- Arteil vom 7. Juli 1904 in Sachen
Bergmann Cie., Privat Straftl. u. Kassat. Kl., gegen
Riedweg, Angekl. u. Kassat. Bekl.
Stellung und Funktion des eidgenössischen Kassationshofes bei Kassa
tionsbeschwerden gegen Urteile kantonaler Gerichte, die in Anwen
dung eidgenössischer Strafgesetze erlassen werden. Art. 160 ff., spec.
Art. 163 u. 172 06. Nachahmung einer Marke, Art. 24 lit. a
MSch. Täuschungsabsicht, Art. 25 eod.
A. Durch Urteil vom 3. April 1903 hat das Obergericht
des Kantons Luzern über eine Privatstrafklage der Firma Berg
mann Cie. gegen Otto Riedweg, Verletzung des Markenschutz
gesetzes durch Nachahmung der klägerischen Marken Nr. 5891
und 10,056 betreffend (Art. 24 lit. a und litt. c MSch),
erkannt:
- Der Beklagte habe sich keines Vergehens schuldig gemacht,
und sei demnach von Schuld und Strafe freigesprochen.
- Die Klägerschaft sei mit allen ihren Anträgen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Privatstrafkläger rechtzeitig
und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an den Kassations
hof des Bundesgerichtes, im Sinne der Art. 160 ff. OG, er
griffen, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
C. Der Kassationsbeklagte hat auf Abweisung der Kassations
beschwerde angetragen.
D. Nachdem durch Urteil des Bundesgerichtes vom 30. März
1904 letztinstanzlich auf Klage eines C. Buchmann Hauser und
der Firma Buchmann Cie. hin die Marke Nr. 10,056 (gleich
wie die Marken Nr. 8196 und 8197) der Kassationskläger nichtig
erklärt worden ist, haben die Kassationskläger erklärt, sie halten
die Kassationsbeschwerde nur mit Bezug auf Marke Nr. 5891
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Die Kassationskläger sind Inhaber der eidgenössischen
Marke Nr. 5891 für Parfümerien und Toilettenseifen. Diese
Marke stellt zwei Bergmänner mit Kappe und Kniehosen dar,
die, über der Schulter ein Beil tragend, sich gegenseitig das Ge
sicht zuwenden und zwischen sich, mit wagrecht gehaltenem Unter
arm, einen breiten, etwas über halbe Körperhöhe reichenden
Schild halten, der die Aufschrift B Cie. Zürich 1850 und
die Überschrift Schutzmarke trägt. Diese Marke wird von den
Kassationsklägern verwendet auf den Zwickeln ihrer Etiketten,
die sie auf ihren Seifen anbringen, und die als wesentliche Be
standteile den Lilienzweig und die Aufschrift Lilienmilchseise
(beides Freizeichen), wie die Firma der Kassationskläger und den
Namenszug Bergmann tragen. Der Kassationsbeklagte, der
Handelsmann ist und auch Seifen verkauft, hat am 24. Oktober
1902 eine Marke (Nr. 15,104) für Seifen hinterlegt, die zwei
sich die Hände reichende, mit kurzen Schwinghosen bekleidete
Turner darstellt. Diese Marke bringt der Kassationsbeklagte an
derselben Stelle der Umhüllung seiner Seifen an, wo die Kassa
tionskläger die Bergmänner anbringen, und zwar sind Höhe und
Abstand der beiden Turner gleich wie bei den beiden Bergmän
nern. Das Frontbild der Umhüllung der vom Kassationsbeklagten
in den Handel gebrachten Seifen enthält ferner alle charakteristi
Amtl. Samml., Bd. XXX, 2. Teil, No 16, S. 119 ff.
schen Merkmale der Etikette der Kassationskläger in durchaus der
gleichen Anordnung, ausgenommen die Firma Bergmann Cie.
und den Namenszug Bergmann", an deren Stelle, in gleicher
Schrift und Anordnung, die Worte Savon au lait de lys.
bezw. Extra Qualität getreten sind. Die Kassationskläger,
die im Vorgehen des Kassationsbeklagten eine Verletzung ihrer
Markenrechte erblickten, erhoben im Oktober 1902 Strafklage
wegen Übertretung des Markenschutzgesetzes. Beide kantonalen In
stanzen haben den Kassationsbeklagten freigesprochen mit der Be
gründung, daß die beiden Marken und Etiketten in ihren charak
teristischen geschützten Bestandteilen wesentlich verschieden seien und
eine Verwechslung nicht nachgewiesen, somit auch eine Täuschung
des Publikums ausgeschlossen sei. Hiegegen richtet sich die vor
liegende Kassationsbeschwerde, bei der jedoch, wie aus Fakt. D
ersichtlich, nur noch die Frage, ob die Marke des Kassationsbe
klagten, Nr. 15,104, eine Verletzung der Marke Nr. 5891 der
Kassationskläger darstelle, streitig ist.
2. Ein Kassationsgrund liegt vor, wenn, wie die Kassations
kläger geltend machen, von der Vorinstanz der Begriff der Nach
ahmung im Sinne des Markenschutzgesetzes unrichtig angewendet
worden ist; denn dieser Begriff ist ein solcher des eidgenössischen
Rechts und dessen unrichtige Anwendung auf den konkreten Fall
stellt sich als Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift dar,
wegen der gemäß Art. 163 OG Kassationsbeschwerde erhoben
werden kann. Daß der Kassationshof bei Prüfung dieser Frage
nicht als obere gerichtliche Instanz funktioniere, wie der Kassa
tionsbeklagte in seiner Antwort unter Berufung auf den bundes
gerichtlichen Entscheid vom 27. Dezember 1893 in Sachen Knorr
(Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 699 Erw. 1) behauptet, ist gänz
lich unrichtig; jener Entscheid war vom Bundesgericht als Staats
gerichtshof gefällt worden, da damals die Möglichkeit einer
Kassationsbeschwerde in Strafsachen eidgenössischen Rechtes an das
Bundesgericht noch nicht gegeben war, und als Staatsgerichtshof
konnte das Bundesgericht natürlich nicht als obere strafgerichtliche
Instanz fungieren. Wohl aber ist es solche nach dem neuen
Organisationsgesetz in Strafsachen eidgenössischen Rechts, die von
den kantonalen Gerichten entschieden werden, wenn auch allerdings
nur Kassationsinstanz, als welche es das auf Verletzung eidge
nössischen Rechtes beruhende kantonale Urteil wohl aufheben, aber
nicht durch das sächlich zutreffende ersetzen kann.
3. In der Sache selbst nun fragt es sich heute einzig noch
ob das Markenbild des Kassationsbeklagten
das Bild mit den
zwei Turnern als Nachahmung der Marke Nr. 5891 der
Kassationskläger der Bergmännermarke zu bezeichnen sei.
Bei Beurteilung dieser Frage ist nicht sowohl auszugehen von
dem Eindruck, den die beiden Markenbilder nebeneinander gehalten
bei eingehender vergleichender Betrachtung auf den Beschauer aus
üben, als vielmehr von dem Eindruck, den sie bei oberflächlicher
Beurteilung erwecken und den sie in der Erinnerung beim Be
schauer hervorzurufen vermögen; denn der Abnehmer der Ware,
für den das Markenbild bestimmt ist, wird in der Regel nicht
in der Lage sein, die beiden Markenbilder prüfend, vergleichend
nebeneinander zu betrachten, sondern er wird auf das Erinnerungs
bild, das in seinem Gedächtnisse zurückgeblieben ist, abstellen.
Ferner ist, damit täuschende, irreführende Nachahmung ange
nommen werden kann, nicht nötig, daß tatsächlich Verwechslungen
vorgekommen und nachgewiesen sind; es genügt die Gefahr, die
nahe Möglichkeit der Verwechslung. Schon aus diesem Grunde
kann auf die Zeugenaussagen nicht abgestellt werden, die von den
Verkäufern des Kassationsbeklagten herrühren und dahin gehen,
das Publikum wisse die beiden Marken sehr wohl von einander
zu unterscheiden. Mag auch gewiß richtig sein, daß von vorsich
tigen Käufern hauptsächlich auf das Wort Bergmann, auf den
Wortbestandteil der Marke der Kassationskläger geachtet wird, so
kommt doch auch dem Bilde der zwei Bergmänner gerade deshalb
weil es die Ideenassociation mit der Firma der Kassationskläger
wachruft, eine Bedeutung zu; und da dieses Bild markenrechtlich
geschützt ist, liegt eine unerlaubte Nachahmung vor, wenn das
Bild des Kassationsbeklagten mit diesem geschützten Bilde der
Kassationskläger verwechselt zu werden vermag; die Marke der
Kassationskläger genießt den Rechtsschutz gegen Nachahmung ohne
Rücksicht darauf, ob ihr die ihr von den Kassationsklägern bei
gelegte große Bedeutung für die Unterscheidung ihrer Produkte
zukommt oder nicht. Daß nun die beiden Marken neben einander
gehalten nicht verwechselt werden können, ist richtig, aber nach
dem Gesagten nicht entscheidend. Dagegen vermag das Bild des
Kassationsbeklagten in der Erinnerung und bei bloß oberflächlicher
Betrachtung sehr wohl zur Verwechslung mit der fraglichen Marke
der Kassationskläger geeignet zu sein. Es ist zu beachten, daß es sich
um Markenzeichen handelt, die bestimmt sind, auf den Zwickeln
der Seifenumhüllung angebracht zu werden, d. h. daß diese Mar
ken auf den Etiketten, für die sie verwendet werden, in sehr kleinem
Maßstabe angebracht werden können und auch tatsächlich ange
bracht werden; je kleiner aber der Maßstab, umsomehr ver
schwinden die differierenden Einzelheiten, und umsomehr bleibt im
Gedächtnis des Beschauers nur das allgemeine des Bildes, sein
Gesamteindruck, d. h. einmal seine Hauptzüge, die Okonomie des
Bildes im ganzen, und die Hauptgegenstände, sein begrifflicher
Inhalt, haften. In dieser Beziehung herrscht nun aber Überein
stimmung. Auf beiden Bildern befinden sich zwei Männer, und
zwar in nicht besonders hervorstechender Ausrüstung, in gleicher
Distanz von einander stehend, ungefähr gleich mit kurzen Hosen
bekleidet, und mit der gleichen Linie, die sich von der Schulter
des einen zu der des andern hinzieht, gebildet durch die gegen
einander gesenkten Arme, wobei der Umstand ohne Belang ist,
daß die Linie bei der Marke der Kassationskläger noch durch den
obern Schildrand gebildet wird, der bei der Marke des Kassations
beklagten fehlt. Die Umrisse, die Disposition, sind bei beiden
Marken dieselben; und was die Differenzen betrifft, so ist von
erheblicher Bedeutung, daß sie lediglich in Auslassungen auf der
Marke des Kassationsbeklagten bestehen, nämlich darin, daß der
Kassationsbeklagte die Beile, welche die Männchen der Kassations
kläger auf der Schulter tragen, und den Schild, den sie zwischen
sich halten, weggelassen hat; diese beiden Bestandteile sind aber
nicht so erheblich, daß sie den Gesamteindruck der beiden Marken
zu bestimmen vermöchten. Die Beile treten im Umriß fast gar
nicht hervor, und der Schild berührt mit seinen Rändern so nahe
den Körper der beiden Männer, daß er wohl den Eindruck eines
freien Zwischenraumes zwischen den Männchen zu machen geeignet
ist. Auch die Aufschrift auf dem Schild endlich ist bei den kleinen
Dimensionen nicht entscheidend. Die Unterschrift zwei Berg
männer schließlich fehlt auf der Marke Nr. 5891.
4. Liegt so objektiv Verwechslungsgefahr und damit täuschende
Nachahmung vor, so kann auch über das subjektive Erfordernis
einer Strafklage wegen Markennachahmung: die Täuschungs
absicht, kein Zweifel bestehen. In dieser Hinsicht ist namentlich
auf die Gesamtanordnung der Etiketten des Kassationsbeklagten
abzustellen, die denen der Kassationskläger sklavisch nachgebildet
sind und sogar (auf der für die Rückseite bestimmten Stelle) die
Angabe 75 Cts. enthalten, obschon der Kassationsbeklagte seine
Seifen billiger verkauft. Ist auch das Gesamtbild der Kassations
kläger nicht markenrechtlich geschützt, so darf doch auf die täu
schende Ähnlichkeit desjenigen des Kassationsbeklagten mit ihm
umsomehr abgestellt werden, als dadurch gerade auch die Ver
wechslungsgefahr des Turnerbildes mit dem Bergmännerbild ver
größert wird und die täuschende Absicht bei Aufnahme des Turner
bildes in die Etiketten des Kassationsbeklagten bei der täu
schenden Ähnlichkeit beider Etiketten in den übrigen Bestandteilen
um so greller hervortritt. Ein Turner oder Schwingerbild
als Marke zu wählen, ist dem Kassationsbeklagten natürlich un
benommen, nur wird es sich von der Bergmännermarke der Kassa
tionskläger so unterscheiden müssen, daß eine Verwechslung aus
geschlossen ist.
5. Dem Umstande endlich, daß das eidgenössische Amt für
geistiges Eigentum die Eintragung der Marke des Kassationsbe
klagten zugelassen hat, kommt für den vorliegenden Strafprozeß
weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht irgend eine Be
deutung zu.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird, soweit noch aufrecht erhalten,
gutgeheißen und somit das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 3. April 1903 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an diese Behörde zurückgewiesen.