- Entscheid vom 24. September 1904
in Sachen Genhart.
Anschlusspfändung, Recht eines Pfändungsgläubigers, den Anschluss
eines andern Gläubigers an die Pfändung wegen Gesetzwidrigkeit
des vorausgegangenen Verfahrens (i. c. mit Bezug auf den Betreibungs
ort anzufechten. Ort der Betreibung auf Pfändung, Art. 46
Abs. 1 Sch G. Requisitorialpfändung. Dahinfallen derselben,
weil sie, als Ergänzungspfändung, den Bestandteil einer gesetz
widrigen Betreibung bildet. Stellung der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer zur Tat- und Rechtsfrage und zum Akteninhalt
I. 1. Am 31. Dezember 1903 hatte das Kassieramt des Orts
bürgerrates der Stadt Luzern gegen Eduard Genhart in Erstfeld
für eine Verlustscheinsforderung von 270 Fr. a Cts. vom Ge
richtspräsidenten von Sempach einen Arrestbefehl erwirkt, in
dessen Vollziehung das Betreibungsamt Sempach am 2. Januar
1904 einen dem Arrestschuldner zukommenden Korporationsnutzen
mit Arrest belegte. Am 7. Januar leitete die Arrestgläubigerin
Betreibung (Nr. 8) ein, die laut vorinstanzlicher Feststellung am
- Februar 1904 zur Pfändung des auf 115 Fr. geschätzten
Arrestobjektes mit Teilnahmefrist bis 1. März führte. (Eine bei
den Akten liegende Abschrift der Pfändungsurkunde bezeichnet als
Tag der Pfändung den 9. Februar, als Ende der Teilnahmefrist
den 1. März.)
Durch Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf
Pfändung oder Konkurs vom 23. Juli 1903 (Betreibung
Nr. 72) halte auch der heutige Rekurrent, Peter Genhart in
Sempach, beim Betreibungsamte Sempach gegen Eduard Genhart
in Erstfeld Betreibung angehoben für eine auf gerichtliches
Urteil gestützte Forderung von 172 Fr. 25 Cts. und Verzugs
zins. Der Betriebene erklärte Rechtsvorschlag, worauf Peter
Genhart unterm 9. Januar 1904 vom Gerichtspräsidenten von
Sempach die provisorische Rechtsöffnung erwirkte. In den Er
wägungen des bezüglichen Entscheides wird unter anderm bemerkt:
Die Betreibung Peter Genharts sei deshalb in Sempach erhoben
worden, weil dieses der Heimatort des Beklagten, resp. der Ort
der belegenen Sache sei. Am 7. Februar stellte Genhart für die
betriebene Forderung, Zins und Kosten, zusammen 194 Fr., das
Pfändungsbegehren und erhielt am 9. Februar Anschluß an die
Pfändung des Kassieramtes vom 1. d. Mts.
Gegen diesen Anschluß erhob das Kassieramt Beschwerde, indem
es geltend machte: Peter Genhart müsse seine Betreibung in
Erstfeld, als dem Wohnsitze des Betriebenen, führen, da er, im
Gegensatz zum Kassteramte, unterlassen habe, einen Arrest auf
den gepfändeten Korporationsnutzen zu erwirken.
2. Der Gerichtspräsident von Sempach als untere Aufsichts
behörde wies die Beschwerde mit der Begründung ab. Der frag
liche Korporationsnutzen sei dem Peter Genhart als Faustpfand
zugesichert worden und es sei demnach gemäß Art. 51 Sche
eine Betreibung in Sempach als dem Orte, wo sich das Pfand
befinde, statthaft.
3. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte auf Rekurs des
Kassieramtes hin durch Entscheid vom 19. Mai 1904, die Be
schwerde sei begründet und die von Peter Genhart erwirkte An
schlußpfändung aufgehoben.
In ihrem Entscheide wird zunächst ausgeführt: Über die Be
willigung oder Nichtbewilligung der dem Peter Genhart erteilten
Rechtsöffnung sich auszusprechen, sei nicht Sache der Aufsichts
behörden, denen vielmehr nur die Beschwerde zur Prüfung
unterstellt werden könne. Eine solche Prüfung könne anderseits
nicht, wie Peter Genhart beantrage, wegen mangelnder Legitima
tion des Kassieramtes abgelehnt werden, da durch den fraglichen
Anschluß eine direkte Gefährdung der Interessen der Beschwerde
führerschaft geschaffen worden sei im Sinne der Reduktion des
ihr zufallenden Verteilungsbetreffnisses. Auch die Legitimation des
(vom Kassieramt mit dem Einzug seiner Forderung betrauten
Geschäftsagenten Bannwart zur Vertretung im Beschwerde verfahren
sei gegeben, da dem Inkasso Mandatar diese Befugnis zuerkannt
werden müsse.
In der Sache selbst sodann stellt die kantonale Aufsichtsbehörde
darauf ab, es handle sich bei der Betreibung Genharts um eine
von jedem Pfandverhältnis losgelöste gewöhnliche Betreibung
die in Erstfeld hätte in Gang gesetzt werden sollen. Die so von
Anfang an in Sempach angehobene Betreibung müsse als eine
unzulässige aufgehoben werden, womit notwendigerweise auch die
vom Kassieramt beanstandeten Konsequenzen dieser Betreibung da
hinfallen.
4. Mit seinem nunmehrigen innert Frist eingereichten Rekurse
beantragt Peter Genhart: Es sei der Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde aufzuheben und die vollzogene Anschlußpfändung
wieder in Rechtskraft zu setzen.
II. 1. Nachdem Peter Genhart am 9. Februar 1904 den mehr
erwähnten Pfändungsanschluß erwirkt hatte, stellte er am 10. ds.
Mts. beim Betreibungsamt Sempach das Begehren um Pfändung
eines dem Eduard Genhart angefallenen Nutzungsbetreffnisses der
Korporationsgemeinde Luzern, worauf das Betreibungsamt Sempach
gleichen Tags unter Bezugnahme auf dieses Begehren und unter
Einsendung der Urkunde über die von ihm aufgenommene Pfän
dung ein Requisitionsgesuch an das Betreibungsamt Luzern richtete.
Dieses erklärte aber am 29. Februar: Nicht das Betreibungsamt
Sempach, sondern das von Erstfeld sei zur Stellung des frag
lichen Requisitionsbegehrens zuständig und es könne deshalb die
verlangte Pfändung nicht vollzogen werden. Aus dem diese Er
klärung enthaltenden Schriftstück (Formular für Aufnahme von
Pfändungsurkunden) geht hervor, daß die Requisition des Be
treibungsamtes Sempach die Betreibungen Nr. 8 und Nr. 7
betraf, welch beide in Luzern sub Nr. 599 registriert wurden.
2. Gegen obige Weigerung führte Peter Genhart beim Gerichts
räsidenten von Luzern als unterer Aufsichtsbehörde Beschwerde,
welche dieser am 14. April 1904 guthieß, indem er das Be
treibungsamt Luzern verhielt, die vom Betreibungsamt Sempach
verlangte Pfändung unverzüglich vorzunehmen. Darauf pfändete
dieses am 15. April auf Requisition des Betreibungsamtes
Sempach, namens Pfändungsmassa in Betreibung Nr. 8 und
72/599 für einen Forderungsbetrag von 490 Fr. den fraglichen
auf 90 Fr. geschätzten Korporationsnutzen.
3. Gegen den Beschwerdeentscheid des Gerichtspräsidenten ergriff
das Kassieramt den Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde,
welche unterm 19. Mai erkannte: Es sei der Rekurs im Sinne
der Motive begründet und demzufolge die Beschwerdeführung Peter
Genharts in der ersten Instanz als verspätet erklärt, demnach
auch die vom Betreibungsamt Luzern auf Requisition des Be
treibungsamtes Sempach und gemäß dem erstinstanzlichen Ent
scheide vorgenommene Pfändung für die Forderung des Peter
Genhart wieder aufgehoben.
In der Begründung wird ausgeführt: Es handle sich um eine
gültige betreibungsamtliche Weiterziehung und sei insbesondere der
für die Rekurrentschaft handelnde Rechtsagent Bannwart zur Ver
tretung im Beschwerdeverfahren in seiner Eigenschaft eines Inkasso
mandatars befugt. Vor erster Instanz habe das Betreibungsamt
Luzern der Beschwerde Genharts gegenüber die Einrede der Ver
spätung erhoben und es werde diese Einrede nunmehr vom Kassier
amte wieder aufgenommen. Entgegen der Auffassung der untern
Aufsichtsbehörde müsse sie gutgeheißen werden, indem (
wie
des nähern auseinandergesetzt wird ) die Beschwerde der ersten
Instanz zwar noch am letzten Tage der gesetzlichen Frist, aber
erst nach abends sechs Uhr eingereicht worden sei. Hievon aus
gegangen, sei also der Gerichtspräsident zu Unrecht materiell auf
die Beschwerde eingetreten und müsse demnach die in Vollziehung
seines Entscheides vom Betreibungsamt Luzern am 15. April 1904
auf Requisition des Betreibungsamtes Sempach vollzogene Pfän
dung für Peter Genhart notwendig wieder dahinfallen.
4. Auch diesen Rekursentscheid hat Peter Genhart innert Frist
an das Bundesgericht weitergezogen, indem er das Begehren stellt:
Es sei genannter Entscheid aufzuheben und die vollzogene An
schlußpfändung in Kräften gelegt .
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Hinsichtlich des Rekurses betreffend den Anschluß
des Rekurrenten an die in Sempach vollzogene Pfändung:
Mit Recht hat die Vorinstanz laut dem Dispositiv ihres Ent
scheides ( entgegen der freilich weitergehenden Motivierung des
letztern ) neben der Anschlußpfändung des Rekurrenten vom
- Februar 1904 nicht auch noch die vorangegangenen Betreibungs
handlungen, d. h. namentlich den Zahlungsbefehl, aufgehoben.
Denn mögen auch diese Akte wegen unrichtigen Betreibungsortes
gesetzwidrig sein, so liegt doch zu einer Aufhebung derselben von
Amts wegen, ohne Antrag einer daran rechtlich interessierten
Partei, kein Anlaß vor. Eine solche Partei war aber das vor
den kantonalen Instanzen beschwerdeführende bezw. rekurrierende
Kassieramt nicht. Ob sein Schuldner Eduard Genhart vom Re
kurrenten am richtigen Orte betrieben werde, ließ seine Interessen
solange unberührt, als nicht die wirksame Geltendmachung seiner
eigenen Betreibungsrechte durch betreibungsamtliche Maßnahmen
zu Gunsten des Rekurrenten eine Einschränkung erlitt.
Dies war aber erst mit der Zulassung des Rekurrenten zum
Anschluß an die Pfändung des Kassieramtes vom 1. Februar
Fall, womit neben dem Kassieramt nun auch der Rekurrent
Recht, aus dem bisher dem erstern allein verhafteten Pfändungs
objekte Befriedigung zu erlangen, eingeräumt erhalten sollte. So
fern dieser Pfändungsanschluß sich auf ein vorangegangenes Be
treibungsverfahren stützt, das, weil an einem unzulässigen Be
treibungsorte geführt, gesetzwidrig ist, so hat das Kassieramt
der Aufhebung der Anschlußverfügung ein Interesse und zwar ein
rechtlichen Schutzes teilhaftes Interesse. Denn grundsätzlich ist
davon auszugehen, daß dem Pfändungsgläubiger ein gesetzlicher
Anspruch darauf zusteht, nur mit solchen Gläubigern den Erlös
der (zur vollen Befriedigung aller Betreibenden nicht hinreichenden)
Pfändungsobjekte teilen zu müssen, deren Begehren um Anschluß
eine gesetzesgemäß geführte Betreibung zu Grunde liegt. Ob ein
Gläubiger sich einer Gruppe anschließen könne oder nicht, darf,
weil und soweit dabei auch die persönlichen Interessen der übrigen
Gruppenteilnehmer mit im Spiele stehen, nicht einzig davon ab
hängen, ob der betriebene Schuldner sich veranlaßt sieht oder nicht,
die Gültigkeit der Betreibungsakte, die dem Anschluß vorauszu
gehen haben, zu bestreiten und damit eventuell den Anschluß zu
verunmöglichen. So wie sich der Gruppengläubiger dagegen
Wehre setzen kann, in seinem Ansprüche auf das Pfändungsobjekt
bezw. dessen Erlös beschränkt zu werden durch einen Mitbetreibenden,
dessen Forderungsrecht materiell keinen Bestand hat (Art. 148
Sche), so muß er sich auch dagegen wenden können, daß der
Mitbetreibende sein bestehendes Forderungsrecht auf einem gesetz
lich nicht zulässigen Wege betreibungsrechtlich zur Geltung bringt
und auf dieser Grundlage den Anspruch erhebt, als Gruppenteil
nehmer anerkannt zu werden. Offen gelassen soll immerhin bleiben,
inwiefern ein solcher Mitbetreibender mit dem Einwande zu hören
wäre: die behauptete Gesetzwidrigkeit seiner Betreibung sei uner
heblich, indem er auch ohne solche, auch bei richtig geführter Be
treibung, zum Anschluß gekommen wäre und der anfechtende
Pfändungsgläubiger aus der nicht ihn, sondern den Schuldner
betreffenden Gesetzwidrigkeit keinen Vorteil ziehen dürfe. Auf diesen
Standpunkt hat sich der Rekurrent in der Begründung seines
Rekurses (die lediglich die Gesetzmäßigkeit seiner Betreibung ver
sicht und nicht eventuell die Unerheblichkeit einer allfälligen Gesetz
widrigkeit) nicht gestellt. Es könnte denn auch ein Einwand im
genannten Sinne kaum je durchdringen in Fällen vorliegender
Art, wo an eine Betreibung mit gesetzlichem Spezialforum An
schluß verlangt wird für eine andere, unrichtiger Weise an diesem
statt dem ordentlichen Betreibungsorte geführte Betreibung. Hier
hat der erstpfändende Gläubiger in der Regel ein bedeutsames und
unbestreitbares Interesse daran, daß sein Mitgläubiger die Be
treibung am gesetzlichen Betreibungsorte führt, indem sie alsdann
vorerst die daselbst befindlichen Vermögensobjekte des Betriebenen
erfassen wird.
Danach erweist sich der Vorentscheid zunächst insoweit als
richtig, als er dem Kassieramt die Legitimation zuerkennt, die
Anschlußpfändung des Rekurrenten wegen der behaupteten Gesetz
widrigkeit der von diesem geführten Betreibung anzufechten. Was
das Materielle des Falles anbetrifft, so liegt jene Gesetzwidrigkeit
unzweifelhaft vor, d. h. handelt es sich um keine Faustpfand
betreibung, sondern um eine Betreibung auf Pfändung, die statt
in Sempach in Erstfeld als dem Wohnorte des Betriebenen hätte
geführt werden müssen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem
bei den Akten liegenden Zahlungsbefehl und anerkennt übrigens
der Rekurrent gerade dadurch, daß er ein Anschlußbegehren gestellt
hat, indem ein solches bei einer Pfandverwertungsbetreibung nicht
möglich ist. Zu Unrecht endlich nimmt Rekurrent an, daß der
ordentliche Betreibungsort des Art. 46 Sche gegenüber frucht
los gepfändeten Schuldnern ( als welchen er den Betriebenen
Eduard Genhart bezeichnet ) nicht Platz greife. Die Frage
endlich, ob der Rechtsagent Bannwart zur Vertretung des Rekurs
gegners im Beschwerdeverfahren befugt gewesen und von der
kantonalen Instanz mit Recht zugelassen worden sei, ist vom
Rekurrenten im Rekurs nicht berührt worden und braucht daher
nicht untersucht zu werden.
Nach all dem ist der vorliegende Rekurs als unbegründet ab
zuweisen.
2. Hinsichtlich des Rekurses betreffend die vom Be
treibungsamt Luzern am 15. April 1904 vollzogene
Requisitorialpfändung:
Die genannte Pfändung ist von der Vorinstanz für die For
derung des Peter Genhart , d. h. soweit sie zu Gunsten des
heutigen Rekurrenten erfolgt war, aufgehoben worden. Sie bildet
auch nur insoweit Gegenstand des Rekurses an das Bundesgericht.
Denn der Rekurrent Genhart verlangt lediglich Beschützung des
von ihm erworbenen Pfändungsrechtes, ohne die Rechtsstellung,
welche der Rekursgegner, Kassieramt der Bürgergemeinde
Luzern, aus dem Pfändungsvollzug vom 15. April erlangt haben
mag, in Erörterung zu ziehen. Ob also für den Rekursgegner
ein Pfändungsrecht gültig begründet worden sei bezw. gegenwärtig
in Kraft bestehe oder nicht, fällt vorliegend außer Betracht.
Was den heutigen Rekurrenten anbetrifft, erscheint die fragliche
Requisitorialpfändung als eine Ergänzungspfändung zu der von
ihm am 9. Februar erwirkten Anschlußpfändung des Betreibungs
amtes Sempach. Die letztere ist aber, wie oben ausgeführt, von
der Vorinstanz mit Recht aus dem Grunde aufgehoben worden,
weil sie sich auf eine bei einem örtlich unzuständigen Betreibungs
amte angehobene Betreibung stützt. Dies führt dazu, den Entscheid
gleichfalls gutzuheißen, durch den die Vorinstanz die Requisitorial
pfändung, soweit sie für die Betreibung des Rekurrenten erfolgte,
aufhob. Es kann ununtersucht bleiben, ob und inwiefern nicht
schon allgemein und schlechthin dadurch, daß eine Pfändung wegen
Gesetzwidrigkeit aufgehoben wird, von selbst auch eine zur Ver
vollständigung derselben vollzogene Ergänzungspfändung dahin
fallen müsse als ein Akt, der in seinem rechtlichen Bestande von
demjenigen der Hauptpfändung abhängt. Jedenfalls rechtfertigt
sich die Aufhebung hier von dem besondern Gesichtspunkte aus,
daß der rechtliche Mangel, der zur Aufhebung der Hauptpfändung
vom 9. Februar 1904 führt ( nämlich die örtliche Unzuständig
keit des Betreibungsamtes Sempach in der fraglichen Betreibungs
sache ) in gleicher Weise auch der nachherigen Requisitorial
pfändung anhaftet, soweit sie zu Gunsten des Rekurrenten voll
zogen worden ist. Wie jener Haupt , so fehlt auch dieser Neben
pfändung die erforderliche rechtliche Grundlage einer gesetzesge
mäßen Anhebung der Betreibung, eines gültigen, d. h. vor dem
kompetenten Betreibungsamt erwirkten Titels auf Exekution in
das schuldnerische Vermögen, und muß sie somit, als Bestandteil
eines gesetzwidrigen Betreibungsverfahrens, wie jene durch An
fechtung auf dem Beschwerdewege hinfällig werden.
Allerdings hat die Vorinstanz die Aufhebung der Pfändung in
Luzern nicht gestützt auf die erwähnte Ungesetzlichkeit, sondern
deshalb verfügt, weil der Rekurrent gegen die Weigerung des
Betreibungsamtes von Luzern, die genannte Pfändung zu voll
ziehen, sich verspätet beschwert habe, und hat ferner auch der
Rekursgegner, wie es scheint, sein Begehren um Aufhebung der
rekurrentischen Pfändung nur im letztern Sinne begründet. Das
kann aber das Bundesgericht nicht hindern, von jener obigen,
nach seiner Auffassung ausschlaggebenden Erwägung aus den
Rekurs abzuweisen bezw. den diesbezüglichen Vorentscheid zu be
stätigen. Das Gericht macht damit von der ihm zustehenden Be
fugnis Gebrauch, das Tatsächliche des Falles, unabhängig von
dem durch die kantonale Instanz und die Rekursparteien einge
nommenen besondern Standpunkte, selbständig nach allen Seiten
hin rechtlich zu würdigen, soweit zu prüfen ist, ob das gestellte
Rekursbegehren nach Maßgabe des Akteninhaltes rechtlich schlüssig
sei. Bei der engen rechtlichen Verbindung der beiden Rekurse
Peter Genharts müssen nämlich die auf die Pfändung in Sempach
bezüglichen Akten auch zur aktenmäßigen Grundlage gehören, auf
die gestützt der Rekurs betreffend die Pfändung in Luzern seine
Beurteilung zu erfahren hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Die beiden Rekurse werden abgewiesen.