- Entscheid vom 14. Juli 1904 in Sachen
Jeremias.
Pfändung einer Liegenschaft; nachheriger Konkurs des Pfändungs
schuldners; wem sind die Mietzinse betreibungsrechtlich ver
haftet? Kompetenz der Aufsichtsbehörden. Zulassung eines
Konkursgläubigers als Nebenpartei im Beschwerdeverfahren; Le
gitimation zum Rekurse an das Bundesgericht in analoger Anwen
dung von Art. 66 06. Art. 199 Sch. Was hat als verwertet
im Sinne dieser Bestimmung zu gelten?
A. Die Bierbrauerei Tiefenbrunnen hatte am 15. Mai 1903
in einer gegen Joachim Lattner in Zürich III geführten Betreibung
unter anderm eine Liegenschaft in Fluntern durch das Betreibungs
amt Zürich V in Pfändung nehmen lassen. Mit Brief vom
- Januar 1904 verlangte die Gläubigerin vom Amte Ab
rechnung und Auszahlung in Betreff der aus der Verwaltung
der Liegenschaft eingegangenen Mietzinse. Ohne daß es zu einer
Ablieferung der bezüglichen Beträge gekommen wäre, wurde am
- Januar über den betriebenen Schuldner der Konkurs eröffnet.
Das Betreibungsamt verweigerte nunmehr ihre Aushingabe mit
der Begründung, daß sie nach Art. 199 Abs. 1 Sch zur
Konkursmasse gehören.
B. Darauf erhob die Bierbrauerei Tiefenbrunnen gegen das
Betreibungsamt Beschwerde, mit dem Begehren, es zur Abgabe
der fraglichen bis zum Konkursausbruch eingegangenen Zinse zu
verhalten.
Von der untern Instanz abgewiesen, erneuerte die Beschwerde
führerin ihr Begehren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde. Das
Betreibungsamt Zürich scheint von der Stellung eines An
trages abgesehen und die Konkursmasse Lattner auf Abweisung
des Rekurses angetragen zu haben. Der heutige Rekurrent, Adolf
Jeremias, wurde mit einem andern Konkursgläubiger ebenfalls
zum Verfahren zugelassen. Diese beiden Parteien beantragten Ab
weisung des Rekurses.
Durch Entscheid vom 30. Mai 1904 erklärte die kantonale
Aufsichtsbehörde den Rekurs als begründet und verhielt das Be
treibungsamt, die bis zum 29. Januar 1904 eingegangenen Miet
zinse der Rekurrentin abzuliefern.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff der Konkursgläubiger Jere
mias rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem
Begehren, das erstinstanzliche Erkenntnis wieder herzustellen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es handelt sich um eine in die Kompetenz der Aufsichts
behörden fallende Streitsache: Zu entscheiden ist nicht etwa die
der Kognition des Richters unterstehende civilrechtliche Frage, wer
Eigentümer der vorhandenen Mietzinseingänge sei, sondern die
betreibungsrechtliche Frage, zu wessen Gunsten sie exekutionsmäßig
verhaftet seien, ob, wie bisher, für die Rekursgegnerin als Pfän
dungsgläubigerin oder ob nunmehr für die Masse, weil die Rechte
aus der Pfändung mit der Konkurseröffnung dahingefallen seien.
- Der gegen die Masse ausgefällte Vorentscheid ist von ihr
selbst nicht an das Bundesgericht weitergezogen worden; sondern
als derzeitiger Rekurrent tritt nur noch der Konkursgläubiger
Jeremias auf. Derselbe hat in genannter Eigenschaft zweifellos
ein Interesse an einem der Masse als Hauptpartei günstigen
Ausgang der Beschwerdesache. Er ist infolgedessen von der Vor
instanz als Nebenpartei (Intervenient) zugelassen worden,
welches Vorgehen sich auf die kantonale Civilprozeßordnung stützt
und, weil mit der Natur des betreibungsrechtlichen Beschwerde
verfahrens durchaus verträglich, nicht als bundesgesetzwidrig gelten
kann. Hievon ausgegangen, muß der Konkursgläubiger Jeremias
aber auch zur selbständigen Ergreifung des Rekurses an das
Bundesgericht befugt sein, indem in dieser Beziehung Art. 66 OG,
der auch dem betreibungsrechtlichen Rekurse angepaßt ist, analog
zur Anwendung zu kommen hat.
- In der Sache selbst ist für die zu entscheidende, bereits sub
Erwägung 1 formulierte, Frage maßgebend Art. 199 Schr,
wonach gepfändete Vermögensstücke in die Konkursmasse fallen,
sofern deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung
noch nicht stattgefunden hat.
Daß nun bezüglich der fraglichen Mietzinseingänge
zunächst
ein Verwertungs Begehren erforderlich sei, um der Rekurs
XXX, 1. 1904
gegnerin als Pfändungsgläubigerin einen Anspruch auf Aus
zahlung derselben zu verschaffen, nimmt die Vorinstanz selbst an
und wird auch von der Rekursgegnerin nicht bestritten. Und
ebenso steht außer Streit, daß ein als gültiges Verwertungs
begehren zu qualifizierender Antrag der Rekursgegnerin am
20. Januar 1904, und erst dann, wirklich gestellt worden ist.
Dagegen fragt es sich, ob mit der Vorinstanz diesem Begehren
die Bedeutung beigelegt werden dürfe, daß kraft desselben der
Anspruch der Rekursgegnerin auf Aushändigung des Betreibungs
einganges entstanden sei, man es schon deshalb mit keinem im
Sinne des Art. 199 Abs. 1 unverwerteten Vermögensstücke mehr
zu tun habe.
Die Frage ist zu verneinen unter grundsätzlicher Festhaltung
an dem Standpunkte, auf welchen sich das Bundesgericht bezüg
lich derselben bereits in seinem ( vorinstanzlich als unrichtig
angefochtenen ) Entscheid i. S. Ruhrig (Amtl. Samml., Sep
Ausg. pro 1900, Nr. 46 ) gestellt hat: In Art. 199 cit. will
das Gesetz die Grenzlinie festsetzen, über die hinaus der Pfändungs
gläubiger sein Verfahren fortgeführt haben muß, damit es sich
rechtfertige, ihm den Vorteil aus demselben zukommen zu lassen
trotz des mit der nunmehrigen Konkurseröffnung eintretenden
allgemeinen Exekutionsrechtes der Gesamtgläubigerschaft. Dieses
vom Gläubiger zu erreichende Ziel soll nach dem Gesetze die er
folgte Verwertung des Pfändungsobjektes sein, offenbar in der
Meinung, daß damit der Gläubiger seine Betreibung im wesent
lichen durchgeführt habe und ihm nicht zuzumuten sei, den für die
Bezahlung seiner Forderung bereits vorhandenen oder doch in
bestimmter Aussicht stehenden Geldbetrag infolge des Konkurs
ausbruches wieder preiszugeben. Nun muß es im allgemeinen als
eine legislatorische Anforderung gelten, daß derartige in die
Rechtsstellung beteiligter Parteien eingreifende Bestimmungen frist
licher Natur in einer Weise aufgestellt werden, die eine möglichst
gleichmäßige, von der Einwirkung einer interessierten Partei un
abhängige Anwendung gestattet, und liegt nichts dafür vor, daß
diese Erwägung dem Gesetzgeber bei Erlaß des Art. 199 Sch
Ges.-Ausg. Bd. XXVI, 1, Nr. 91, S. 487 ff.
fern gelegen habe. Damit läßt sich aber annehmen, daß, wenn
das Gesetz hier auf den Zeitpunkt der erfolgten Verwertung ab
gestellt wissen will, es die im ordentlichen Verfahren, d. h.
innert den gesetzlichen Fristen vor sich gehende Verwertung im
Auge hat, dagegen nicht der Meinung ist, daß dieser Verwertung,
in Hinsicht auf die in Art. 199 zu lösende Frage, nun auch die
besonderen Fälle gleichzustellen, in denen eine Verwertung (Um
setzung des Exekutionsobjektes in eine Geldforderung bezw. Summe
zwar stattfindet, diese aber ausnahmsweise aus besondern Gründen
vor Ablauf der gesetzlichen Fristen erfolgen darf, oder in denen
bei der Zwangsverwaltung des noch unverwerteten Exekutions
objektes ein diesem als Accessorium zugehöriger Anspruch in Geld
umgesetzt wird. Würde man Art. 199 auf letztere Art auslegen,
unter Berücksichtigung lediglich seines allgemein gehaltenen Wort
lautes, und würde man also annehmen, es sei, um für den
Pfändungsgläubiger ein ausschließliches Anrecht auf Bezahlung
aus dem Exekutionsobjekt zu begründen, nicht nur stets erforder
lich, sondern auch stets genügend, daß die Verwertung effektiv
stattgefunden habe, unabhängig davon, ob sie im ordentlichen
Verfahren bereits statthaft gewesen wäre oder nicht, so käme man
mit dieser äußerlichen Gleichstellung aller Fälle in Wirklichkeit zu
einer ausnahmsweisen Behandlung jener besondern Fälle, die sich
durch keinen sachlichen Grund rechtfertigt: Es würde der Zeit
punkt, in welchem die Pfändungsgläubiger ein ausschließliches
Anrecht auf Befriedigung aus dem Exekutionsobjekt erwerben, für
diejenigen unter ihnen zu ihrem Vorteil weiter zurückgeschoben,
welche in der Lage sind, nicht an das ordentliche Verwertungs
verfahren und speziell nicht an die für dasselbe vorgeschriebenen
Fristen sich halten zu müssen. Daß der Gesetzgeber eine derartige
Besserstellung dieser Gläubiger gewollt habe, lediglich weil hier die
Verwertung tatsächlich erfolgt oder die Möglichkeit einer solchen
weggefallen ist, darf man nicht annehmen. Wenn diese Gläubiger
mit ihren Betreibungen in das
genannte Stadium des Verfahrens
eingetreten sind, so verdanken
sie es speziellen Umständen, aus
denen sich eine Privilegierung
gegenüber den an die gesetzlichen
Fristen gebundenen Gläubiger in vorwürfiger Beziehung nicht be
gründen läßt. An eine solche Privilegierung konnte der Gesetz
geber um so weniger gedacht haben, als sie praktisch zu Inkon
venienzen führen müßte, indem sie dem Pfändungsgläubiger ge
gebenen Falles den Versuch ermöglicht, die gesetzlich vorgesehene
vorzeitige Verwertung als bloßes Mittel zur Umgehung des
Art. 199 zu benützen.
Nach all dem ist daran festzuhalten, daß ein Pfändungsobjekt,
dessen Umsetzung in Geld bezw. in eine Geldforderung vor Ab
lauf der ordentlichen Verwertungsfristen stattgefunden hat, damit
noch nicht als verwertet gelten kann im Sinne des Art. 199,
d. h. in Hinsicht auf die daselbst geregelten Rechtsbeziehungen
zwischen Pfändungsgläubiger und Masse, daß vielmehr der Zeit
punkt, der für die Frage, ob der Erlös aus dem Objekt dem ge
nannten Gläubiger allein zu Gute komme, entscheidend ist, sich
danach bestimmt, wann der Gläubiger das Objekt im ordentlichen
Verfahren, bei Einhaltung der für dasselbe vorgeschriebenen Fristen,
zur Verwertung hätte bringen können.
Hievon ausgegangen, muß der Rekurs gutgeheißen werden.
Denn die Vorinstanz nimmt an, daß hier (ohne vorzeitigen Ein
gang der fraglichen Mietzinsforderungen) das Verfahren am
20. Januar 1904 bis zur Stellung des Verwertungsbegehrens
fortgeschritten gewesen wäre. Der Verwertungsakt hätte also
gemäß Art. 122 Sche frühestens zehn Tage nachher, d. h. am
31. Januar erfolgen können, während das Konkurserkenntnis
vom 29. datiert ist. Ob mit dem Urteile Ruhrig der entscheidende
Zeitpunkt noch weiter hinauszuschieben, d. h. auf den elften Tag
nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner
anzusetzen sei und ob die Möglichkeit einer Beschwerdeführung des
Schuldners bei dieser Zeitbestimmung in Betracht kommen könne,
braucht bei der gegebenen Sachlage nicht geprüft zu werden.
Auch insofern läßt sich von einer erneuten Prüfung des genannten
Entscheides vorliegenden Falles absehen, als derselbe annimmt
daß in dem durch Art. 199 bestimmten Zeitpunkt, mit welchem
der Pfändungsgläubiger gegenüber der Masse ein Anrecht auf
den Erlös des Pfändungsobjektes erwirbt, zugleich bezüglich dieses
Erlöses der Eigentums übergang vom Pfändungsschuldner auf
den Pfändungsgläubiger eintrete. Denn mag es sich mit diesem
Punkte (in welchem die Vorinstanz im wesentlichen den Entscheid
Ruhrig als mit dem Gesetze unvereinbar angreift) verhalten wie
es wolle, so läßt dies die aus den obigen Erwägungen sich
gebende grundsätzliche Richtigkeit dieses Entscheides unberührt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet und es werden damit die fraglichen
Mietzinseingänge als in die Konkursmasse Latiner fallende Ver
mögensstücke erklärt.