Art. 60 SchKG; detained debtor and compulsory standstill for appointment of a representative; Art. 69 Ziff. 4 SchKG and Art. 123 SchKG. The standstill under Art. 60 SchKG is mandatory and cannot be replaced by analogous measures chosen by the enforcement office or supervisory authority. While the debtor remains detained, enforcement acts are void if carried out before the statutory representative has been appointed. Whether new objections may still be raised before the higher cantonal supervisory authority is governed by cantonal procedural law, unless federal procedure requires otherwise. Decisions on postponement under Art. 123 SchKG are, as a rule, discretionary and only reviewable for arbitrariness or legal violation.
kantonalen Instanzen verwarfen diesbezüglich die Beschwerde mit der Begründung: Der Schuldner hätte Rechtsvorschlag erheben können, wenn ihm das Urteil nicht zugestellt worden sei; im Stadium der Pfändung sei seine Reklamation verspätet. 2. Das Betreibungsamt habe zu Unrecht ein vom Rekurrenten am 12. Mai 1904 gestelltes Begehren um Aufschub nach Art. 12 Sche abgewiesen. Die Vorinstanz gelangte in diesem Punkte zur Abweisung der Beschwerde gestützt auf den vom Amte zur Rechtfertigung angegebenen Grund: Die fortgesetzte Trölerei des Rekurrenten habe einen Aufschub als unangemessen erscheinen lassen. Trotzdem sich Rekurrent seit dem 4. Juni in Untersuchungs haft befinde, habe ihn das Amt nicht zur Bestellung eines Ver treters aufgefordert. Die obere Aufsichtsbehörde, bei welcher dieser Beschwerdepunkt erstmals angebracht wurde, wies ihn mit der Motivierung zurück: Der Untersuchungsrichter habe den Re kurrenten am 1. Juli polizeilich nach Moosleerau zur Verwertung führen lassen, so daß Rekurrent persönlich an der Steigerung habe teilnehmen können. 4. Rekurrent habe verlangt, daß die Liegenschaft dem Ersteigerer nicht vor der Erledigung der Beschwerde zugefertigt werde, habe aber keine bezügliche Verfügung erhalten können. 5. Erst vor bundesgerichtlicher Instanz werden als Beschwerde gründe noch geltend gemacht: Rekurrent habe die ihm vom Be treibungsamte angezeigten Verhaftungen auf der Liegenschaft be stritten, ohne daß vor der Versteigerung ein Sühneversuch oder ein Ausgleich erfolgt sei. Ferner sei die Liegenschaft unter der Schätzung versteigert worden. Und endlich habe keine Publikation der Steigerung im Kanton Luzern, wo der Schuldner wohne, stattgefunden. 6. Andere Beschwerdepunkte, die vor den kantonalen Instanzen noch namhaft gemacht worden waren, hat der Schuldner vor Bundesgericht nicht mehr geltend gemacht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
er die Aufhebung der darauf bezüglichen betreibungsamtlichen Maßnahmen, nämlich der Steigerung vom 1. Juli und des sonstigen ihr vorangegangenen Betreibungsverfahrens, soweit das selbe während der Verhaftung des Rekurrenten vor sich gegangen ist. Art. 60 Schig gewährt dem Verhafteten Rechtsstillstand während der Frist, die ihm das Betreibungsamt zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen hat. Diese Bestimmung ist zwingender Natur, insbesondere auch in dem Sinne, daß der mit der Ver haftung von Gesetzes wegen eintretende Rechtsstillstand nicht durch Ergreifung einer andern Maßregel aufgehoben werden kann, welche nach der Meinung des Betreibungsamtes oder der Aufsichts behörde der Bestellung des Vertreters annähernd gleichkommen würde und sie ersetzen soll. Vielmehr hat der Schuldner gesetzlich ein Recht auf Beobachtung des in Art. 60 vorgeschriebenen Ver fahrens. Übrigens müßte die polizeiliche Überführung des Schuld ners zum Verwertungsakte auch als ein durchaus ungenügendes Surrogat für die Bestellung eines Vertreters bezeichnet werden. Der Rekurrent ist Verhafteter geblieben und, selbst zugegeben, er habe anläßlich der Versteigerung frei disponieren können, so war ihm doch während des vorangegangenen Verfahrens die Möglich keit ungehinderter Wahrung seiner Interessen (etwa durch An fechtung von Betreibungshandlungen, Beschaffung von Geld mitteln, Verhandlungen mit den Gläubigern, rc.) benommen. Die gesetzliche Ungültigkeit dieses Verfahrens muß aber zur Aufhebung auch des darauf gegründeten Steigerungsaktes führen, da während eines Rechtsstillstandes gemäß Art. 56 keinerlei Betreibungshand lungen vorgenommen werden dürfen. 4. Wenn die Vorinstanzen der Beschwerde trotz eines bezüg lichen Begehrens keine aufschiebende Wirkung erteilt haben, so kann hieran nach nunmehriger Durchführung des Verfahrens nichts mehr geändert werden, und fehlt es also für das Bundes gericht an der Möglichkeit einer Korrektur im Sinne des Art. 21 Schn. Übrigens ist dieser Punkt insoweit gegenstandslos ge worden, als gemäß Erwägung 3 eine Aufhebung des Verfahrens stattzufinden hat. 5. Auf die Rekursanbringen sub Ziff. 5 der Fakta ist, weil sie sich als unzulässige nova darstellen, nicht einzutreten. Sie sind übrigens auch gegenstandslos, soweit die Betreibungsakte, gegen die sie sich wenden, gleichzeitig dem sub Erwägung 3 erörterten, mit Erfolg geltend gemachten Anfechtungsgrunde unterstehen. 6. Die sub Ziff. 6 der Fakta erwähnten Beschwerdegründe fallen, weil vor Bundesgericht nicht mehr releviert, außer Betracht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Die Rekurse werden gemäß Erwägung 3 hievor insoweit gut geheißen, als der Rekurrent das gegen ihn durchgeführte Be treibungsverfahren auf Grund von Art. 60 Sche ansicht, im übrigen abgewiesen.