- Urteil vom 29. September 1904 in Sachen
Galula gegen Baumann Cie.
Erlass eines Arrestbefehls in der Schweiz gegen einen Tunesier.
Kann ein Tunesier sich auf den obcitierten Gerichtsstandsvertrag
berufen? Französisch-schweizerische Uebereinkunft betr. die
Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Tunis, vom
- Oktober 1896 ; Dekret des Beys von Tunis vom 1. Februar 1897
betr. Ausdehnung des Gerichtsstandsvertrages auf Tunis. Territoriale
und nationale Beziehungen des Gerichtsstandsvertrages.
A. Die Rekursbeklagten zahlten am 28. Juni 1904 auf Be
treibung des Rekurrenten, der in Marseille wohnt und tunesischer
Untertan ist, ans Betreibungsamt Bern 7388 Fr. 5 Cts. und
erwirkten gleichzeitig beim Gerichtspräsidenten II in Bern einen
Arrest auf diesen Betrag gegen den Rekurrenten als Schuldner,
und zwar zur Sicherung einer angeblichen Schadenersatzforderung
wegen Vertragsverletzung. Im Arrestbefehl, den der Rekurrent am
Juli 1904 zugestellt erhielt, ist als Arrestgrund Art 271 Ziff. 4
Sch angegeben.
B. Gegen diesen Arrestbefehl hat Galula rechtzeitig den staats
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
es sei der Arrest als den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich
vom Jahr 1869 verletzend aufzuheben. In der Begründung wird
ausgeführt, daß der Rekurrent als Tunesier sich auf den Staats
vertrag berufen könne, weil durch Dekret des Beys von Tunis
vom 1. Februar 1897 unter Berufung auf eine Übereinkunft
zwischen der Schweiz und Frankreich vom Jahre 1896 der Ge
richtsstandsvertrag mit andern Staatsverträgen auf Tunis aus
gedehnt worden sei.
C. Die Rekursbeklagte und der Gerichtspräsident II in Bern
haben auf Abweisung des Rekurses angetragen, indem sie bestreiten,
daß der Rekurrent als Tunesier sich auf den Gerichtsstandsvertrag
berufen könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es herrscht unter den Parteien kein Streit darüber und ent
spricht auch der bundesgerichtlichen Praxis, daß, wenn der Re
kurrent sich wie ein Franzose auf den Gerichtsstandsvertrag mit
Frankreich vom Jahr 1869 berufen kann, der Erlaß eines Arrest
befehls in der Schweiz mit Art. 1 des Vertrages nicht vereinbar
ist. Die Frage ist also nur die, ob der Rekurrent als Tunesier
(der in Frankreich domiziliert ist) den Staatsvertrag für sich in
Anspruch nehmen kann. In dieser Beziehung fällt in Betracht:
In der französisch-schweizerischen Übereinkunft betreffend die
Regelung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Tunis
abgeschlossen am 14. Oktober 1896 und von den Vertrags
staaten ratifiziert am 22. Dezember 1896 und 25. Januar 1897
(A. S. d. B. G., Bd. XVI, S. 12), ist bestimmt, daß die
Verträge und Konventionen jeder Art, die zwischen der Schweiz
und Frankreich in Kraft bestehen, auf Tunis ausgedehnt
werden, und in der Botschaft des Bundesrates (B. Bl. 1896,
Bd. IV, S. 625 ff.) wird unter den in Betracht kommenden
Verträgen an erster Stelle neben dem Auslieferungs und dem
Niederlassungsvertrag der Gerichtsstandsvertrag vom Jahre 1869
genannt und bemerkt, daß laut Note des französischen Ministers
des Auswärtigen die Ausdehnung des letztern Vertrags auf
Tunis sich mit zwei Ausnahmen, die vorliegend ohne Belang
sind nur auf die in der Regentschaft amtierenden französi
schen Gerichte und deren Urteile beziehe. Durch Dekret des Beys
von Tunis vom 1. Februar 1897 sodann, veröffentlicht im
Journal Officiel Tunisien vom 2. Februar 1897, ist unter Be
zugnahme auf diese französisch-schweizerische Übereinkunft und eine
Reihe ähnlicher Verträge Frankreichs mit andern Staaten verfügt
(Art. 2): Sont étendus à la Tunisie et y seront appliqués
sans autre promulgation que celle du présent décret les
traités et conventions de toute nature en vigueur entre la
France d une part, et ..... la Suisse d autre part , welches
Dekret pour promulgation et mise à exécution auch vom
französischen Ministerresidenten in Tunis gezeichnet ist. Was
speziell die in der Note des französischen Ministers des Aus
wärtigen ausgesprochene Beschränkung der Ausdehnung des Ge
richtsstandsvertrages auf die in der Residentschaft amtierenden
französischen Gerichte anbetrifft, so ist hervorzuheben, daß die
französischen Gerichte in Tunis, die an Stelle der Konsulargerichte
Frankreichs und der andern europäischen Mächte getreten sind,
gegenwärtig, abgesehen von einigen Ausnahmen, die hier außer
Betracht bleiben können, in allen Civilstreitigkeiten, in denen ein
Europäer oder Schutzgenosse einer europäischen Macht auf kläge
rischer oder beklagtischer Seite beteiligt ist, kompetent sind, also
auch in den Fällen, wo ein Untertan des Bey Beklagter ist (s.
Bulletin de la Société de Législation comparée, B. XXIV
S. 462 ff., spez. S. 466).
Nach dem Gesagten steht somit fest, daß der Gerichtsstands
vertrag durch eine vom Bey von Tunis genehmigte Übereinkunft
der beiden Vertragsstaaten auf Tunis ausgedehnt worden ist. Da
aber der Vertrag in gewissen Beziehungen, nämlich für die Ge
richtsstandsnormen im Gegensatz zur Urteilsvollstreckung und den
Vorschriften des III. Abschnittes, auf die Nationalität der Parteien
abstellt, so könnte es sich fragen, ob diese Ausdehnung nicht etwa
bloß in territorialer Bedeutung in dem Sinn zu verstehen sei,
daß Tunis in Ansehung des Staatsvertrages als französisches
Gebiet gilt. Danach wären dann die Franzosen und Schweizer
in Tunis den in Frankreich wohnenden Franzosen und Schweizern
und die französischen Gerichte in Tunis den Gerichten in Frank
reich, nicht aber der Tunester dem Franzosen gleichgestellt, indem
der erstere diejenigen Bestimmungen des Vertrages, bei denen es
auf die Nationalität ankommt, nicht anrufen und sich danach
peziell auch nicht gegen einen Arrest in der Schweiz gestützt auf
Art. 1 zur Wehre setzen könnte. Gegen eine solche einschränkende
Auslegung spricht indessen schon der Wortlaut der erwähnten
französisch-schweizerischen Übereinkunft; denn wenn ein bestehender
Staatsvertrag auf einen Dritten zum einen Kontrahenten in
einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden Staat als ausgedehnt
erklärt wird, indem der letztere einfach mit seinem Namen be
zeichnet ist, so ist hiebei sowohl nach gewöhnlichem als nach
juristischem Sprachgebrauch das jenen Namen tragende organisierte
staatliche Gemeinwesen und nicht das Territorium, das nur ein
Element des Staates ist, gemeint. Es liegt aber auch nichts dafür
vor, daß die gedachte Einschränkung den Intentionen der Vertrags
staaten entsprechen würde, und ebensowenig kann gesagt werden,
daß sie etwa aus Wesen und Zweck des Gerichtsstandsvertrages
sich ergebe.
Daß nach französischer Auffassung der Gerichtsstandsvertrag
nicht bloß in der angegebenen territorialen Bedeutung auf Tunis
Anwendung finden soll, kann schon aus der Tatsache gefolgert
werden, daß der Bey zweifellos auf Veranlassung der franzö
sischen Regierung durch ein Dekret der Ausdehnung der
Staatsverträge auf Tunis seine Sanktion erteilt und sie publiziert
hat, welcher Akt doch zweifellos den Sinn hat, daß die Wirksam
keit der Verträge sich allgemein auch auf die Untertanen des
Beys und nicht bloß die in Tunis wohnenden Franzosen oder
Europäer soweit eine derartige Unterscheidung nach der Natur
der einzelnen Verträge überhaupt möglich ist erstrecken soll.
Es ist auch zu beachten, daß durch die Ausdehnung gewisser
Verträge erhebliche Pflichten für Tunis, und zwar nicht bloß für
die dort residierenden französischen Behörden, begründet werden;
sichert z. B. diejenige des französisch-schweizerischen Niederlassungs
vertrages den Schweizern die Gleichbehandlung nicht nur mit den
Tunesiern, sondern mit den Franzosen in Tunis (s. Botschaft des
Bundesrates a. a. O.). Umso mehr ist anzunehmen, daß als
Aquivalent für solche Lasten die aus den Verträgen fließenden
Rechte auch den Tunesiern allgemein sollen zu Gute kommen.
Und was die Schweiz anbetrifft, so könnte ein Motiv dafür, daß
man den Gerichtsstandsvertrag, soweit er auf die Nationalität
abstellt, durch die Übereinkunft vom Jahr 1896 nicht auf die
Tunesier habe ausdehnen wollen, höchstens in dem Zustand der
Gerichtsbarkeit und des materiellen Rechtes, denen die letztern
unterstehen, gesucht werden. Nun sind aber auch bei der gedachten
einschränkenden Auslegung der Vertragsausdehnung einerseits die
französischen Gerichte in Tunis, auf welche die Wirkungen des
Vertrages sich allein beziehen und denen, wie gezeigt, auch die
Tunesier in der Hauptsache für Streitigkeiten mit Europäern
unterstehen, denjenigen in Frankreich gleichgestellt, und anderseits
müssen die Urteile dieser Gerichte unter den vertraglichen Voraus
setzungen ohne Rücksicht auf das angewendete Recht in der Schweiz
vollzogen werden. Jenes Motiv hätte daher, falls es zur Geltung
gelangt wäre, nur gegen die Ausdehnung des Gerichtsstandsver
trages auf Tunis überhaupt, nicht aber gegen die volle Gleich
behandlung der Tunesier mit den Franzosen in Ansehung dieses
Vertrages sprechen können.
Wenn bei den Gerichtsstandsnormen des Staatsvertrags, speziell
bei Art. 1, auf die Nationalität der Parteien abgestellt worden
ist, statt sie auf den Rechtsverkehr sämtlicher Einwohner der kon
trahierenden Staaten zu erstrecken, so beruht dies auf dem fran
zösischerseits vorhanden gewesenen, wesentlich aus den Bestimmungen
der Art. 14 und 15 Ce zu erklärenden Bestreben, die Jurisdiktion
des Heimatstaates über die auswärts wohnenden Angehörigen
möglichst wenig zu beschränken und eine Verpflichtung der eigenen
Bürger, vor ein fremdes Forum zu gehen, nur zu gunsten der
Angehörigen des andern Vertragsstaates zuzugestehen. (S. hier
über Curti, Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich, S. 16 ff.
Es leuchtet ein, daß diese dem Vertrag zu Grunde liegenden Er
wägungen allenfalls dann eine Rolle spielen könnten, wenn auf
schweizerischer Seite der Vertrag in ähnlicher Weise ausgedehnt
worden wäre, wie es auf französischer hinsichtlich Tunis geschehen
ist. Gegen die dem Wortlaut der Übereinkunft und den allge
meinen Intentionen der kontrahierenden Staaten anläßlich der
Ausdehnung der Staatsverträge auf Tunis entsprechende Auf
fassung jedoch, daß die Tunesier den Franzosen im Verhältnis zu
den Schweizern, was die Wirkungen des Gerichtsstandsvertrages
anbetrifft, in vollem Umfang gleichgestellt worden seien, kann
daraus schlechterdings nichts hergeleitet werden, und zwar umso
weniger, als zweifelhaft ist, ob und wie weit Art. 14 und 15
des Co, aus denen jene Einschränkung im Gerichtsstandsvertrag
zu erklären ist, oder ähnlich lautende Bestimmungen in Tunis
gelten.
Aus diesen Ausführungen folgt, daß der Rekurrent als Tune
sier, der in Marseille, also im Anwendungsgebiet des Gerichts
standsvertrages wohnt, sich gegenüber dem angefochtenen Arrest
befehl mit Erfolg auf Art. 1 berufen kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Arrestbefehl
des Gerichtspräsidenten II in Bern vom 28. Juni 1904 auf
gehoben.