- Entscheid vom 14. Juli 1904 in Sachen
Löpfi Frick.
Betreibungsferien, Art. 56 Ziff. 3 Sch G. Unzulässigkeit einer
einzelnen Pfändungshandlung, nicht nur des ganzen Pfändungsaktes.
A. In einer Betreibung, welche die Rekurrentin, Frau K. Löpfi
Frick, gegen ihren Ehemann, Fuhrhalter I. Löpfi in Zürich III,
beim dortigen Betreibungsamte angehoben hatte, wurde dem Be
triebenen die Pfändung auf den 25. März 1904 angekündigt.
Der Pfändungsbeamte pfändete an diesem Tage in der Wohnung
der von ihrem Ehemanne getrennt lebenden Ehefrau des Be
triebenen Löpfi in dessen Abwesenheit daselbst befindliche Gegen
stände desselben. Dagegen begab er sich laut erstinstanzlicher Fest
stellung an diesem Tage nicht in die Wohnung Löpfis zur Pfän
dung der hier befindlichen Gegenstände. Am 26. und 28. März
suchte er laut seiner Angabe den Schuldner vergeblich auf und
schritt dann am 29. März, d. h. während den Betreibungsferien,
in dessen Wohnung zu einer Pfändung und zwar, da der Schuldner
sich dieselbe der Ferien wegen nicht gefallen lassen wollte, unter
Mitwirkung der Polizei.
Der Betriebene Löpfi focht die fraglichen Pfändungsakte auf
dem Beschwerdewege an. Die untere Aufsichtsbehörde beschied diese
Beschwerde dahin, daß sie die Pfändung vom 25. März bestätigte,
diejenige vom 29. März dagegen als gesetzwidrig aufhob.
B. Diesen Entscheid zog die Gläubigerin, Frau Löpfi, an die
kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Begehren, den ganzen
Pfändungsakt für gültig zu erklären, wogegen der Betriebene auf
Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses antrug
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom
4. Juni 1904 mit genanntem Rekursbegehren abgewiesen, erneuert
es nunmehr Frau Löpf Frick durch rechtzeitig eingereichten Rekurs
vor Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rekurrentin stellt sich auf einen rechtlich unzutreffenden
Standpunkt mit der Annahme, die in Frage stehenden, während
den Betreibungsferien gegen den Rekursgegner vorgenommenen
Pfändungshandlungen seien deshalb zulässig gewesen, weil sie
lediglich als die Vollendung des vor den Ferien begonnenen ein
heitlichen Pfändungsaktes darstellen. Betreibungshandlung
Sinne des Art. 56 Sch ist nicht allein die Pfändung als
Ganzes, der gesamte Pfändungsvollzug, sondern auch, und zwar
in erster Linie, die einzelne Pfändungshandlung für sich, durch
welche ein Objekt dem Pfändungsbeschlag unterstellt wird. Denn
dadurch eben wirkt bezüglich dieses Objektes die staatliche Voll
streckungsgewalt gegen den Schuldner, von deren Betätigung ihn
Art. 56 während den geschlossenen Zeiten verschonen will.
Die durch den Rekurs aufgeworfene Frage, ob eine Betreibungs
handlung dann während den Ferien zulässig sei, wenn der Schuldner
deren vorherige gültige und namentlich rechtzeitige Vornahme ver
eitelt hat, ist in Wirklichkeit hier nicht aktuell. Als erwiesen
könnte nämlich nach der Aktenlage höchstens gelten, daß der
Schuldner mit Absicht einer Anwesenheit bei dem ihm angedrohten
Pfändungsvollzuge ausgewichen sei. Dies hätte aber eine gültige
Vornahme der Pfändung nicht verunmöglicht, da eine solche ohne
Beisein des derart renitenten Schuldners erfolgen kann. Dafür
aber, daß die Unterlassung, in der schuldnerischen Wohnung vor
den Ferien zur Pfändung zu schreiten, auf ein wirkliches vom
Schuldner in den Weg gelegtes Hindernis zurückzuführen sei, fehlt
es an jeglichem aktenmäßigen Anhaltspunkte.
Die Behauptung der Rekurrentin endlich, die Praxis der stadt
zürcherischen Betreibungsämter lasse die Fortsetzung vorher be
gonnener Pfändungen während den Ferien zu, entbehrt dem Ge
sagten gegenüber rechtlicher Erheblichkeit.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.