SchKG; Bedeutung des Zahlungsbefehls und eines darin enthaltenen Schreibfehlers; Gültigkeit der Pfändungsankündigung. Ein im Zahlungsbefehl enthaltener offensichtlicher Zahlendreher hebt die Verfügung nicht auf, wenn der wirkliche Wille des Betreibungsamtes aus den Akten klar hervorgeht und dem Adressaten nach den Umständen kein schutzwürdiges Missverständnis möglich ist (Erw. 2). Maßgebend ist nicht der rein buchstäbliche Wortlaut der Urkunde, sondern ihr objektiv erkennbarer Inhalt. Eine Pfändungsankündigung bleibt gültig, wenn sie mit dem tatsächlich gewollten und für den Schuldner erkennbaren Betreibungsbetrag übereinstimmt; ein unrichtiger Betreibungsnummernverweis ist unerheblich. Ein selbständiges Begehren eines nicht rekurrierenden Beteiligten ist vor Bundesgericht unzulässig (Erw. 3).
in der Betreibung Nr. 400 gemäß Ankündigung vom 2. Januar 1904 oder eventuell die Pfändung in der Betreibung Nr. 311 ge mäß Ankündigung vom 5. Januar 1904 ohne Verzug zu vollziehen. Der Betriebene Großmann trug auf Abweisung des Rekurses an. IV. Mit Entscheid vom 13. Mai 1904 erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde; es sei der Rekurs begründet und werde demnach das Betreibungsamt Wallisellen angewiesen, die Pfändung laut der Pfändungsankündigung vom 2. Januar 1904 vorzunehmen. Dieser Entscheid geht davon aus, daß der Betriebene sich im ersten Moment darüber habe klar sein müssen, daß der Zahlungs befehl auf den Betrag von 38,965 Fr. gelautet habe bezw. habe lauten sollen. Unter diesen Umständen müsse er sich aber die am 2. Januar angekündigte Pfändung gefallen lassen und sei auf die Frage, ob nicht eine Pfändung gemäß Ankündigung vom 5. Ja nuar 1904 stattzufinden habe, nicht einzutreten. V. In seinem nunmehrigen, dem Bundesgerichte innert Frist eingereichten Rekurse beantragt der Betriebene Großmann; die Beschwerde gutzuheißen und gemäß dem erstinstanzlichen Entscheid die in der Betreibung der Rekursgegnerin am 5. Januar 1904 vollzogene Pfändung als ungültig zu erklären und aufzuheben. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Gläubigerin, Witwe Wolfensberger, stellt in ihrer Vernehmlassung die Anträge: die Beschwerde des Re kurrenten gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zu verwerfen und somit die gemäß der Pfändungsankündigung vom 2. Januar 1904 vollzogene Pfändung zu bestätigen, eventuell, d. h. für den Fall, daß diese Pfändung als ungültig erklärt würde, das Betreibungsamt anzuweisen, die Pfändung in der Be treibung Nr. 311 für die Forderung von 36,493 Fr. gemäß Pfändungsankündigung vom 5. Januar zu vollziehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Pfändung, auch wenn die Parteien einverstanden wären, für keinen höhern Betrag anbegehrt bezw. vollzogen werden kann, als für den der Zahlungsbefehl erlassen worden ist. Dagegen muß man zuwider der Auffassung des Rekurrenten annehmen, daß hier der Zahlungsbefehl, d. h. die amtliche Aufforderung an den Schuldner zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung, in Wirklichkeit auf die in der Pfändungsankündigung genannte Forderungssumme von 38,965 Fr. gerichtet gewesen sei. Dem steht die vom Rekurrenten geltend gemachte Tatsache nicht entgegen, daß die Befehlsurkunden, oder daß wenigstens die schuldnerische Ausfertigung des Zahlungsbefehles als in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag die Summe von nur 389 Fr. 65 Cts. angibt: Zunächst kann man nicht etwa mit dem Rekurrenten der Verur kundung, in welcher die amtliche Verfügung des Zahlungsbefehls gesetzlich zum Ausdruck kommen muß, die Bedeutung beilegen, daß schlechthin nur das, was in der Urkunde steht, und nur so, wie es darin steht, als gültig erklärter Wille des verfügenden Amtes gelten könne. Vielmehr ist der Wortlaut, durch den der Befehl (im amtlichen Protokoll und in den beiden Ausfertigungen für die Parteien) seine Verurkundung findet, nur ein Mittel, um den wirklichen Inhalt der amtlichen Aufforderung festzustellen, aller dings das wichtigste Mittel, das ohne Not nicht unberücksichtigt bleiben darf. Vorliegenden Falles aber versagt dasselbe: Es wird nicht und kann nach der Aktenlage auch unmöglich behauptet werden, daß der Betreibungsbeamte bei Erlaß des Zahlungs befehles bezüglich der Höhe der in Betreibung zu setzenden Forde rung sich nicht an die Angaben des Betreibungsbegehrens habe halten wollen. Wenn er nun dazu gekommen ist, anstatt der 38,965 Fr., für welche die Gläubigerin Betreibung verlangt hatte, nur den Betrag von 389 Fr. 65 Cts. in der Befehlsurkunde auszusetzen, so beruht dies auf einem bloßen Verschrieb, der wohl die Verurkundung als unrichtig erscheinen läßt, aber den gültig erklärten Willen des Beamten, die Zahlungsaufforderung für den ganzen vom Gläubiger gewollten Betrag ergehen zu lassen, nicht ausschließt. Nun ist allerdings möglich, daß ein solcher Verschrieb, auch wenn er an sich eine Äußerung des wirklichen Willens des Be amten und insoweit eine gültige Verfügung nicht notwendig hindert, doch dazu führt, daß der Destinatär der Urkunde diesen Willen mißverstehen muß und daß insofern ihm gegenüber eine verbindliche amtliche Aufforderung nicht erfolgt. Aber auch unter diesem Gesichtspunkte läßt sich der vorwürfige Rekurs nicht gut heißen: Der vorinstanzliche Entscheid geht davon aus, der Re kurrent habe sich im ersten Momente darüber klar sein müssen, daß der Zahlungsbefehl auf den Betrag von 38,965 Fr. lautete bezw. lauten sollte. Will man in dieser Würdigung der Art und Weise, wie der Rekurrent die im Zahlungsbefehl ausgedrückte Willenserklärung verstanden hat, nicht überhaupt die Lösung einer reinen Tatfrage erblicken und sie somit als für das Bundesgericht verbindlich ansehen, so ist ihr jedenfalls materiell beizustimmen. Der von der Vorinstanz aktenmäßig festgestellte Umstand, daß der Rekurrent früher vom Verlustschein vom 31. Dezember 1902 und insbesondere von der darin figurierenden Verlustsumme von 38,965 Fr. Kenntnis erhalten hatte, genügt, um den Schluß zu rechtfertigen, Rekurrent habe den ihm in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl nur im Sinne einer für die genannte Verlust summe angehobenen Betreibung auffassen können und habe die unrichtige Summenangabe (389 Fr. 65 Cts.) in seinem Befehls doppel (welches die nämlichen Ziffern, wie die Verlustsumme und in der nämlichen Reihenfolge enthält und sie nur unrichtiger Weise in Franken und Rappen aussondert) notwendig als einen Verschrieb ansehen müssen. Auf den Umstand endlich, daß die Pfändungsankündigung vom 2. Januar unrichtiger Weise als Nummer der Betreibung die Zahl 405 statt 400 angibt, legt der Rekurrent vor Bundesgericht selbst kein Gewicht. Diesem Um stande kann in der Tat in keiner Beziehung eine für die Beur teilung des Falles erhebliche Bedeutung beigelegt werden; insbe sondere kann er auch nicht als ein Moment gelten, das den Re kurrenten über den wirklichen Inhalt der genannten Pfändungs ankündigung hätte in Irrtum versetzen können. 3. Besteht sonach die Pfändungsankündigung vom 2. Januar 1904 zu Recht und ist auf Grund derselben zur Pfändung zu schreiten, so muß es damit beim Vorentscheid auch insofern sein Verbleiben haben, als er es ablehnt, auf die Frage einzutreten,
ob nicht eine Pfändung gemäß der Ankündigung vom 5. Ja nuar 1904 in der Betreibung Nr. 311 stattzufinden habe. Wenn die betreibende Gläubigerin bezw. heutige Rekursgegnerin vor Bundesgericht eventualiter einen Pfändungsvollzug in genannter Betreibung verlangt, so ist ein solches Begehren mit der Bedeutung eines selbständigen Rekursantrages unzulässig, da die Rekurs gegnerin den Vorentscheid nicht selber, auch nicht im vorwürfigen Punkte, durch Rekurs an das Bundesgericht weitergezogen hat. Unerörtert bleiben kann, ob es nicht als ein anschlußweise an den gegnerischen Rekurs gestelltes unselbständiges Begehren zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn jener Rekurs hätte begründet erklärt und die Pfändungsankündigung vom 2. Januar aufgehoben werden müssen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich in allen Teilen. bestätigt.