- Urteil vom 21. September 1904 in Sachen
Schweizerische Kreditanstalt gegen
Kantonsrat und Regierungsrat Zürich.
Zürch. Steuerstreitigkeit: Frage der Besteuerung von Tantiemen und
einer auswärtigen Kommanditbeteiligung. Frage der Steuerpflicht,
oder Frage des Umfangs und Wertes des Steuereinkommens, und da
her Kompetenz der Finanzdirektion und des Regierungsrates, oder
Kompetenz der Rekurs- und Expertenkommission? Zürch. Gesetz
betr. die Vermögens-, Einkommens- und Aktivbürgersteuer, vom
- April 1870. Kompetenzkonflikt zwischen Regierungsrat und
Obergericht; Entscheidung desselben durch den Kantonsrat, Staats
rechtlicher Rekurs hiegegen und gegen den Entscheid des Regierungs
rates. Legitimation dazu: Rekursfrist, Art. 178 Ziff. 2 u. 3 06.
Wesen der materiellen Rechtsverweigerung.
A. Die Rekurrentin, die Schweizerische Kreditanstalt in Zürich
wurde für das Steuerjahr 1896 von der Steuerkommission der
Stadt Zürich auf 969,700 Fr. Einkommen taxiert. Sie berief
sich hiegegen auf die Rekurskommission und verlangte Herab
setzung der Taxation auf 650,000 Fr., indem sie geltend machte,
daß sie den Betrag der an ihr Personal und den Verwaltungsrat
entrichteten Tantieme von 225,000 Fr., und den Ertrag einer aus
wärtigen Kommanditbeteiligung (Dreyfus Cie.) von 94,297 Fr.,
weil diese Posten keinen Teil des Einkommens seien, nicht als
solches zu versteuern habe. Die Rekurskommission wies die Ein
sprache ab, wogegen sich die Rekurrentin durch Erklärung bei der
Finanzdirektion Zürich vom 10. August 1897 auf die Inventari
sierung durch die sogenannte Expertenkommission berief. Durch
Verfügung vom 10. November 1899 verweigerte jedoch die Finanz
direktion die Überweisung der Berufung ans Bezirksgericht Zürich
behufs Bestellung der Experten, weil für die Entscheidung der
streitigen Frage nicht die Expertenkommission, sondern die Finanz
direktion und der Regierungsrat (als zweite Instanz) zuständig
seien. Der Regierungsrat wies den gegen diese Verfügung von
der Rekurrentin erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 17. August
1901 ab.
Die Rekurrentin wandte sich hierauf (am 29. November 1899)
direkt an das Bezirksgericht Zürich mit dem Gesuch um Bestellung
der Expertenkommission. Das Bezirksgericht Zürich lehnte das
Gesuch ab, das Obergericht des Kantons Zürich dagegen wies
unterm 8. Mai 1900 auf Rekurs der Rekurrentin hin das Be
zirksgericht an, die Expertenkommission zu bestellen.
Inzwischen war die Rekurrentin für das Jahr 1897 auf
966,400 Fr. und für das Jahr 1898 auf 842,000 Fr. Ein
kommen eingeschätzt worden und hatte hiegegen jeweilen bei der
Finanzdirektion die Berufung auf die Rekurskommission erklärt
mit dem Begehren, es sei das steuerpflichtige Einkommen um je
225,000 Fr. (Betrag der Tantieme) herabzusetzen. Durch die
bereits erwähnte, durch den Regierungsratsbeschluß vom 17. Au
gust 1901 bestätigte Verfügung vom 10. November 1899 ver
weigerte die Finanzdirektion auch die Überweisung der Berufungen
an die Rekurskommission hinsichtlich der Steuerjahre 1897 und
1898, wiederum mangels Kompetenz der letztern Instanz.
B. Das zur Beurteilung dieser Rechtsstreitigkeiten maßgebende
Gesetzesrecht ist in der Hauptsache in dem Gesetz betreffend die
Vermögens , Einkommens und Aktivbürgersteuer vom 24. April
1870 enthalten. Nach diesem Gesetz hat zunächst jeder Pflichtige
sein Vermögen und Einkommen vollständig nach seinem wahren
Werte zu taxieren. Sodann wird für jede politische Gemeinde eine
Steuerkommission aufgestellt, zu welcher die politische Gemeinde
versammlung, der Bezirksrat und der Regierungsrat die Mit
glieder wählen. Die Steuerkommission nimmt, wo sie die Selbst
taxation für unrichtig hält, die nötigen Veränderungen vor. Im
übrigen steht gemäß 22 des Gesetzes dem Pflichtigen 14 Tage
lang nach Empfang der Anzeige von diesen Veränderungen nach
seiner Wahl das Recht offen, sich entweder auf eine amtliche
aventarisation oder auf die Rekurskommission zu berufen. Nach
Ablauf dieser Frist gilt, wenn keine Berufung erfolgt, die Tara
tion der Steuerkommission als anerkannt. Für die amtliche In
ventarisierung wird eine Schätzungskommission bestellt aus einem
Abgeordneten des Gemeinderates, einem Abgeordneten des Bezirks
rates und einem von dem Pflichtigen gewählten Mitgliede. Kann
über den dem Vermögen oder Einkommen beizulegenden Wert
keine freie Verständigung erzielt werden, so steht sowohl dem
Pflichtigen, als jedem der beiden von den Behörden gewählten
Mitglieder der Schätzungskommission das Recht der Berufung auf
eine Expertenkommission zu. Diese, aus drei Mitgliedern be
stehend, wird vom Bezirksgerichte gewählt, und entscheidet, nach
dem sie vorher die Beteiligten gehört, endgültig über den dem
fraglichen Vermögen oder Einkommen zuzuschreibenden Umfang
und Wert, sowie über die Auferlegung der Kosten der Schätzung.
Die Entschädigung der Experten bestimmt das Bezirksgericht.
( 30 des Gesetzes.) Auch gegen Entscheide der Rekurskom
missionen, die für je 2 3 Bezirke vom Regierungsrate aus je
fünf Mitgliedern bestellt werden, kann sich der Pflichtige innert
14 Tagen auf die Inventarisierung durch die Expertenkommission
( 23) berufen. Endlich bestimmt 10 folgendes: Streitig
keiten über die Frage, ob ein Vermögens oder Einkommensteil
steuerpflichtig sei, werden von der Finanzdirektion unter Vorbehalt
des Rekurses an den Regierungsrat entschieden. Dieser Paragraph
befindet sich am Schlusse des I. Titels des Gesetzes: Steuerpflicht.
Das Verfahren bei Ausübung dieses Entscheidungsrechtes ist im
Gesetze nirgends beschrieben.
Was nun die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen
auf den vorliegenden Fall anbetrifft, so vertreten die Finanz
direktion und der Regierungsrat die Auffassung, daß die Frage,
ob die Rekurrentin den Betrag der Tantieme und den Ertrag
ihrer auswärtigen Kommanditbeteiligung als Einkommen ver
steuern müsse, eine solche der Steuerpflicht und keine Frage über
den Umfang und Wert des Einkommens ( 30), d. h. keine
Taxationsfrage ist und daher nicht in die Kompetenz der Rekurs
kommission und der Expertenkommission fällt, sondern von der
Finanzdirektion und dem Regierungsrat zu entscheiden ist ( 10).
Hiebei wird der Gegensatz von Taxations und Steuerpflichtsfrage
wie folgt formuliert: Wo das Recht des Staates, einen Komplex
wirtschaftlicher Güter zur Steuer heranzuziehen, bestritten ist
handelt es sich um die (objektive) Steuerpflicht; der Geldwert,
der im Verkehr diesem Güterkomplex beigelegt wird, ist Taxations
sache; der Begriff der Taxation beschränkt sich auf Tatfragen, die
Steuerpflicht betrifft Rechtsfragen
und betont, daß vorliegend
nicht die Höhe der Tantieme und des Ertrags der auswärtigen
Kommandite, also keine Tatfrage, sondern die Rechtsfrage streitig
ist, ob steuerrechtlich die Tantieme als Unkosten und der Ertrag
zu behandeln und demnach
der Kommandite als Vermögensertrag
nicht als steuerpflichtiges Einkommen zu betrachten seien. Weiter
hin nehmen die genannten Behörden die Befugnis für sich in
Anspruch, über den Gegenstand einer Berufung an die Experten
selbständig und endgiltig zu
kommission (oder Rekurskommission)
entscheiden und die Überweisung der Berufung ans Bezirksgericht
zu verweigern, wenn sie finden, daß die Steuerpflicht und nicht
die Taxation in Frage stehe. Demgemäß wurden durch die Ver
fügung der Finanzdirektion vom 10. November 1899 und den
Rekursentscheid des Regierungsrates vom 17. August 1901 die
Berufungen der Rekurrentin auf die Expertenkommission (pro
1896) und die Rekurskommission (pro 1897 und 1898) als un
zulässig erklärt. Dagegen steht das Obergericht, wesentlich über
einstimmend mit der Rekurrentin, auf dem Standpunkt, daß die
Taxationsfrage nach zürcherischem Steuerrecht ( 30) die ist, ob
ein bestimmtes Objekt Vermögens oder Einkommensteil des Steuer
pflichtigen ist, und daß nur die Frage der Steuerpflicht dieses
feststehenden Vermögens- oder Einkommensteils nach 10 des
Steuergesetzes durch die Finanzdirektion und den Regierungsrat
zu lösen ist. Darnach wären vorliegend, da nicht die Steuerpflicht
oder Steuerfreiheit eines Einkommensteils, sondern gerade die
Eigenschaft gewisser Rechnungsposten als Einkommen oder Un
kosten, also der Umfang des Einkommens streitig ist, die Taxa
tionsorgane, speziell die Expertenkommission, zuständig. Und was
die Frage anbetrifft, welche Behörde über die Zulässigkeit der Be
rufung an die Expertenkommission zu befinden habe, so ist das
Obergericht der Ansicht, daß der Steuerpflichtige in Ausübung
seines Berufungsrechts das Bezirksgericht unmittelbar zur Wahl
der Experten auffordern könne, und daß es Sache des Bezirks
gerichts sei, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen
eines solchen Begehrens zu prüfen und darüber zu entscheiden.
So kam das Obergericht zu seiner Anweisung ans Bezirksgericht
vom 8. Mai 1900 auf Bestellung der von der Rekurrentin an
gerufenen Expertenkommission, und es war mit diesem Beschluß
ein Kompetenzkonflikt zwischen Regierungsrat und Obergericht
über die Anwendung des Steuergesetzes gegeben.
C. Gegen den regierungsrätlichen Beschluß vom 17. August
1901 hat die Schweizerische Kreditanstalt am 7. Oktober 1901
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht wegen Rechtsver
weigerung erhoben und zwar insofern, als dadurch die Berufung
der Rekurrentin auf die Rekurskommission für die Steuerjahre
1897 und 1898 als unzulässig erklärt ist. Der Antrag lautet, es
sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Regierungsrat
anzuweisen, der Berufung der Rekurrentin auf die Rekurskommis
sion für die Steuerjahre 1897 und 1898 Folge zu geben.
Da der Regierungsrat Schritte eingeleitet hatte, um den zwischen
ihm und dem Obergericht in Bezug auf die Steuer pro 1896
bestehenden Kompetenzkonflikt durch den Kantonsrat, als die nach
Art. 31 Ziff. 4 der K. hiezu kompetente Behörde, zur Lösung
zu bringen, beschloß die II. Abteilung des Bundesgerichts unterm
12. Dezember 1901, die Behandlung des Rekurses bis nach Er
ledigung des Konfliktes zu verschieben.
D. Der Kantonsrat befaßte sich mit der Angelegenheit in der
Sitzung vom 17. August 1903. Zur Vorbereitung des Geschäftes
war eine neungliedrige Kommission bestellt, die einen doppelten
Schriftenwechsel der beiden beteiligten Behörden angeordnet und
sich in eine Mehrheit und eine Minderheit gespalten hatte. Die
Mehrheit, bestehend aus 7 Mitgliedern, wollte den Konflikt zu
Gunsten des Regierungsrates lösen, die Minderheit, bestehend
aus 2 Mitgliedern, teilte die Auffassung des Obergerichts. Beide
Anträge lagen mit Motiven gedruckt vor. Der Kantonsrat nahm
nach längerer Diskussion mit 152 gegen 31 Stimmen den An
trag der Kommissionsmehrheit an und hob damit den Beschluß
des Obergerichts vom 8. Mai 1900 auf. In der Begründung
zum Antrag der Kommissionsmehrheit wird der Kernpunkt des
Kompetenzkonflikts wie folgt in einer Streitfrage formuliert
die Finanzdirektion berechtigt, die Berufung eines Steuerpflichtigen
auf die Expertenkommission zu verweigern und über den Gegen
stand der Berufung selber zu entscheiden, wenn sie findet, daß
er die Frage der Steuerpflicht beschlägt (entsprechend dem An
trage des Regierungsrates)? oder kann der Steuerpflichtige in
Ausübung seines Berufungsrechtes das Bezirksgericht unmittelbar
zur Wahl der Experten auffordern und ist es Sache des Be
zirksgerichts, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen
eines solchen Begehrens zu prüfen und darüber zu entscheiden
(entsprechend der Anschauung des Obergerichts)? Die Begrün
dung geht sodann im wesentlichen dahin, daß nach den Grund
lagen des zürcherischen Staatsrechts Streitigkeiten öffentlich-recht
licher Natur, zu denen die Steuerstreitigkeiten zweifellos gehören,
nur kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von den Gerichten, sonst
aber von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden seien. Auch das
Steuergesetz von 1870 stehe auf diesem Standpunkt; insbesondere
sei auch die Expertenkommission keine Behörde mit richterlichem
Charakter, wenn schon sie vom Bezirksgericht ernannt werde. Es
sei nun von Bedeutung, daß vom Beginn der Wirksamkeit des
Gesetzes an die Finanzdirektion sich als die Stelle bezeichnet habe,
welcher die Berufungen auf Rekurs und Expertenkommission ein
zureichen seien, und daß sie sich stets die Prüfung der Zulässigkeit
einer Berufung vorbehalten habe. Eine gesetzliche Bestimmung,
die dem Bezirksgericht die Befugnis gebe, über die Zulässigkeit
der Berufung zu entscheiden, oder die bestimme, daß die Berufung
dem Bezirksgericht einzureichen sei, existiere nicht. Hieraus folge
aber, daß das Gericht weder eine Berufung entgegenzunehmen,
noch ihre Voraussetzungen zu prüfen habe, weil eben die Gerichte
nur da und nur soweit im Steuerverfahren mitzuwirken hätten,
als das Gesetz ihnen die Befugnis ausdrücklich zuweise. Wenn
nun auch mit dieser Feststellung der Unzuständigkeit der Gerichte
der Kompetenzkonflikt gelöst sei und die Frage, ob die Zulässigkeit
des erwähnten Rechtsmittels von der Finanzdirektion oder der
Expertenkommission selber zu prüfen sei, eigentlich offen bleiben
könne, so sei doch hervorzuheben, daß sich die Expertenkommission
als Taxationsinstanz nach ihrer ganzen Stellung hiefür nicht
eigne. Es sei daher die Anordnung der Finanzdirektion, daß die
Berufung auf die Expertenkommission, wie schon diejenige auf die
Rekurskommission, bei ihr einzulegen und von ihr über deren
Zulässigkeit zu entscheiden sei, völlig dem Gesetze angemessen.
Zum Schlusse wird bemerkt, daß die Richtigkeit der Entscheidung
der Finanzdirektion sowohl über die Vorfrage, ob Taxations oder
ob Steuerpflichtstreitigkeit, als über die Hauptfrage, ob die Re
kurrentin die bestrittenen Posten als Einkommen versteuern müsse,
vom Kantonsrat nicht nachzuprüfen sei.
E. Mit Rechtsschrift vom 30. September 1903 hat die Re
kurrentin erklärt, daß sie ihre staatsrechtliche Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung auch dem Beschlusse des Kantonsrats gegen
über aufrecht erhalte, und ihre Anträge nunmehr wie folgt for
muliert:
- Der Entscheid des zürcherischen Kantonsrates vom 17. Au
gust 1903 in Sachen des Regierungsrates des Kantons Zürich
gegen das Obergericht des Kantons Zürich sei aufzuheben und
der Entscheid des zürcherischen Obergerichts vom 8. Mai 1900 zu
bestätigen.
- Eventuell sei der Regierungsrat des Kantons Zürich anzu
weisen, der Berufung der Rekurrentin auf die Expertenkommission
für die Steuertaxation pro 1896 Folge zu geben.
- Der Regierungsrat des Kantons Zürich sei anzuweisen, der
Berufung der Rekurrentin auf die Rekurskommission für die
Steuertaxation pro 1897 und 1898 Folge zu geben.
In der in der Rechtsschrift enthaltenen zusammenfassenden Be
gründung wird bemerkt, daß die Rekurrentin keinen materiellen
Entscheid des Inhalts verlange, daß sie für die Jahre 1896 bis
1898 nur die anerkannten Beträge als Einkommen versteuern
müsse. Vielmehr handle es sich darum, daß der Rekurrentin das
Recht des gesetzlichen Instanzenzuges gewahrt bleibe. Trotzdem
wird in der Begründung die materielle Frage eingehend behandelt,
weil sich dadurch klar zeige, daß dieselbe ganz zweifellos im Sinn
der Rekurrentin entschieden werden müsse und daß in den ange
fochtenen Entscheiden eine einfache Rechtsverweigerung liege. So
dann wird in längerer Ausführung darzutun versucht, daß die
Auffassung des Regierungsrates über den Gegensatz zwischen
Fragen der Taxation und der Steuerpflicht unrichtig und gesetz
widrig und die Annahme, es handle sich im Falle der Rekurrentin
nicht um eine Taxations, sondern um eine Steuerpflichtfrage,
willkürlich sei. Weiterhin wird einläßlich auseinandergesetzt, daß
der regierungsrätliche und der kantonsrätliche Beschluß, indem
der Finanzdirektion das Recht zuerkennen, über die Zulässigkeit
der Berufung an die Experten und an die Rekurskommission zu
entscheiden, mit dem Gesetze, das eine solche Befugnis nirgends
ausspreche, im Widerspruch stehen und auch im übrigen unhaltbar
seien, daß vielmehr die Expertenkommission nach allgemeinen
Regeln über ihre Zuständigkeit selber zu entscheiden habe. Even
tuell, falls mit dem Kantonsrat angenommen werde, daß die
Wahl der Expertenkommission nur auf Begehren der Finanz
direktion erfolgen könne, soll eine Rechtsverweigerung darin liegen,
daß die Finanzdirektion und der Regierungsrat im angefochtenen
Beschluß der Berufung der Rekurrentin auf die Expertenkommission
pro 1896 und auf die Rekurskommission pro 1897/1898 aus
haltlosen Gründen keine Folge gegeben haben.
F. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat für sich und
namens des Kantonsrats in seiner Vernehmlassung die Legitima
tion der Rekurrentin zur Anfechtung des kantonsrätlichen Be
schlusses in Zweifel gezogen, gegenüber dem zweiten (eventuellen)
Rekursbegehren die Einrede der Verspätung erhoben und im
übrigen beantragt, es sei der Rekurs als materiell unbegründet
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Obgleich die Rekurrentin an dem Verfahren, das vor Kan
tonsrat zur Beseitigung des Kompetenzkonfliktes zwischen Re
gierungsrat und Obergericht stattfand, als Partei nicht zugelassen
war, kann ihr doch die Legitimation, den Beschluß des Kantons
rates vom 17. August 1903 auf dem Wege der staatsrechtlichen
Beschwerde anzufechten, nicht abgesprochen werden. Denn dem
Kompetenzkonflikt lag der Steueranstand der Rekurrentin hinsicht
lich des Steuerjahres 1896 zu Grunde, und durch jenen Beschluß
ist der ausschließlich zu ihren Gunsten ergangene Entscheid des
Obergerichts betreffend Bestellung der Expertenkommission durch
das Bezirksgericht aufgehoben worden. Ihre Interessen sind also
dadurch nicht bloß in allgemeiner Weise berührt, sondern sie ist
durch den Ausgang des Konflikts in ihrer Rechtsstellung direkt
und in ganz spezieller Weise, genau wie eine am Verfahren be
teiligte Partei, betroffen worden. Es ist lediglich eine Folge der
besondern Natur des Kompetenzkonfliktsverfahrens, bei dem sich
nur die beteiligten Behörden gegenüberstehen, daß ein konkreter
Gerichtsentscheid, ohne Anhörung der dadurch betroffenen Partei,
aufgehoben werden konnte.
2. Auch der Einwand des Regierungsrates, das eventuelle,
auf das Steuerjahr 1896 sich beziehende Rekursbegehren sei ver
spätet, erweist sich als unbegründet. Allerdings hat die Rekurrentin
den Beschluß des Regierungsrates vom 17. August 1901, soweit
dadurch die Berufung auf die Expertenkommission in Bezug auf
das Steuerjahr 1896 als unzulässig erklärt ist, innert der sechzig
tägigen Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG nicht angefochten.
Da sie sich aber mit ihrem Begehren, und zwar schließlich mit
Erfolg, an die Gerichte gewandt hatte, so lag zur staatsrechtlichen
Beschwerde damals und für so lange schlechterdings kein Anlaß
vor, als in diesem Punkte die Wirksamkeit des regierungsrätlichen
Beschlusses durch den formell zu Recht bestehenden Entscheid des
Obergerichts gehemmt war. Die Annahme hat daher keine Be
denken, daß erst von der Beseitigung des letzter Entscheides, d. h.
vom Kantonsratsbeschluß vom 17. August 1903 an, die Frist
zur staatsrechtlichen Beschwerde über den regierungsrätlichen Be
schluß in Bezug auf das Steuerjahr 1896 lief. Diese Frist ist
aber von der Rekurrentin gewahrt.
In der Sache selbst beruht der Rekurs auf einer Verkennung
des Wesens der materiellen Rechtsverweigerung im bundesrecht
lichen Sinn. Wie nämlich das Bundesgericht schon oft ausge
sprochen hat, genügen eine wenn auch weitgehende sachliche Un
richtigkeit eines kantonalen Entscheides, ein vielleicht zweifelloser
Irrtum in der Auslegung und Anwendung des Gesetzes, ein
Verstoß gegen den Sinn und Geist eines Gesetzes, zur Annahme
von Rechtsverweigerung nicht; vielmehr muß, damit von Willkür
gesprochen werden kann, klares Recht derart augenscheinlich verletzt
sein, daß die Vermutung sich aufdrängt, die entscheidende Behörde
habe sich von andern als sachlichen und objektiven Erwägungen
leiten lassen. Das Bundesgericht ist denn auch, soweit kantonales
Recht in Frage kommt, gar nicht kompetent, dessen Auslegung
und Anwendung durch die kantonalen Behörden auf ihre Richtig
keit nachzuprüfen, sondern seine Kognition muß sich bei behaupteter
Willkür darauf beschränken, ob die aus Art. 4 BV gefolgerten
verfassungsmäßigen Schranken dadurch, daß klares Recht bei Seite
geschoben ist, überschritten sind.
Daß von Rechtsverweigerung im angegebenen bundesrechtlichen
Sinn vorliegend keine Rede sein kann, ist klar. Bei dem in erster
Linie angefochtenen kantonsrätlichen Beschluß muß dies eigentlich
schon aus der Art und Weise, wie er zustande gekommen ist, ge
folgert werden. Die sorgfältige Vorbereitung durch die Kommission,
wobei Regierungsrat und Obergericht Gelegenheit hatten, ihren
Standpunkt eingehend zu vertreten, und wobei offensichtlich das
Bestreben obwaltete, den Konflikt nach bestem Wissen und Ge
wissen, unter Ausschaltung von unsachlichen, speziell politischen
Motiven, zu lösen; die sachliche Diskussion, das Stimmenverhält
nis in der Kommission und im Rate selber, all diese Momente
sind mit der Annahme, daß die Mehrheit das Gesetz nicht habe
auslegen, sondern ihren Willen dem Gesetze habe substituieren
wollen, kaum vereinbar. Der Beschluß des Kantonsrats selber ist
nicht motiviert; doch hat der Rat mit dem Antrag der Kommis
sionsmehrheit zweifellos auch dessen Begründung
zu eigen
gemacht, worin die Unzuständigkeit der Gerichte und die Zu
ständigkeit der Finanzdirektion und des Regierungsrates, über die
Zulässigkeit der Berufung an die Expertenkommission zu ent
scheiden mit welcher Frage sich der Kantonsrat allein befaßt
hat aus dem Sinn und Geist des Steuergesetzes in Verbindung
mit allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen des Kantons Zürich
hergeleitet wird. Das Gesetz löst diese Frage nicht; eine Vorschrift,
daß jene Befugnis, über die Kompetenz der Expertenkommission
zu befinden, dem Bezirksgericht oder der Expertenkommission selber
zukomme, besteht nicht, und wenn unter diesen Umständen der
Kantonsrat die Befugnis den Verwaltungsbehörden als den in
Steuersachen prinzipiell und im Zweifel zuständigen Organen zu
weist, so kann der Behörde, mag ihre Lösung nun was hier
dahingestellt bleiben muß vom Standpunkte des kantonalen
Rechts aus richtig oder unrichtig oder mehr oder weniger zweifel
haft sein, ein offensichtlicher Verstoß gegen klares und unzwei
deutiges Recht und damit eine Rechtsverweigerung jedenfalls nicht
zur Last fallen.
Nicht anders verhält es sich mit dem angefochtenen Entscheid
des Regierungsrates. Die Rechtsverweigerung soll hier darin
liegen, daß der Regierungsrat die Frage, ob die Rekurrentin die
von ihr ausgerichteten Tantiemen und den Ertrag der Kommandite
Dreyfus Cie. als Einkommen versteuern müsse, als solche der
Steuerpflicht und nicht der Taxation betrachtet und demgemäß der
Berufung der Rekurrentin auf die Rekurs und Expertenkommis
sion keine Folge gegeben hat. Die Frage, die hiebei zu entscheiden
war, ist die, ob der Streit über den steuerrechtlichen Charakter
eines Rechnungspostens oder Gegenstandes, deren Vorhandensein
feststeht, als Einkommens oder Vermögensteil einer Person, ein
Streit über Umfang und Wert des Einkommens oder Vermögens
im Sinn von 30 des Steuergesetzes ist, also die Taxation be
schlägt, oder ob er die Steuerpflicht eines Einkommens oder Ver
mögensteils im Sinn von 10 zum Gegenstand hat, und die
Lösung hängt davon ab, ob man einerseits mit der Rekurrentin
unter der Steuerpflicht eines Einkommens oder Vermögensteils
nur die Steuerpflicht einer Sache, von der bereits feststeht, daß
sie Bestandteil des Einkommens oder Vermögens ist, oder aber
mit dem Regierungsrat auch die Frage versteht, ob eine Sache,
deren steuerrechtlicher Charakter bestritten ist, als Einkommen oder
Vermögen zu behandeln sei, und ob man anderseits, je nach Aus
legung des Begriffs Steuerpflichtsstreit, bei der Festsetzung des
Umfanges des Einkommens oder Vermögens, die den Taxations
organen obliegt, die Frage nach der steuerrechtlichen Natur einer
Sache als Einkommens oder Vermögensbestandteil ein oder aus
schließt. Aus der Formulierung dieser, die Grundlage der vor
liegenden Steuerstreitigkeit bildenden Frage, folgt nun schon, daß
es sich hiebei lediglich um die der Überprüfung des Bundesgerichts
entzogene Auslegung des kantonalen Steuerrechts handeln kann,
und daß die Auffassung des Regierungsrates über die in Art. 4
BV gegebenen Schranken keineswegs hinausgreift; denn die Be
griffe des Gesetzes: Umfang und Wert des Einkommens und
Vermögens einer und Steuerpflicht eines Einkommens oder
Vermögensteils anderseits, sind durchaus nicht derart klar und
eindeutig, daß sie der Auslegung nicht bedürftig wären und gesagt
werden könnte, die eine oder andere der sich entgegenstehenden
Interpretationen erweise sich auf den ersten Blick als dermaßen
mit dem klaren Gesetzestext unvereinbar, daß sie unmöglich in
guten Treuen vertreten werden könne. Auch dem regierungsrätlichen
Entscheid gegenüber ist somit der Rekurs abzuweisen, ohne daß
auf die Frage der materiellen Richtigkeit des Entscheides näher
einzutreten wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 86.