Art. 159 and 88 Abs. 2 SchKG; Art. 76, 81, 265 Abs. 2 and 3 SchKG: the one-year period for requesting bankruptcy warning is interrupted by pending litigation concerning the claim. Where the debtor does not invoke any of the objections reserved by Art. 81 SchKG, a judgment granting a claim sued upon on the basis of a loss certificate and ordering the defendant to acknowledge and pay the debt constitutes a sufficient enforcement title for continuation of the enforcement; a separate debt-enforcement removal-of-objection ruling is unnecessary. The enforcement authorities may examine whether the judgment covers the pursued claim and whether identity of claim exists. A party may not seek broader relief before the Federal Court than was requested before the cantonal supervisory authorities.
Möller gegen Eisenhut gerichtliche Klage ein, indem er auf Zu spruch des Rechtsbegehrens antrug: Der Beklagte sei pflichtig, dem Kläger auf Grund des Verlustscheines vom 6. Januar 1894, des neuen Vermögenserwerbes und des Arrestes vom 17. März 1903 die Summe von 4042 Fr. 84 Cts. nebst Zins zu 5% vom Tage des Vermittlungsvorstandes an als Schuld anzuer kennen und zu bezahlen. Der Beklagte beantragte: Er habe sich auf die Streitsache nicht einzulassen, eventuell sei die Klage abzuweisen. Der erste Antrag betrifft eine Gerichtsstandseinrede. Bezüglich des eventuellen Antrages erklärte der Beklagte, daß er die Sachdarstellung sub III, 1, 2 und 3 der Klage, d. h. unter anderm die auf die Existenz der betriebenen Forderung be züglichen Behauptungen des Klägers, nicht bestreite. Das Be zirksgericht Oberrheintal als erste und das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen als Appellationsinstanz erkannten dahin: Es sei die Klage geschützt. Der bezirksgerichtliche Entscheid bemerkt ausdrücklich, daß die klägerische Verlustscheinsforderung ausge wiesen und unbestritten sei. In entsprechender Weise wird im tatsächlichen Teil des kantonsgerichtlichen Entscheides festgestellt, daß der Beklagte die klägerische Forderung lediglich deshalb be treite, weil er kein neues Vermögen besitze und deshalb nach Art. 265 Abs. 2 und 3 Sch dem Kläger nichts schuldig sei. Demgemäß befassen sich auch die rechtlichen Erwägungen der bei den Erkenntnisse, nach Hinweis auf die Unbestrittenheit der For derung, nur mit der Prüfung der Frage des neuen Vermögens. Das unterm 7. September /3. Oktober 1903 ergangene Urteil des Kantonsgerichtes zog der Beklagte auf dem Wege der Berufung an das Bundesgericht weiter. Dieses erkannte indessen mit Ent scheid vom 17. Oktober 1903: Es werde auf die Berufung nicht eingetreten. Der Entscheid geht davon aus, daß nicht Bestand und Umfang der eingeklagten Forderung mehr streitig seien, son dern einzig die Frage, ob der Schuldner zu neuem Vermögen ge kommen sei und ob deshalb die Forderung gegen ihn auf dem Wege der Vollstreckung geltend gemacht werden könne. Ein hier über ergehender Entscheid sei aber kein der Berufung fähiges Amtl. Samml. Bd. XXIX, 2, Nr. 89, S. 786 ff., und Sep.-Ausg. Bd. 6, No 85, S. 354 f. Haupturteil im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Organi sation der Bundesrechtspflege. II. Nachdem am 4. Mai 1904 Möller beim Betreibungsamt Tablat für seine Verlustscheinsforderung die Konkursandrohung erwirkt hatte, socht Eisenhut dieselbe auf dem Beschwerdewege an, indem er unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil geltend machte; der Entscheid des Kantonsgerichtes vom 7. September 1903 sei kein Haupturteil; Möller habe zunächst den immer noch in Geltung stehenden Rechtsvorschlag durch Urteil oder Rechts öffnung zu beseitigen; die Fortsetzung der Betreibung könne auch nach erwirktem Gerichtsurteil nur gestützt auf eine darauf folgende Rechtsöffnung stattfinden. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbe gründet ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen gelangte mit Entschei vom 22. Juni 1904 zur Gutheißung der Beschwerde. Sie geht davon aus, daß das kantonsgerichtliche Urteil nur das Vorhan densein neuen Vermögens feststelle und nun der Gläubiger den Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung aufheben lassen müsse, um die Konkursandrohung erwirken zu können. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige Rekurs Möllers, womit dieser auf Aufrechthaltung der erwirkten Kon kursandrohung anträgt. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen ab gesehen. Der Rekursgegner beantragt, nicht nur die Konkursan drohung, sondern die ganze Betreibung als aufgehoben zu er klären. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
materieller Hinsicht unhaltbar. Denn die einjährige Frist für die Stellung des Begehrens um Konkursandrohung, welche mit Erlaß des Zahlungsbefehles am 20. März 1903 zu laufen begonnen hatte, wurde durch das nachherige, vom April bis Oktober d. J. dauernde Prozeßverfahren unterbrochen (Art. 159 und Art. 88 Abs. 2 Sche), so daß die Konkursandrohung vom 4. Mai 1904 bezw. das bezügliche Parteibegehren innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt ist. 2. Hinsichtlich der Frage, ob die genannte Konkursandrohung deshalb unzulässig gewesen sei, weil eine Aufhebung des erfolgten Rechtsvorschlages nicht stattgefunden habe, hat in Betracht zu fallen Zu verwerfen ist die Ansicht des Rekursgegners, lediglich ge stützt auf das vom betreibenden Gläubiger erwirkte Gerichts urteil könne die Fortsetzung einer Betreibung überhaupt oder wenigstens dann nicht erfolgen, wenn dieses Urteil keine aus drückliche Aufhebung des Rechtsvorschlages erklärt; sondern es müsse, zum mindesten im letztern Falle, ein spezieller, den Rechts vorschlag beseitigender Entscheid des Rechtsöffnungsrichters vor liegen. Diese zu unnötigen Weiterungen des Verfahrens führende Auffassung läßt sich keineswegs als notwendige Konsequenz der gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsöffnungsverfahren (spe ziell des Art. a Sch G) ansehen, wie sie denn auch der herr schenden Praxis widerspricht und übrigens durch die bundesge richtliche Rechtsprechung (vergl. Amtl. Samml., Sep. Ausg. II, Nr. 42, S. 162 in Sachen Wietlisbach, vergl. auch Archiv V, Nr. 141 bezw. dortige Redaktionsbemerkung) bereits verworfen worden ist. Vielmehr ist eine Verweisung des Gläubigers, der nach Art. 79 zur Geltendmachung seines in Betreibung gesetzten Anspruches den Prozeßweg betreten hat, auf das Rechtsöffnungs verfahren nur dann zu rechtfertigen, wenn der Schuldner gegen über dem Urteil eine der in Art. 81 aufgeführten Einreden geltend macht, also entweder behauptet, es liege kein vollstreck bares Urteil vor, sei es, daß es noch nicht in Rechtskraft er wachsen oder von einer unzuständigen Instanz erlassen ist oder Ges.-Ausg. Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 77, S. 382 ff. wegen unregelmäßiger Vorladung bezw. Vertretung des Schuld ners nicht Anspruch auf Vollstreckung hat, sei es, daß Tilgung oder Stundung der Schuld seit Erlaß des Urteils bezw. ihre Verjährung behauptet wird. Wo solche Einwendungen aber nicht erhoben werden, es sich also lediglich darum handelt, zu unter suchen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung sofort als voll streckbar erklärt worden und identisch mit der im Urteil zuge sprochenen sei, darf füglich die Zuständigkeit der Betreibungsbe hörden vindiziert werden. Auch gegenüber einem ihnen vorgewiesenen Rechtsöffnungsent scheid haben die Vollstreckungsbehörden sich ja unter anderm ähn liche Fragen vorzulegen und zu beantworten, da es ja auch vor kommen kann, daß im Dispositiv eines solchen nicht ausdrücklich der Rechtsvorschlag als aufgehoben bezeichnet, sondern einfach er klärt wird, die Rechtsöffnung sei bewilligt, wobei dann auch zu prüfen ist, ob die Forderung, für welche Rechtsöffnung erteilt wurde, identisch mit der in Betreibung gesetzten sei. Die Rechte des Schuldners erscheinen hinlänglich gewahrt, wenn ihm vorbe halten wird, die in Art. 81 Sch aufgezählten Einwendungen gegen das Urteil beim Rechtsöffnungsrichter geltend zu machen. Wollte auch in den Fällen, wo solche nicht vorliegen und also ganz allgemein nur zur Fortsetzung der Betreibung auch noch ein Rechtsöffnungsurteil verlangt werden, so käme das einer durchaus unnötigen Weigerung und Komplizierung des Ver fahrens und Erschwerung der Rechte des Gläubigers gleich, und es ist daher vom Bundesgericht schon durch den oben citierten Entscheid in Sachen Wietlisbach ein solches procedere als un statthaft erklärt worden. Ob, wie in jenem Urteil vorbehalten, der Entscheid über allfällige Zweifel auch über die Frage der Identität der Forderung dem Rechtsöffnungsrichter und nicht den Betreibungsbehörden zu reservieren sei, mag dabei dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Falle sind solche Zweifel jeden falls ausgeschlossen, da der Schuldner selbst die Identität nie be stritten hat, und kann es sich nur um die Frage handeln, die der Schuldner allein aufgeworfen hat, ob das Urteil die Forderung auch materiell zugesprochen, also seine Schuld und Zahlungs pflicht auch wirklich festgestellt habe. Muß diese Frage bejaht
werden, so ist nicht einzusehen, was der Gläubiger vom Rechts öffnungsrichter noch zu verlangen hätte. Das Dispositiv des als Exekutionstitel in Betracht fallenden Urteils des Kantonsgerichtes vom 7. September /3. Oktober 1903 lautet dahin: die Klage sei geschützt. Bei der Frage nun, welche Rechtsansprüche damit der Richter zu Gunsten des Klägers urteils mäßig festgestellt, bezw. begründet habe, ist vor allem auf den Inhalt des gestellten Klagebegehrens zurückzugehen. Laut demselben verlangt der Kläger, es sei der Beklagte pflichtig zu erklären, dem Kläger auf Grund des ausgestellten Verlustscheines, des Er werbes neuen Vermögens und des erwirkten Arrestes die Summe von 4042 Fr. 84 nebst Zins als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen. Danach hat also der Rekurrent nicht nur die betrei bungsrechtliche Frage des neuen Vermögens, als eine Voraus setzung für die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten For derung, zum Gegenstand des angehobenen Prozesses gemacht, sondern auch die materiellrechtliche Frage der Zahlungspflicht. Zur Erledigung dieser letztern Frage hat es dann allerdings in folge des bezüglichen Verhaltens des Beklagten im Prozesse, speziell seiner durch das Protokoll ausgewiesenen Erklärung, daß er ledig lich, gestützt auf Art. 265 Schig, die sofortige Vollstreckbarkeit der betriebenen Forderung bestreite, einer besondern richterlichen Prüfung nicht bedurft, sondern konnte einfach auf diese Aner kennung abgestellt werden. Dagegen ging natürlich trotzdem das Dispositiv, das die Klage, so wie sie gestellt wurde, schützte, auf Anerkennung auch der Schuld und Zahlungspflicht des Be klagten; denn das Gericht war durch die im Verlaufe des Pro zeßverfahrens erfolgte Anerkennung eines Teils des Rechtsbe gehrens der Aufgabe nicht enthoben, ein dem Klageantrag ent sprechendes Urteil zu erlassen. Demgemäß gibt also das kantons gerichtliche Urteil einen die Beseitigung des Rechtsvorschlages für die Betreibungsbehörden genügsam nachweisenden, zur Fortsetzung der Betreibung berechtigenden Titel ab, da seine Eigenschaft als solcher im übrigen außer Frage steht. Hieran ändert natürlich auch der Umstand nichts, daß der bundesgerichtliche Entscheid vom 17. Oktober 1903 im genannten Urteil kein Haupturteil im Sinne des bundesgerichtlichen Organisationsgesetzes erblickt. Das Bundes gericht konnte dies in der Tat nicht, nachdem vor seiner Instanz nur noch die betreibungsprozessualische Frage aus Art. 265 streitig war und zur Entscheidung stand. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit unter Aufhebung des Entscheides der kantonalen und Bestätigung desjenigen der untern Aufsichtsbehörde die Konkursandrohung vom 4. Mai 1904 als rechtsgültig erklärt.