- Entscheid vom 6. Juli 1904 in Sachen Stirnemann.
Rekursanträge vor Bundesgericht: Sie dürfen nicht über das vom
Rekurrenten vor der letzten kantonalen Aufsichtsbehörde begehrte
hinausgehen. Arrest: Verarrestierbarkeit von Gegenständen.
Art. 275 u. 109, 277 Sch G. Auslegung eines Arrestbegehrens.
I. Der Rekurrent Stirnemann hatte am 5. Januar 1904 vom
Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich gegen Edgar Gremli
für eine Verlustscheinsforderung einen Arrest erwirkt, der als
Arrestgegenstände angibt: pfändbares Vermögen, speziell: Lohn
guthaben und Patente. In der Urkunde über den gleichen Tages
vorgenommenen Arrestvollzug erklärt das Betreibungsamt Zürich 1:
Der Schuldner besitze keine Arrestobjekte. Dabei wird die zur Zeit
nicht mehr im Streite liegende Unterlassung einer Arrestnahme
von Lohn oder Patenten speziell begründet.
Der Rekurrent Stirnemann führte darauf Beschwerde und zwar
laut Angabe im erstinstanzlichen Entscheide mit dem Antrage:
das Betreibungsamt zu verhalten, die sämtlichen vorhandenen
pfändbaren Aktiven, welche sich im Gewahrsam des Schuldners
befinden, in die Arresturkunde aufzunehmen.
Das Betreibungsamt machte in seiner auf Abweisung der Be
schwerde antragenden Vernehmlassung geltend: Im Konkurse des
Ehemannes Gremli habe die Ehefrau die zur Ausübung der vom
Ehemanne betriebenen Spenglerei dienenden Gegenstände käuflich
erworben. Sie habe sich dann unter der Firma E. Gremli Haller,
Spenglerei, ins Handelsregister eintragen und in letzterm später
als ferneren Geschäftszweig noch die Pensionshaltung vormerken
lassen. Das an sich pfändbare Mobiliar befinde sich in den für
die Spenglerei bezw. die Pension benützten Räumlichkeiten. Die
so von einer Handels und Gewerbefrau innegehabten Gegen
stände seien weder dem Arrest, noch der Pfändung gegen den Ehe
mann unterstellt.
II. Das Erkenntnis der untern Aufsichtsbehörde geht von fol
gender Erwägung aus: Gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid
in Sachen Bornhauser gegen Stöckli (Amtliche Sammlung
Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 98 ) sei anzunehmen, daß Sachen,
die sich im Gewahrsam Dritter befinden, wie der Pfändung, so
auch dem Arreste unterliegen. Sodann werden nach der zürcheri
schen Gesetzgebung, abgesehen von dem Gewinn, der aus dem von
einer Handels und Gewerbefrau geführten Geschäfte resultiere
und der dem Ehemanne nicht zukomme, die Verwaltungs und
Nutzungsrechte des Ehemannes an dem ursprünglichen Vermögen
der Ehefrau nicht alteriert. Soweit also solches Vermögen zum
Ankauf von Waren und Utensilien für den Handel oder das
Gewerbe der Ehefrau verwendet werde, sei an diesen Gegenständen
dem Ehemanne die Verfügungsgewalt zuzugestehen. Allerdings
dürfe man ihm angesichts der freien Dispositionsfähigkeit der
Handels und Gewerbefrau kein ausschließliches Besitzesrecht, son
dern nur ein Mitbesitzesrecht zuerkennen. Es können deshalb die
betreffenden Gegenstände nicht in amtliche Verwahrung genommen
werden und sei für das Provokationsverfahren Art. 109 Sche
maßgebend. In diesem Sinne sei die Beschwerde begründet zu er
klären und das Betreibungsamt anzuweisen, die fraglichen Gegen
stände unter Vorbehalt des Eigentums der Ehefrau in den Arrest
aufzunehmen.
III. Den genannten Entscheid zog der Schuldner Gremli an
die kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Begehren, die eine
Arrestnahme verweigernde betreibungsamtliche Verfügung wieder
Sep.-Ausg., Bd. V, N° 67, S. 284 ff.
herzustellen. Dabei stellte er wesentlich darauf ab, daß das in
Betracht kommende Mobiliar sich im Gewahrsam der Ehefrau
Gremli befinde, was eine Pfändung" ausschließe.
Der Gläubiger Stirnemann beantragte Abweisung des Rekurses
und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides.
IV. Mit Entscheid vom 30. Mai 1904 hieß die kantonale
Aufsichtsbehörde den Rekurs gut und hob das erstinstanzliche
Erkenntnis auf, soweit mit ihm das Betreibungsamt angewiesen
wurde, die streitigen Gegenstände in den Arrest aufzunehmen.
Dieser Entscheid beruht auf folgender Auffassung: Der Ge
wahrsam am gesamten Geschäftsinventar stehe ( was näher
ausgeführt wird ) der Ehefrau Gremli zu. Der Betreibungs
beamte habe aber zunächst nur die Gegenstände zu arrestieren,
welche sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, und im
Gewahrsam Dritter befindliche Sachen nur dann, wenn der Gläu
biger behaupte, daß sie Eigentum des Schuldners seien. Das habe
hier der Rekursgegner nicht getan.
V. Mit seinem nunmehrigen, dem Bundesgericht innert Frist
eingereichten Rekurs stellt der Gläubiger Stirnemann das Be
gehren, die von ihm erhobene Beschwerde zu schützen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekursantrag, es sei die vom Rekurrenten erhobene
Beschwerde zu schützen, läßt sich vorab nur im Sinne einer Auf
rechthaltung des erstinstanzlichen (die Beschwerde nicht vorbehalt
los schützenden) Erkenntnisses gutheißen, da der Rekurrent das
selbe nicht weitergezogen, sondern vor der Vorinstanz auf dessen
Bestätigung angetragen hat. Der Rekurrent muß also namentlich
die von der ersten Instanz getroffene Anordnung, daß die frag
lichen Gegenstände ( soweit sie verarrestierbar sind ) nicht
in amtliche Verwahrnahme genommen werden können, gegen sich
gelten lassen.
- Für die entscheidende Frage nun, ob die streitigen Objekte
unter den von der ersten Instanz gemachten Vorbehalten
mit Arrest zu belegen seien, kann zunächst dem in den beiden
Vorentscheiden näher erörterten Punkte keine Bedeutung zukommen,
ob der Schuldner Gremli oder dessen Ehefrau sich im Gewahrsam
der Objekte befinde; Auch wenn der Gewahrsam mit der kanto
nalen Aufsichtsbehörde der Ehefrau zuzuerkennen wäre, so würde
dies doch die Verarrestierbarkeit der Objekte nicht ausschließen.
Diese ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus Art. 275, in Ver
bindung mit Art. 109 Sch G. Der von der ersten Instanz
namhaft gemachte Art. 277 steht der Möglichkeit einer Arrest
nahme in Drittgewahrsam befindlicher und von Dritten ange
sprochener Gegenstände nicht im Wege; sondern es ließe sich
nur fragen, ob und eventuell wie dieser Artikel auch auf solche
Gegenstände anwendbar sei, d. h. ein Recht des Gläubigers auf
amtlichen Verwahr auch solcher Gegenstände aufstelle. Dieser
Frage braucht indessen schon in Rücksicht auf die oben erwähnte
rechtsgültige Erledigung des vorwürfigen Punktes hier nicht
näher getreten zu werden.
- Der verlangte Arrestvollzug kann sodann auch nicht aus
dem von der Vorinstanz angeführten betreibungsprozessualischen
Grunde verweigert werden, der Rekurrent habe nicht behauptet,
daß die zu verarrestierenden Gegenstände Eigentum des Schuld
ners seien. Diese Behauptung muß, sofern nicht besondere Um
stände eine gegenteilige Auffassung rechtfertigen, als im Begehren
um Arrestnahme enthalten angesehen werden, da Gegenstände,
von denen der Arrestgläubiger selbst zugibt, daß sie nicht im
Eigentum des Schuldners stehen, nicht verarrestiert werden
können und nicht zu vermuten ist, daß der Gläubiger trotzdem
ein Begehren um Arrestnahme solcher Objekte stellen wolle.
Endlich vermag auch die enge Fassung des Beschwerdebegehrens,
wonach der Rekurrent die Arrestnahme sämtlicher vorhandener
pfändbarer Aktiven, welche sich im Gewahrsam des Schuldners
befinden verlangte, von einer Gutheißung des Rekurses im
eingangs erwähnten Sinne nicht abzuhalten. Der wirkliche Wille
des Rekurrenten hat nicht dahin gehen können, die Geltendmachung
seiner Gläubigerrechte auf einen bestimmten Teil von Vermögens
stücken des Schuldners, die in seinem Gewahrsam befindlichen,
zu beschränken, da es für die Annahme eines solchen Verzichtes
auf die volle Ausübung der genannten Rechte an einem genü
genden Grunde mangelt. Vielmehr hat der Rekurrent mit seinem
Begehren erklären wollen und auch gültig erklärt, daß alles
XXX, 1. 1904
arrestierbare Vermögen des Schuldners mit Arrest belegt werden
möge. Dabei kann der Hinweis auf das bezüglich der Objekte be
stehende Gewahrsamsverhältnis nur die Bedeutung haben, die
Arrestierbarkeit dieser Objekte darzutun, indem Rekurrent entweder
selbst davon ausging, daß die Arrestierbarkeit vom Vorhanden
sein schuldnerischen Gewahrsames abhange, oder dann die Auf
sichtsbehörden auf das Vorhandensein dieses Merkmales aufmerk
sam zu machen beabsichtigte, für den Fall, daß sie ihm rechtliche
Erheblichkeit für die Gutheißung der Beschwerde beimessen würden.
Auch bei der erstern Alternative ist das Begehren als ein in der
fraglichen Beziehung nicht beschränktes anzusehen; es hätte jene
Beifügung nur den Charakter eines zwar rechtsirrtümlichen, aber
den vollen erklärten Willensinhalt in Wirklichkeit nicht alterieren
den Zusatzes.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt
Zürich 1 zur Vornahme des verlangten Arrestvollzuges nach
Maßgabe der vorstehenden Erwägungen verhalten.