sei ein Mädchen von vier Jahren
und könne daher bei der Mutter schlafen. Überhaupt sei der
Divan bei einer Untermieterin gepfändet worden, die ihn zu Eigen
tum anspreche.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschied die Beschwerde ab
schlägig mit der Begründung: Wie das Betreibungsamt halte auch
XXX, 1. 1904
sie den fraglichen Divan nicht als Kompetenzstück, und es gehe
übrigens aus dessen Pfändung bei der Untermieterin wohl hervor,
daß der Rekurrent den Divan früher selbst nicht als unbedingt
notwendig erachtet habe.
C. Mit seinem nunmehrigen Rekurse erneuert Kunzmann das
gestellte Begehren vor Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Gründe der Moral und Hygiene, welche die bisherige
Praxis dazu geführt haben, einem jeden Familiengliede (Amtl.
Samml., Sep. Ausg., Bd. II, Nr. 70
oder doch jedem er
wachsenen (Amtl. Samml., Sep. Ausg., Bd. IV, Nr. 17)
ein gesondertes Bett als Kompetenzstück zuzuerkennen, verbieten es
auch, der schuldnerischen Familie nur so viel Schlafstellen zu
belassen, daß Mutter und Kind zusammen zu schlafen gezwungen
sind. Ohne weiteres muß eine solche Beschränkung im Falle der
Kränklichkeit oder Erkrankung solcher Familienangehörigen (welcher
Fall hier bezüglich der Ehefrau und eines der Kinder vorzuliegen
scheint) ausgeschlossen sein als eine gegen das Gefühl der Huma
nität verstoßende und deshalb auch mit dem Willen des Gesetzes
unvereinbare Zumutung,
Daß das beanspruchte Kompetenzstück kein eigentliches Bett,
ondern ein Divan ist, tut natürlich nichts zur Sache, da dieser
Divan als Bett benutzt werden muß, um die gesetzliche Minimal
zahl von Schlafstellen zu erhalten. Auch die Tatsache, daß der
fragliche Divan bei einer Untermieterin sich befunden hat, oder
eventuell sich zur Zeit befindet, läßt keinen genügenden Schluß
auf seine Entbehrlichkeit zu. Es ist möglich, daß das Kind ihn
trotzdem als Bett benutzt hat, und selbst wenn er vorübergehend
von der schuldnerischen Familie nicht als solches hat verwendet
werden können, so hätte er doch dadurch seine Eigenschaft als
Reserve für Krankheitsfälle und hiemit seine Kompetenzqualität
nicht verloren (vergl. den citierten Entscheid in Sachen Schmidt
Wolf, sub Erw. 2). Nach all dem ist dem Begehren um Frei
gabe desselben von der Retention zu entsprechen.
Ges.-Ausg., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 119, S. 582 ff.
Ges.-Ausg., Bd. XXVII, 1. Teil, Nr. 41, S. 246 f.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die Freigabe des
fraglichen Divans von der Retention verfügt.