Art. 56 Ziff. 3 SchKG; Betreibungsferien und Pfändungshandlungen: Das Verbot erfasst nicht bloss den gesamten Pfändungsvollzug, sondern jede einzelne Pfändungshandlung, durch welche ein Vermögensobjekt dem Pfändungsbeschlag unterstellt wird. Unerheblich ist, dass die Pfändung als einheitlicher Vollzug bereits vor den Ferien begonnen hatte, sofern die konkrete Handlung erst während der geschlossenen Zeit vorgenommen wird. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner die rechtzeitige Vornahme der Pfändung durch ein tatsächlich nachgewiesenes Hindernis vereitelt hat (consid. 1).
kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Begehren, den ganzen Pfändungsakt für gültig zu erklären, wogegen der Betriebene auf Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses antrug Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 4. Juni 1904 mit genanntem Rekursbegehren abgewiesen, erneuert es nunmehr Frau Löpf Frick durch rechtzeitig eingereichten Rekurs vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rekurrentin stellt sich auf einen rechtlich unzutreffenden Standpunkt mit der Annahme, die in Frage stehenden, während den Betreibungsferien gegen den Rekursgegner vorgenommenen Pfändungshandlungen seien deshalb zulässig gewesen, weil sie lediglich als die Vollendung des vor den Ferien begonnenen ein heitlichen Pfändungsaktes darstellen. Betreibungshandlung Sinne des Art. 56 Sch ist nicht allein die Pfändung als Ganzes, der gesamte Pfändungsvollzug, sondern auch, und zwar in erster Linie, die einzelne Pfändungshandlung für sich, durch welche ein Objekt dem Pfändungsbeschlag unterstellt wird. Denn dadurch eben wirkt bezüglich dieses Objektes die staatliche Voll streckungsgewalt gegen den Schuldner, von deren Betätigung ihn Art. 56 während den geschlossenen Zeiten verschonen will. Die durch den Rekurs aufgeworfene Frage, ob eine Betreibungs handlung dann während den Ferien zulässig sei, wenn der Schuldner deren vorherige gültige und namentlich rechtzeitige Vornahme ver eitelt hat, ist in Wirklichkeit hier nicht aktuell. Als erwiesen könnte nämlich nach der Aktenlage höchstens gelten, daß der Schuldner mit Absicht einer Anwesenheit bei dem ihm angedrohten Pfändungsvollzuge ausgewichen sei. Dies hätte aber eine gültige Vornahme der Pfändung nicht verunmöglicht, da eine solche ohne Beisein des derart renitenten Schuldners erfolgen kann. Dafür aber, daß die Unterlassung, in der schuldnerischen Wohnung vor den Ferien zur Pfändung zu schreiten, auf ein wirkliches vom Schuldner in den Weg gelegtes Hindernis zurückzuführen sei, fehlt es an jeglichem aktenmäßigen Anhaltspunkte. Die Behauptung der Rekurrentin endlich, die Praxis der stadt zürcherischen Betreibungsämter lasse die Fortsetzung vorher be gonnener Pfändungen während den Ferien zu, entbehrt dem Ge sagten gegenüber rechtlicher Erheblichkeit. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.