Art. 7 Abs. 2 and Art. 19 of the Appenzell A.-Rh. Tax Act; non-resident owner/operator of an in-canton business, income-tax liability, arbitrary interpretation: a cantonal rule on the place of taxation may also express the substantive tax liability of the non-resident taxpayer when read in the context of the statute. A drafting gap in the provision governing income tax may be filled by interpretation according to the sense and purpose of the Act, provided no clear law is disregarded. A denial of justice in the federal sense exists only where clear law is set aside for extraneous reasons. The same unequal treatment of residents and non-residents regarding mortgage-debt deduction for wealth tax is not constitutionally attackable.
150,000 Fr. Hypotheken auf den Liegenschaften errichtet worden waren, und betreibt nun dieses Geschäft unter der Firma O. Wege lin, Appretur in Herisau. Er wurde von der Landessteuerkom mission Appenzell A.-Rh. für 230,000 Fr. steuerpflichtiges Ver mögen und 10,000 Fr. steuerpflichtiges Einkommen eingeschätzt und rekurrierte hiegegen an den Regierungsrat, indem er u. a. geltend machte, daß er nach appenzellischem Steuergesetz als Nicht kantonseinwohner nur vermögens und nicht auch einkommen steuerpflichtig sei. Der Regierungsrat wies den Rekurs unterm 28. Januar 1904 ohne nähere Motivierung ab. In der Anzeige dieses Entscheides ist bemerkt, daß dem Rekurrenten im Sinne von 16 bezw. 21 des Steuergesetzes noch zustehe, gegen die regierungsrätliche Schlußnahme innert Frist den Beweis anzu treten. 16 des Steuergesetzes bestimmt nämlich, daß der Steuer pflichtige, der sich hinsichtlich seiner Vermögensbesteuerung über schätzt glaubt, den Beweis anzutreten hat, daß er das ihm zu gedachte Vermögen nicht besitze, und 21 ibidem verweist für die Einkommensteuer auf diese Vorschrift. Der Rekurrent machte von diesem Rechtsmittel Gebrauch und führte in seiner Eingabe an den Regierungsrat neuerdings aus, daß er nach richtiger Aus legung des Steuergesetzes, weil nicht im Kanton wohnend, nicht einkommensteuerpflichtig sei. Durch Entscheid vom 9. April 1904 wies der Regierungsrat den Rekurs im Stadium des Beweis anbringens ab mit der Begründung: Gegen die Anlage im Ver mögen ist nicht rekurriert. In Bezug auf die Anlage im Einkommen ist auf Art. 7 Abs. 2 des Steuergesetzes aufmerk sam zu machen. Art. 7 steht unter dem Titel: Allgemeine In ihm sind die Steuerprinzipien niedergelegt Bestimmungen. und es bilden die nachfolgenden Artikel bloß eine Spezifikation jener Vorschriften. Wenn dieselbe dann keine detaillierten An gaben über die Einkommensteuerveranlagung von Nichtkantons einwohnern macht, so bleibt doch die grundlegende Vorschrift von Art. 7 Abs. 2. Das Quantitativ ist bemessen nach Analogie anderer Geschäfte dieser Art. Die einschlagenden Bestimmungen des Steuergesetzes von Appenzell A.-Rh. lauten: 7 Abs. 2: Der außerhalb des Kantons wohnende, nicht bevormundete Steuerpflichtige bezahlt seine Steuer in derjenigen Gemeinde, wo das steuerbare Eigentum liegt, oder wo der Beruf oder das Geschäft, welches ihm Einkommen verschafft, betrieben wird. 14: Der Vermögenssteuer ist unterworfen: 2. Das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende, aber im Kanton gelegene unbewegliche Vermögen, ohne Abzug der darauf haftenden Hypothekarschulden; 3, das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende Ver mögen an Geschäftskapital, Handels , Fabrik- und Gewerbefonds, soweit dasselbe in einem im Kanton etablierten Geschäfte oder in hiesigen Ablagen und Filialen arbeitet und beteiligt ist. 19: Der Einkommensteuer ist unterworfen:
vom wirtschaftlichen und steuertechnischen Gesichtspunkte aus wohl begründet; denn weil der Kantonsfremde seine im Kanton lie genden Vermögenswerte voll, ohne Abzug der Schulden, ver steuern müsse, rechtfertige es sich, ihn von der Einkommensteuer freizuhalten. Es gehe nicht an, zuerst das wirtschaftliche Gut, welches Einkommen verschaffe, in seiner vollen Höhe als Kapital zu besteuern und nachher seinen Ertrag nochmals als Ein kommen. Indem der angefochtene Entscheid des Regierungsrates gegen klares Recht verstoße, enthalte er dem Rekurrenten gegen über eine Rechtsverweigerung und willkürliche Behandlung. C. Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. hat beantragt, es sei auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten, even tuell, es sei derselbe als materiell unbegründet abzuweisen. Der erstere Antrag wird damit begründet, daß das Rechtsmittel des Beweisanbringens, das sich nur auf Taxationsdifferenzen und nicht auf Streitigkeiten über die Steuerpflicht beziehe, dem Rekur renten nicht offen gestanden habe. Dessen Steuerpflicht sei daher definitiv durch den regierungsrätlichen Entscheid vom 28. Januar 1904 festgesetzt worden, und diesem Entscheid gegenüber sei der vorliegende Rekurs verspätet; in Erwägung:
des Abzugs der Hypothekarschulden bei der Vermögenssteuer hat sich der Rekurrent, und zwar mit Recht, nicht beschwert; denn sie beruht auf der positiven Vorschrift des 14 Abs. 2 des Steuergesetzes, und das Bundesgericht hat schon wiederholt er klärt, daß eine solche ungleiche Behandlung der Kantonseinwohner und der auswärts wohnenden Liegenschaftsbesitzer in Bezug auf den Abzug der Hypothekarschulden bei der Besteuerung der Liegen schaften bundesrechtlich nicht anfechtbar ist (so z. B. Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 153). 3. Die Natur der Beschwerde rechtfertigt die Anwendung von Art. 221 Ziff. 2 OG; erkannt: