- Urteil vom 25. Februar 1904 in Sachen
Schell gegen Erben Schell, bezw. Obergericht Uri.
Streitigkeiten erbrechtlicher Natur in Bezug auf den Nachlass von
Niedergelassenen. Kompetenz zum Erlass einer Provokation zur
Klage. Anerkennung des Gerichtsstandes? Art. 2 Abs. 1, Art. 22
BG. betr. civilr. Verhältnisse der N. u. A. ; Art. 4 Abs. 1 eod.,
Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Todes (Ehefrau, die getrennt
vom Ehemanne lebt).
Das Bundesgericht hat,
da sich ergiebt:
A. Der Rekurrent, Josef Schell in Zug, hatte sich im No
über 1890 mit der Marie Rüedin verheiratet. Seit dem Mai
1897 lebten die Ehegatten getrennt; Frau Schell zog nach Alt
dorf (Uri), woselbst sie eine polizeiliche Niederlassung erhielt.
Mit Urteil vom 11. Juli 1900 sprach das Kantonsgericht Zug
die Trennung der Eheleute Schell von Tisch und Bett für die
Dauer von zwei Jahren aus. Ein Begehren der Frau Schell,
es sei die eheliche Vormundschaft des Rekurrenten als erloschen
zu erklären, wies das Kantonsgericht am 10. Oktober 1900 ab,
soweit nicht der Rekurrent durch Herausgabe eines Teils des
Frauenvermögens auf selbsteigene Verwaltung und Nutznießung
daran verzichtet habe. Nach Ablauf der Trennungszeit wurde von
keinem Teile die Scheidungsklage erneuert. Am 30. Oktober 1902
starb Frau Schell kinderlos in Altdorf. Auf Begehren der Erben
(ob auch des Rekurrenten, ist aus den Akten nicht ersichtlich) be
willigte das Kreisgericht Uri über den Nachlaß das beneficium
inventarii. Innert der gesetzlichen Frist meldete der Rekurrent
folgende Ansprüche an: a) er verlangte die Herausgabe verschie
dener Gegenstände (eine goldene Damenuhr mit Kette, ein gol
dener Ring, ein Tischchen, eine silberne Dose) zu Eigentum; b)
als Erbrecht des Ehegatten nach zugerischem Recht die Nutz
nießung an der Hälfte, eventuell an 3 der Verlassenschaft, so
wie die Hochzeitsgeschenke und das Bett der Ehefrau; c) falls
urnerisches Recht zur Anwendung kommen sollte, den Vorschlag
des Frauenvermögens und die Nutznießung an der Hälfte, even
tuell an einem Vierteil der übrigen Verlassenschaft. Außerdem
bestritt der Rekurrent die Rechtsgültigkeit eines von Frau Schell
zu Gunsten ihrer gesetzlichen Erben errichteten Testamentes und
wahrte sich im übrigen alle Einsprachen.
Die Erben bestritten diese Ansprüche und stellten beim Ober
gericht des Kantons Uri als sogenanntes Provokationsgesuch das
Begehren, es sei dem Rekurrenten eine peremtorische Frist zur
Einklagung seiner Ansprüche anzusetzen. Das Obergericht Uri
erkannte durch Entscheid vom 9. September 1903, trotz des Pro
testes des Rekurrenten: Dem Provokationsgesuch sei entsprochen
und dem Provokationsbeklagten Zahnarzt Schell eine Frist von
drei Monaten für Erlaß der Citation eingeräumt; jedoch bleibe
dem Rekurrenten das Recht gewahrt, seine formellen und materiellen
Einreden im eigentlichen Prozeßverfahren geltend zu machen.
B. Gegen diesen Entscheid hat Schell rechtzeitig staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und zur Begründung
im wesentlichen angeführt: Nach der bundesgerichtlichen Praxis
sei zur Beurteilung eines Provokationsbegehrens nur das in der
Hauptsache selber kompetente Gericht zuständig. Nun habe die
verstorbene Frau Schell als Ehefrau des Rekurrenten, obgleich
sie in Altdorf niedergelassen gewesen sei, doch nach Art. 4 des
Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge
lassenen und Aufenthalter ihren Wohnsitz in Zug gehabt, und es
seien allein die zugerischen Gerichte kompetent, über die erbrecht
lichen Ansprüche an den Nachlaß der Ehefrau Schell zu erkennen.
Der angefochtene Entscheid, der den Rekurrenten nötige, seine
Klage vor die urnerischen Gerichte zu bringen, stehe im Wider
spruch mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
und verletze auch Art. 59 der Bundesverfassung. Ein Verzicht
auf den Gerichtsstand in Zug könne unter keinen Umständen
darin erblickt werden, daß der Rekurrent seinen Anspruch im
Inventar angemeldet habe, zumal er sich hiebei alle Einsprachen
gewahrt habe. Gestützt hierauf wird beantragt, es sei der Provo
kationsentscheid des Obergerichtes des Kantons Uri aufzuheben.
Die im angefochtenen Entscheid dem Rekurrenten angesetzte
Klagefrist ging am 12. Dezember 1903 zu Ende. Der Rekurrent
erneuerte am 11. Dezember 1903 telegraphisch beim Bundesge
richtspräsidenten ein schon in der Rekursschrift gestelltes Sistie
rungsgesuch, dem vor Ablauf der Frist nicht mehr entsprochen
wurde. Der Rekurrent hat sodann am 11. Dezember die Rekurs
beklagten zur Verhandlung über seine Klage vor Vermittleramt
Altdorf citiert. Gegenwärtig scheint der Prozeß vor Kreisgericht
Uri anhängig zu sein.
C. Die Erben der Frau Schell haben als Rekursbeklagte auf
Abweisung der Beschwerde angetragen und ausgeführt: Der Re
kurs sei dadurch gegenstandslos geworden, daß der Rekurrent dem
Provokationsbefehl nachgekommen sei und seine Ansprüche an den
Nachlaß der Frau Schell im Kanton Uri gerichtlich geltend ge
macht und dadurch die Kompetenz der Urner Gerichte anerkannt
habe. Eventuell liege eine solche Anerkennung darin, daß der
Rekurrent gegen die Anordnung des beneficium inventarii durch
das Kreisgericht Uri und damit gegen die Eröffnung der Erb
schaft im Kanton Uri in keiner Weise protestiert, vielmehr seine
Ansprüche im Inventar angemeldet habe. Aber auch abgesehen
hievon sei die Kompetenz der Urner Gerichte zum Erlaß der
Provokationsverfügung und zur Beurteilung der Ansprüche des
Rekurrenten an den Nachlaß gegeben; denn die Ehefrau Schell
sei mit Willen und Wissen ihres Ehemannes in Altdorf nieder
gelassen gewesen und habe dort ihr Vermögen verwaltet. Infolge
dessen habe sie trotz der Bestimmung des Art. 4 des Bundesge
setzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter auch ihr rechtliches Domizil in Altorf gehabt.
D. Das Obergericht des Kantons Uri hat auf Vernehmlassung
verzichtet;
in Erwägung:
- Zum Erlaß einer Provokation zur Klage ist, wie in der
Praxis feststeht (siehe z. B. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch.,
Bd. XII, S. 554 Erw. 2), nur derjenige Richter befugt, der
zur Beurteilung der Klage selber zuständig ist, und das Bundes
gericht kann gegen eine Provokationsverfügung dann einschreiten,
wenn der kantonale Richter seine Zuständigkeit unter Mißachtung
bundesrechtlicher Normen bejaht hat. Es ist daher vorliegend zu
prüfen, ob die vom Rekurrenten angerufenen bundesrechtlichen
Bestimmungen, nämlich das Bundesgesetz betreffend die civilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und
eventuell Art. 59 der Bundesverfassung, der Kompetenz der Urner
Gerichte zur Beurteilung der Ansprüche des Rekurrenten an den
Nachlaß seiner Ehefrau und damit zum Erlaß der angefochtenen
Provokationsverfügung entgegenstehen.
- Hiebei erscheint vorerst der Einwand der Rekursbeklagten
als unbegründet, daß der Rekurrent die Kompetenz der Urner
Gerichte durch freiwillige Unterwerfung anerkannt habe. Daß der
Rekurrent gegen die Anordnung des beneficium inventarii durch
das Kreisgericht Uri nicht protestiert und im Inventar seine
Ansprüche angemeldet hat, kann nicht im Sinne einer solchen
Anerkennung gedeutet werden; denn einmal ist aus den Akten
nicht ersichtlich, ob der Rekurrent überhaupt in der Lage war,
rechtzeitig gegen den Erlaß jener richterlichen Anordnung Einspruch
zu erheben, und sodann kann in der bloßen Zulassung dieser
sichernden Maßregel allein noch nicht ein Verzicht darauf, die
Kompetenz des Urner Richters zur Behandlung der Hauptsache an
zufechten, erblickt werden, zumal ja der Rekurrent erst, nachdem die
Erben die von ihm angemeldeten Ansprüche an die Verlassenschaft
bestritten haben, Veranlassung hatte, die Kompetenzfrage aufzu
werfen. (S. auch Amtl. Samml., Bd. XX, S. 38 Erw. 2.)
Ebensowenig liegt unter den obwaltenden Umständen die behauptete
Anerkennung und ein Verzicht auf die vorliegende Beschwerde
darin, daß der Rekurrent unmittelbar vor Ablauf der Frist der
Provokation Folge gegeben und die Klage beim Vermittleramt
Altdorf eingeleitet hat; denn der Rekurrent hat durch seine Be
schwerde und durch die wiederholten Sistierungsgesuche, von denen
das letzte telegraphisch am Tage vor Ablauf der Frist gestellt
worden ist, genugsam dokumentiert, daß er den angefochtenen
Entscheid nicht anerkenne und die Klage nur deshalb einleite, um im
Falle der Abweisung der Beschwerde nichts versäumt zu haben.
- Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 des Bun
desgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge
lassenen und Aufenthalter folgt der Satz, daß Streitigkeiten erb
rechtlicher Natur in Bezug auf den Nachlaß von Niedergelassenen
und Aufenthaltern vor das Forum des letzten Wohnsitzes des
Erblassers gehören. Da die Ansprüche, die der Rekurrent an den
Nachlaß seiner Ehefrau erhebt, wie nachher gezeigt werden wird,
als erbrechtliche zu betrachten sind, so sind die Urner Gerichte
nur dann zu deren Beurteilung kompetent, falls die Ehefrau des
Rekurrenten zur Zeit des Todes ihren Wohnsitz in Altdorf hatte.
Nun hat nach Art. 4 Abs. 1 leg. cit. die Ehefrau ihren
Wohnsitz im Sinne des Gesetzes am Wohnort des Ehemannes.
Es steht außer Zweifel und ist durchaus anerkannt, daß diese
bestimmt und allgemein lautende, aus dem Wesen der Ehe als
einer ungeteilten Lebensgemeinschaft sich ergebende Norm, abge
sehen vielleicht vom Fall, da die Ehefrau einen eigenen Vormund
hat (s. Art. 4 Abs. 3), ausnahmslos und ohne Rücksicht auf
die tatsächlichen Verhältnisse gilt und daß die Ehefrau auch bei
faktischem Getrenntleben und sogar bei gerichtlicher Trennung
von Tisch und Bett ihr gesetzliches Domizil am Wohnort des
Ehemannes beibehält. Nur beim Tod des letztern oder bei gänz
licher Scheidung fällt auch diese rechtliche Gebundenheit der Ehe
frau dahin. (S. Des Gouttes, Les rapports de droit civil,
S. 87; von Salis, in Zeitschrift für schweizerisches Recht,
F., XI, S. 352; Escher, Das schweizerische interkantonale
Privatrecht, S. 85 ff.; Bader, Kommentar zum Bundesgesetz
2. Auflage, S. 17 f.) Hieraus folgt aber ohne weiteres, daß
die Ehefrau Schell, obgleich sie mit Zustimmung des Rekurrenten
von diesem getrennt und bis kurz vor ihrem Tod gerichtlich von
Tisch und Bett geschieden gelebt hat, und trotz der polizeilichen
Niederlassung in Altdorf und ihrer selbständigen Vermögensver
waltung doch bis zum Tode ihr rechtliches Domizil in Zug, als
dem Wohnsitz des Ehemannes, hatte.
Von den Ansprüchen des Rekurrenten stellt sich derjenige auf
Anfechtung des Testamentes ohne weiteres als erbrechtlich dar.
Auch bei demjenigen auf Nutznießung an einem Teile der Ver
lassenschaft steht der erbrechtliche Charakter fest. Maßgebend ist
nämlich für die Erbfolge der Ehefrau Schell nach Art. 22 des
Bundesgesetzes das Recht des Kantons Zug, als des letzten
Wohnsitzes der Erblasserin, dessen güterrechtliches System die
Güterverbindung ist und das demgemäß dem überlebenden Ehe
gatten an einem Teil der Verlassenschaft des verstorbenen den
Nießbrauch als erbrechtlichen Anspruch gewährt. (S. Privat
rechtliches Gesetzbuch, 268 und 269.) Zweifel könnten höchstens
bestehen über die rechtliche Natur des Anspruchs auf verschiedene
im Nachlaß befindliche Gegenstände. Da nun aber einerseits der
Rekurrent keinen Eigentumstitel in seiner Anmeldung angegeben
hat und anderseits auch von den Rekursbeklagten für den letztern
Anspruch eine Unterscheidung und gesonderte rechtliche Behandlung
in keiner Weise geltend gemacht worden ist, so rechtfertigt sich die
Annahme, daß auch dieses Begehren sich auf das Erbrecht
z. B. auf die Bestimmung des 269 Abs. 4, wonach dem
überlebenden Ehegatten außer dem Bett des verstorbenen auch die
diesem zugekommenen Hochzeitsgeschenke verbleiben stützt.
4. Nach dem Gesagten kann die Provokationsverfügung des
Urner Obergerichtes vor den angeführten Bestimmungen des
Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter nicht bestehen und ist daher als bun
desrechtswidrig aufzuheben. Bei dieser Sachlage braucht nicht
näher ausgeführt zu werden, daß eine Verletzung des Art. 59
BV, weil keine persönliche Ansprache gegen den Rekurrenten vor
liegt, nicht in Frage kommen kann;
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des
Obergerichtes des Kantons Uri vom 9. September 1903 aufge
hoben.