- Entscheid vom 6. Juli 1904 in Sachen Deccio.
Erwirkung eines Pfändungsanschlusses als Arrestnehmer; ungesetzliche
Teilnahme nach Art. 281 Sch G. Anfechtung durch den Anschluss
gläubiger wegen verfrühten Beginnes der Teilnahmefrist, Abweisung
der Beschwerde wegen mangelnder Legitimation. Art. 56 Ziff. 3,
110 Sch.
I. Die Firma Lichtensteiger, Bienz Cie. in Rolle hatte gegen
ihren Schuldner Carlo Amesano in Cascale für eine Forderung
von 6788 Fr. 05 Cts. gestützt auf einen Arrestbefehl des Ge
richtspräsidenten von Liestal die Arrestnahme eines Guthabens
von 4344 Fr. 50 Cts. erwirkt. In Prosequierung dieses Arrestes
gelangte sie am 18. Mai 1904 zur Stellung des Pfändungsbe
gehrens. Darauf nahm unterm 25. Mai, d. h. während den bis
zum 30. Mai dauernden Betreibungsferien, das Betreibungsamt
Liestal die verarrestierte Forderung in Pfändung. Die Teilnahme
frist wird in der Pfändungsurkunde als bis zum 25. Juni laufend
bestimmt.
Am 7. Juni erwirkte dann für eine Forderung von 12,000 Fr.
auch der Rekurrent Deccio gegen den Schuldner Amesano vom
Gerichtspräsidenten von Liestal einen das nämliche Guthaben be
treffenden Arrestbefehl, der gleichen Tages vom Betreibungsamte
Liestal vollzogen wurde. Ebenfalls am 7. Juni erhielt der Rekur
rent für seine Forderung provisorischen Anschluß an die Pfän
dung der Gläubiger Lichtensteiger, Bienz Cie. vom 25. Mai
1904. Mit Zahlungsbefehl vom nämlichen Tage hob ferner der
Rekurrent für seine Forderung beim Betreibungsamte Liestal Be
treibung an.
Am 9. Juni reichte derselbe dann gegen das genannte Betrei
bungsamt Beschwerde ein mit den Begehren: die Pfändung vom
25. Mai als ungültig zu erklären oder eventuell sie auf den
30. Mai, den ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien, zu
verlegen und den Beginn der Teilnahmefrist auf diesen Tag, resp.
deren Ablauf auf den 30. Juni festzusetzen.
II. In ihrem Entscheide in Sachen d. d. 16. Juni 1904
führt die kantonale Aufsichtsbehörde aus:
Der Rekurrent sei zur Beschwerdeführung legitimiert, da er
an der vom Betreibungsamt getroffenen Maßnahme ( Pfän
dungsvollzug vom 25. Mai ) ein rechtliches Interesse habe.
Denn wie die Sache gegenwärtig liege, laufe die Teilnahmefrist
mit dem 25. Juni ab, könnte der Beschwerdeführer das Be
gehren auf definitive Pfändung frühestens am 27. Juni stellen
und käme er somit zu spät, um an der Pfändung der erstbe
treibenden Gläubigerin teilnehmen zu können. Im weitern quali
fiziere sich die Maßnahme des Amtes als eine nach Art. 56
Sch in der geschlossenen Zeit unzulässige Betreibungshand
lung. Der ihr anhaftende Fehler müsse immerhin als heilbar an
gesehen werden in dem Sinne, daß lediglich der Beginn der Teil
nahmefrist auf den Tag zu verlegen sei, an dem die Pfändung
hätte gültig vorgenommen werden können. Damit sei sowohl dem
durch das Verbot des Art. 56 in erster Linie geschützten Interesse
des Schuldners genügt, welch letzterer übrigens gegen die betrei
bungsamtliche Maßnahme nicht reklamiert habe, als auch dem
Interesse des Gläubigers und der beteiligten Drittpersonen.
Demnach erkannte die Aufsichtsbehörde; Es sei die Beschwerde
im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und habe die Rechts
wirksamkeit des Pfändungsvollzuges auf den 30. Mai 1904, den
ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien, zu fallen" und
an diesem Tage die Teilnahmefrist zu beginnen.
III. Diesen Entscheid zieht nunmehr der Rekurrent Deccio
durch rechtzeitig eingereichten Rekurs an das Bundesgericht weiter,
indem er beantragt, ihn aufzuheben und das prinzipielle Be
schwerdebegehren, wonach das ganze Pfändungsverfahren zu Gun
sten der Firma Lichtensteiger Cie. und namentlich die Pfändung
vom 25. Mai als nichtig zu erklären sei, zuzusprechen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wie die Vorinstanz im tatsächlichen Teil ihres Entscheides
feststellt, übrigens auch aktenmäßig (durch die eingelegte Abschrift
der Pfändungsurkunde) belegt ist und vom Rekurrenten nicht be
stritten wird, hat dieser als Arrestgläubiger rechtzeitig in provi
sorischer Weise Anschluß an die von ihm angefochtene Pfändung
vom 25. Mai 1904 erwirkt.
Diese feststehende Tatsache läßt dann freilich die Vorinstanz bei
der rechtlichen Würdigung des Falles ganz außer Betracht. Es
muß das entweder auf ein Versehen oder darauf zurückgeführt
werden, daß die Vorinstanz die fragliche Tatsache als für die Ent
scheidung der Beschwerde unerheblich hält. Für letztere Annahme
läßt sich auf den Passus in der Begründung ihres Entscheides
verweisen, worin erklärt wird: der Rekurrent könne das Be
gehren auf definitive Pfändung frühestens am 27. Juni
stellen. Es scheint, daß auch der Rekurrent demgemäß Beschwerde
geführt hat, d. h. in der Meinung, der von ihm erwirkte provi
sorische Pfändungsanschluß komme für seine Begehren nicht in
Betracht: Hiefür sprechen seine Ausführungen vor Bundesgericht,
es sei fraglich, ob ihm nach Erwirkung eines rechtskräftigen
Zahlungsbefehles der Anschluß wirklich gelinge.
Mag man dem Vorentscheid die eine oder andere der genannten
Deutungen geben, so kann das Bundesgericht die erwähnte Tat
sache bei der Beurteilung des ihm unterbreiteten Rekursbegehrens
nicht einfach unberücksichtigt lassen, wenn sie nach seinem Dafür
halten ihrer rechtlichen Bedeutung nach zur Abweisung des ge
nannten Begehrens führen muß. Denn sein Entscheid hat sich
auf den gesamten den Akten konformen kantonalen Tatbestand zu
gründen und das Rekursbegehren darf nur zugesprochen werden,
wenn es, von dieser Grundlage aus gewürdigt, rechtlich schlüs
sig ist.
Hievon ausgegangen, gelangt man aber dazu, den Rekurs im
Sinne mangelnder Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerde
führung abzuweisen: Hat nämlich der Rekurrent innert Frist einen
Anschluß an die angefochtene Pfändung in provisorischer Weise
als Arrestnehmer erwirkt, so ist damit sein Recht, als Gruppen
gläubiger an der Pfändung teilzunehmen, bereits endgültig
gesichert, indem sein provisorisches Pfändungsrecht unabhängig
vom Ablauf der Teilnahmefrist nach Erwirkung eines rechtskräf
tigen Zahlungsbefehles zu einem definitiven werden kann. Zwar
widerspricht dieser Anschluß dem Art. 281 des Gesetzes, da das
Arrestobjekt nicht nach Ausstellung des Arrestbefehles zu Gunsten
des Rekurrenten von einem andern Gläubiger gepfändet wurde
allein Rekurrent behauptet nicht, daß diese ungesetzliche Teilnahme
auf dem Beschwerdewege beseitigt worden sei; sie ist daher als
zu Recht bestehend zu berücksichtigen. Besteht aber eine proviso
rische Teilnahme des Rekurrenten an der Pfändung, so ist Re
kurrent gegen die sonst eintretende Wirkung des Ablaufes der
Teilnahmefrist ( Begründung von Sonderrechten der Gruppen
teilnehmer gegenüber andern Gläubigern des Pfändungsschuld
ners ) geschützt. Nun verlangt aber der Rekurrent die Auf
hebung der Pfändung vom 25. Mai 1904 ausschließlich wegen
verfrühter Vornahme derselben und damit verfrühtem Beginne
der Anschlußfrist. Aus diesem Grunde die Pfändung anzufechten,
mangelt ihm aber nach dem Gesagten nicht nur jegliches auch
bloß faktisches Interesse; sondern er hat im Gegenteil ein In
teresse an ihrer Aufrechthaltung insofern, als mit dem verfrühten
Beginne der Teilnahmefrist die Möglichkeit der Teilnahme anderer
Gläubiger eine geringere wird. Mit dem mangelnden persönlichen
Interesse des Rekurrenten an der Gutheißung der Beschwerde
entfällt aber auch seine Legitimation zur Beschwerdeführung.
2. Wollte man aber auch den mehrerwähnten provisorischen
Anschluß an die Pfändung vom 25. Mai ganz außer Betracht
lassen, so wäre der Rekurs ebenfalls abzuweisen und zwar weil
alsdann dem Rekurrenten, wenn nicht überhaupt jegliches, so
doch ein rechtlich anzuerkennendes Interesse daran fehlt, im Sinne
des einzig noch in Frage stehenden Hauptbegehrens um Aufhebung
der genannten Pfändung Beschwerde zu führen. Dem eventuellen
Beschwerdeantrage hat nämlich die Vorinstanz bereits entsprochen
und damit den Beginn der Rechtswirkungen der Pfändung, speziell
auch was den Lauf der Anschlußfrist anbelangt, auf den 30. Mai
1904 hinausgeschoben. Ob der Rekurrent zu einem solchen Be
gehren befugt gewesen sei und ob ihm überhaupt die Legitimation
habe zuerkannt werden dürfen, gegen eine von einem andern
Gläubiger erwirkte Pfändung wegen Verletzung des Art. 56
Ziff. 3 Sch unter Berufung auf das durch Art. 110
statuierte Anschlußrecht sich zu beschweren, kann hier im all
gemeinen unerörtert bleiben, da der Vorentscheid in diesem
Punkte mangels Weiterziehung der Rekursgegnerschaft einer Ab
änderung nicht mehr untersteht. Dagegen muß auf alle Fälle dem
Rekurrenten die Befugnis aberkannt werden, schlechthin Auf
hebung der Pfändung vom 25. Mai zu verlangen, wie er es
durch das allein in Frage stehende Hauptbegehren beantragt.
Denn nachdem dieser Pfändungsakt von Seiten der bei seiner
Vornahme beteiligten Parteien und speziell des betriebenen Schuld
ners unangefochten geblieben und insofern definitiv geworden ist
kann ihn der Rekurrent, auch wenn er als nachträglich austre
tende, rechtlich interessierte und als solche beteiligte Partei zu
gelten hat, doch nur soweit in Frage ziehen, als seine rechtlichen
Interessen durch den fraglichen Akt wirklich verletzt worden sind.
Letzteres ist aber höchstens soweit der Fall, als der Akt vor dem
30. Mai vorgenommen wurde, wogegen in keiner Weise behauptet
und ersichtlich ist, daß Rekurrent die nachherige Vornahme der
Pfändung nicht gegen sich hätte gelten lassen müssen. Deshalb kann
er auch nur verlangen, rechtlich so gestellt zu werden, wie wenn
der Akt zu gesetzlich zulässiger Zeit, d. h. nach Ablauf der Be
treibungsferien vorgenommen worden wäre. Hiefür aber genügt
die vorinstanzliche Berichtigung der Pfändung, während mit einer
Aufhebung derselben das zur Wahrung der rechtlichen Interessen
des Rekurrenten erforderliche Maß überschritten würde. Bezüglich
seines Begehrens um Aufhebung der Pfändung geht somit dem
Rekurrenten mangels eines rechtlich anerkannten Interesses zu
einer derartigen Anfechtung der Pfändung die Legitimation zur
Beschwerdeführung ab.
Mit dem Gesagten erledigt sich das Rekursbegehren auch soweit,
als darin Aufhebung nicht speziell nur der Pfändung vom 25.
Mai, sondern des ganzen Pfändungsverfahrens verlangt wird.
Denn anderweitige diesem Verfahren anhaftende Mängel hat der
Rekurrent nicht namhaft gemacht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird wegen mangelnder Legitimation des Rekur
renten zur Beschwerdeführung abgewiesen.