- Urteil vom 6. Juli 1904 in Sachen
Wegelin gegen Regierungsrat Appenzell A.-Rh.
Steuerstreitigkeit: Steuergesetz von Appenzell A.-Rh. 16 Abs. 2,
7 Abs. 2. 14, 19. Steuerpflicht eines auswärts Wohnenden,
der im Kanton eine Liegenschaft besitzt und ein Geschäft betreibt.
Rechtsmittel der Beweisantretung gegenüber einem regierungs
rätlichen Entscheide in Steuersachen; Rechtzeitigkeit des staats
rechtlichen Rekurses, Art. 178 Ziff. 3 06. Behauptete willkür
liche Gesetzesauslegung.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Der Rekurrent Wegelin, der in Hofstetten bei St. Gallen
wohnt, hatte im Oktober 1903 die Liegenschaft Nr. 997/998
bei der Mühle in Herisau und das darin betriebene Appretur
geschäft zum Preise von 233,000 Fr. gekauft, wobei für
150,000 Fr. Hypotheken auf den Liegenschaften errichtet worden
waren, und betreibt nun dieses Geschäft unter der Firma O. Wege
lin, Appretur in Herisau. Er wurde von der Landessteuerkom
mission Appenzell A.-Rh. für 230,000 Fr. steuerpflichtiges Ver
mögen und 10,000 Fr. steuerpflichtiges Einkommen eingeschätzt
und rekurrierte hiegegen an den Regierungsrat, indem er u. a.
geltend machte, daß er nach appenzellischem Steuergesetz als Nicht
kantonseinwohner nur vermögens und nicht auch einkommen
steuerpflichtig sei. Der Regierungsrat wies den Rekurs unterm
28. Januar 1904 ohne nähere Motivierung ab. In der Anzeige
dieses Entscheides ist bemerkt, daß dem Rekurrenten im Sinne
von 16 bezw. 21 des Steuergesetzes noch zustehe, gegen die
regierungsrätliche Schlußnahme innert Frist den Beweis anzu
treten. 16 des Steuergesetzes bestimmt nämlich, daß der Steuer
pflichtige, der sich hinsichtlich seiner Vermögensbesteuerung über
schätzt glaubt, den Beweis anzutreten hat, daß er das ihm zu
gedachte Vermögen nicht besitze, und 21 ibidem verweist für
die Einkommensteuer auf diese Vorschrift. Der Rekurrent machte
von diesem Rechtsmittel Gebrauch und führte in seiner Eingabe
an den Regierungsrat neuerdings aus, daß er nach richtiger Aus
legung des Steuergesetzes, weil nicht im Kanton wohnend, nicht
einkommensteuerpflichtig sei. Durch Entscheid vom 9. April 1904
wies der Regierungsrat den Rekurs im Stadium des Beweis
anbringens ab mit der Begründung: Gegen die Anlage im Ver
mögen ist nicht rekurriert. In Bezug auf die Anlage im
Einkommen ist auf Art. 7 Abs. 2 des Steuergesetzes aufmerk
sam zu machen. Art. 7 steht unter dem Titel: Allgemeine
In ihm sind die Steuerprinzipien niedergelegt
Bestimmungen.
und es bilden die nachfolgenden Artikel bloß eine Spezifikation
jener Vorschriften. Wenn dieselbe dann keine detaillierten An
gaben über die Einkommensteuerveranlagung von Nichtkantons
einwohnern macht, so bleibt doch die grundlegende Vorschrift von
Art. 7 Abs. 2. Das Quantitativ ist bemessen nach Analogie
anderer Geschäfte dieser Art.
Die einschlagenden Bestimmungen des Steuergesetzes von
Appenzell A.-Rh. lauten:
7 Abs. 2: Der außerhalb des Kantons wohnende, nicht
bevormundete Steuerpflichtige bezahlt seine Steuer in derjenigen
Gemeinde, wo das steuerbare Eigentum liegt, oder wo der Beruf
oder das Geschäft, welches ihm Einkommen verschafft, betrieben
wird.
14: Der Vermögenssteuer ist unterworfen:
2. Das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende, aber
im Kanton gelegene unbewegliche Vermögen, ohne Abzug der
darauf haftenden Hypothekarschulden;
3, das einem Nichteinwohner des Kantons gehörende Ver
mögen an Geschäftskapital, Handels , Fabrik- und Gewerbefonds,
soweit dasselbe in einem im Kanton etablierten Geschäfte oder in
hiesigen Ablagen und Filialen arbeitet und beteiligt ist.
19: Der Einkommensteuer ist unterworfen:
- Alles Einkommen aus beruflicher und gewerblicher Tätig
keit der im Kanton wohnenden Bürger, Niedergelassenen und
Aufenthalter;
2, das Einkommen von Aktiengesellschaften, Kreditgenossenschaf
ten und Korporationen, welche im Kanton etabliert sind;
- alles Einkommen aus Leibrenten, Pensionen oder ähnlichen
Nutzungen.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 9. April
1904 hat O. Wegelin am 7. Juni 1904 den staatsrechtlichen
Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der
Entscheid, insofern er den Rekurrenten für 10,000 Fr. Einkommen
steuerpflichtig erkläre, aufzuheben. In der Begründung wird aus
geführt, daß der Nichtkantonseinwohner nach dem appenzellischen
Steuergesetz, weil er im Gegensatz zu Kantonseinwohnern die
Liegenschaften ohne Abzug der Schulden versteuern müsse, kein
Einkommen zu versteuern habe. Dies ergebe sich aus der klaren
Bestimmung des 19, wonach nur das Einkommen der im
Kanton wohnenden Bürger, Niedergelassenen und Aufenthalter,
sowie dasjenige von im Kanton etablierten juristischen Personen
der Einkommensteuer unterworfen sei. Aus 7 Abs. 2 könne
nicht das Gegenteil gefolgert werden, weil dieser Paragraph, wie
der ganze Zusammenhang zeige, nur die örtliche Steuerzuständig
keit und nicht die materielle Steuerpflicht regle. Für die letztere
sei ausschließlich 19 maßgebend. Diese Auffassung sei auch
vom wirtschaftlichen und steuertechnischen Gesichtspunkte aus wohl
begründet; denn weil der Kantonsfremde seine im Kanton lie
genden Vermögenswerte voll, ohne Abzug der Schulden, ver
steuern müsse, rechtfertige es sich, ihn von der Einkommensteuer
freizuhalten. Es gehe nicht an, zuerst das wirtschaftliche Gut,
welches Einkommen verschaffe, in seiner vollen Höhe als Kapital
zu besteuern und nachher seinen Ertrag nochmals als Ein
kommen. Indem der angefochtene Entscheid des Regierungsrates
gegen klares Recht verstoße, enthalte er dem Rekurrenten gegen
über eine Rechtsverweigerung und willkürliche Behandlung.
C. Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. hat beantragt,
es sei auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten, even
tuell, es sei derselbe als materiell unbegründet abzuweisen. Der
erstere Antrag wird damit begründet, daß das Rechtsmittel des
Beweisanbringens, das sich nur auf Taxationsdifferenzen und
nicht auf Streitigkeiten über die Steuerpflicht beziehe, dem Rekur
renten nicht offen gestanden habe. Dessen Steuerpflicht sei daher
definitiv durch den regierungsrätlichen Entscheid vom 28. Januar
1904 festgesetzt worden, und diesem Entscheid gegenüber sei der
vorliegende Rekurs verspätet;
in Erwägung:
- Der Einwand des Regierungsrates, der Rekurs sei ver
spätet, kann nicht gehört werden. Art. 16 Abs. 2 des Steuer
gesetzes von Appenzell A.-Rh. läßt sich zwar dahin auslegen,
daß das Rechtsmittel der Beweisantretung gegen einen regierungs
rätlichen Steuerentscheid auf Taxationsfragen beschränkt sei. Der
Regierungsrat hat aber selber dem Rekurrenten gegenüber die
Bestimmung nicht so ausgelegt, sondern ist auf dessen Einsprache
materiell eingetreten und hat die Frage nach der Einkommen
steuerpflicht des Rekurrenten durch seinen Entscheid vom 19. April
1904 endgültig materiell erledigt. Er muß daher diese Auslegung
auch im staatsrechtlichen Rekursverfahren gelten lassen. Darnach
hat aber der Rekurrent richtigerweise den letzten regierungsrät
lichen Entscheid zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht, und
diesem Entscheid gegenüber ist auch die 60tägige Rekursfrist ge
wahrt.
- Zum Begriff der materiellen Rechtsverweigerung im bundes
rechtlichen Sinn gehört nach ständiger Praxis, daß aus vorge
schobenen Gründen klares Recht bei Seite gesetzt sei. Hievon
kann aber vorliegend schlechterdings keine Rede sein. Art. 7 Abs. 2
des Steuergesetzes von Appenzell A.-Rh., auf den der ange
fochtene Entscheid wesentlich abstellt, handelt allerdings zunächst
von der örtlichen Steuerzuständigkeit innerhalb des Kantons.
Er beruht aber offensichtlich auf der Voraussetzung, daß auch der
Nichtkantonseinwohner zur Einkommensteuer herangezogen werden
kann, andernfalls hätte der Passus, daß der außerhalb des Kan
tons wohnende Steuerpflichtige seine Steuern in derjenigen Ge
meinde zu bezahlen habe, wo der Beruf oder das Geschäft, welches
ihm Einkommen verschafft, betrieben wird, doch wohl keinen
Sinn. Und wenn nun auch auffällt, daß das Gesetz im III. Ab
schnitt: Einkommensteuer, speziell in 19 nur noch von der Ein
kommensteuerpflicht der im Kanton Wohnhaften und nicht von
derjenigen der Nichtkantonseinwohner spricht, so kann der Auf
fassung, daß diese durch ungenaue Redaktion sich erklärende Lücke
aus Art. 7 Abs. 2 im Sinn und Geist des Gesetzes zu er
gänzen ist, der Vorwurf der Willkür sicherlich nicht gemacht wer
den. Darnach konnte, ohne daß dadurch klares Recht willkürlich
bei Seite geschoben wäre, die Einkommensteuerpflicht des Rekur
renten, der unbestrittenermaßen ein Steuerdomizil im bundesrecht
lichen Sinn im Kanton hat, bejaht werden. Selbstverständlich
vermag der Rekurrent gegenüber dieser bundesrechtlich unanfecht
baren Auslegung des kantonalen Steuerrechts auch nicht mit der
allgemeinen wirtschaftlichen oder steuertechnischen Erwägung auf
zukommen, daß mit der Besteuerung des Geschäftskapitals ohne
hypothekarischen Schuldenabzug eine Besteuerung des Einkommens
nicht verträglich sei. Übrigens wird dabei übersehen, daß das
Einkommen eines Geschäftsmannes nicht nur Ertrag seines Ge
schäftskapitals, sondern vor allem auch seiner Arbeitskraft ist,
und daß das appenzellische Steuergesetz eine gleichzeitige Besteuerung
des Vermögens und Vermögensertrages dadurch vermeidet, daß
nach 21 Abs. 2 bei Berechnung des Gesamteinkommens 4
Zins des Betriebskapitals abzuziehen sind. Daß die letztere Be
stimmung auf den Rekurrenten keine Anwendung gefunden habe,
ist von diesem nicht behauptet worden. Über die Verweigerung
des Abzugs der Hypothekarschulden bei der Vermögenssteuer hat
sich der Rekurrent, und zwar mit Recht, nicht beschwert; denn
sie beruht auf der positiven Vorschrift des 14 Abs. 2 des
Steuergesetzes, und das Bundesgericht hat schon wiederholt er
klärt, daß eine solche ungleiche Behandlung der Kantonseinwohner
und der auswärts wohnenden Liegenschaftsbesitzer in Bezug auf
den Abzug der Hypothekarschulden bei der Besteuerung der Liegen
schaften bundesrechtlich nicht anfechtbar ist (so z. B. Amtl. Samml.,
Bd. XIV, S. 153).
3. Die Natur der Beschwerde rechtfertigt die Anwendung von
Art. 221 Ziff. 2 OG;
erkannt:
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- (Gerichtsgebühr von 20 Fr.)