Art. 250 Abs. 3 SchKG; process gain in bankruptcy distribution after successful collocation challenge. Creditors removed from the pledge class to the ordinary class are entitled, from the proceeds of the disputed asset, only to the dividend corresponding to the dividend they would have obtained under a correct initial collocation; they may not additionally participate in the remaining mass proceeds for the same claim. The surplus of the disputed asset proceeds beyond that protected dividend constitutes process gain for the successful challengers. A creditor may not obtain, through correction of the distribution list, more than the amount corresponding to a correct collocation and the associated class dividend. A complaint directed against the collection of default interest is inadmissible as a distribution complaint until a reviewable collection order exists.
Darauf griffen verschiedene Gläubiger der V. Klasse, nämlich: Die heutige Rekurrentin, Spar und Leihkasse in Frutigen, Siegfried Zwahlen Tönen in Matten, Adolf Studer in Interlaken, I. Jere mias in Mainz, Reber Cie. in Interlaken und Dreifus Cie in Zürich, die genannten Kollokationen, soweit sie die geltend ge machten Pfandrechte an Hotelmobiliar anerkennen, nach Mitgabe des Art. 250 Sch gerichtlich an. Bezüglich einer dieser hängig gemachten Kollokationsstreitigkeiten, dem zwischen der Spar und Leihkasse in Frutigen als Klägerin und der Schweiz. Volksbank in Bern als Beklagter schwebenden Prozesse, erging am 21. Februar 1902 ein (endgültiges Urteil des bernischen Appellations und Kassationshofes, durch welches erkannt wurde, die Beklagte sei mit Unrecht als Pfandgläubigerin auf den Erlös des fraglichen Mo biliars, rc. angewiesen worden und es sei der Kollokationsplan dementsprechend abzuändern. Infolge dieses Urteils erklärten dann die übrigen Beklagten den sechs Klagparteien gegenüber den Prozeßabstand. Die Verwertung der Hotelliegenschaft ergab einen Erlös von 95,000 Fr., der gerade hinreichte, um die obgenannten Hypo theken sub Ziff. 9, 10 und 11 zu decken. Das Hotelmobiliar wurde am 28. Februar 1899 zum Schätzungswerte von 39,825 Fr. dem Ersteigerer der Hotelliegenschaft, Würgler Wächter in Aar burg, verkauft. II. Bei der Aufstellung der Verteilungsliste nahm nun das Konkursamt Interlaken folgende Berechnung des Prozeßgewinnes vor: Aktiva: Erlös des MobiliarsFr. 39,825 Vom Ersteigerer desselben geschuldete Verzugs 4,902 zinsen Depotzinsen betreffend diesen Erlös 1,300 Fr. 46,027 Anderes in Klasse V zur Verteilung gelangendes 3,222 20 Vermögen Total, Fr. 49,249 25 Bei anfänglich richtiger Kollokation wäre diese Summe zu ver teilen gewesen unter die von Anfang an in V. Klasse kollozierten Forderungen von zusammen 108,961 Fr. 63 Cts. und die For derungen der Beklagten in den Kollokationsprozessen (Spar und Leihkasse Zofingen und Konsorten) von zusammen 50,842 Fr. 95 Cts. (inklusive Zinsen). Der Totalbetrag der Passiven in V. Klasse hätte also 159,804 Fr. 58 Cts. und die bezügliche Dividende 30,8 % betragen. Demnach beziehe von den genannten Beklagten an ihre respe tiven Forderungen (inklusive Zinsen) als Dividende:
702 60 4. Dreyfuß Cie. 245 452 60 5. Adolf Studer 123 231 45 6. J. Jeremias Fr. 26,648 10 Indem das Konkursamt dann in seiner weitern Berechnung für die obgenannten Beträge von 15,658 Fr. 90 Cts. und
30,368 Fr. 10 Cts. (26,648 Fr. 10 Cts. 3720 Fr.) den betreffenden Gläubigern vorab Deckung aus der vorhandenen Bar schaft zuweist, gelangt es (nach Anweisung auch der privilegierten Forderungsgläubiger, Löhne, rc.) zu einem für die V. Klasse noch verteilbaren Erlöse von 3112 Fr. 14 Cts. An demselben läßt es den oberwähnten Gesamtbetrag von 159,804 Fr. 58 Cts. der Forderungen V. Klasse (und damit sowohl die Kläger als die Beklagten in den Kollokationsprozessen) partizipieren, wodurch sich die bezügliche Dividende nach seiner Berechnung auf 1,97 % stellt. III. Gegen die Verteilungsliste erhoben die Spar und Leih kasse in Frutigen und Siegfried Zwahlen Thönen, beides Kläger in den frühern Kollokationsprozessen, Beschwerde, indem sie be züglich folgender Punkte auf Abänderung der Liste antrugen:
in der Klasse der Pfandversicherten Forderungen aus dem Pfand erlös ganz oder nur teilweise gedeckt worden wär VI. Mit vorliegendem innert Frist eingereichten Rekurse zieht nunmehr die Beschwerdeführerin Spar und Leihkasse Frutigen ihre Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Sie erneuert ihre Anbringen vor kantonaler Instanz und macht daneben noch gel tend: Auf alle Fälle hätten die im Prozesse unterlegenen Par teien keinen Anspruch darauf, neben den ihnen zugeteilten 15,658 Fr. 90 Cts. bezw. 30,8 % Dividende noch eine Divi dende von 1,97 % in V. Klasse zu beziehen, wie es geschehen sei. Die einzelnen Beschwerdepunkte formuliert die Rekurrentin in folgenden Anträgen:
es mit dem Eventualantrage a zusammenhält nur der sein, daß die Rekursgegner, als nunmehr in V. Klasse kollozierte Gläubiger, lediglich eine einmalige Dividende, und zwar von nur 1,97 % beziehen und daß dieselbe dem fraglichen Erlöse des Mobiliars (nicht dem Masserlöse von 3112 Fr. 14 Cts.) entnommen werden solle. Für diese Auffassung sprechen einerseits die Ausfüh rungen in der Begründung des Rekurses, womit sich Rekurrentin gegen eine doppelte Zuweisung an die Rekursgegner wendet und das diesen Ausführungen entsprechende Eventualbegehren a (welches insoweit als eine Ergänzung des Hauptbegehrens sub 1 anzu sehen ist), und anderseits der Umstand, daß die Rekurrentin nir gends in der Begründung für sich und Konsorten auf den vollen Erlös als Prozeßgewinn Anspruch macht. In diesem Sinne aufgefaßt, hat das genannte Hauptbegehren (beziehungsweise der Eventualantrag a) folgende Beurteilung zu erfahren: a) Es ist zunächst unzutreffend, wenn Rekurrentin den frag lichen Erlös in dem Sinne verteilt wissen will, daß er, nach Vorabbezug einer Konkursdividende von 1,97 % von Seiten der Rekursgegner, der Rekurrentin und Konsorten als Prozeßgewinn zukommen soll. Die genannte Dividende von 1,97 % würde sich unbestrittenermaßen unter derjenigen (vom Amte auf 30,8 % berechneten) halten, welche den Rekursgegnern bei anfänglich richtiger Kollokation als Gläubiger V. Klasse zugefallen wäre. Laut ständiger Praxis muß aber, wie bereits die Vorinstanz zu treffend bemerkt hat, den Rekursgegnern eine Dividende von dieser Höhe als Konkursbetreffnis verbleiben und haben Rekurrentin und Konsorten nur auf den sie übersteigenden Teil des Erlöses als Prozeßgewinn im Sinne des Art. 250 Abs. 3 Anspruch (vergl. z. B. Amtl. Samml. Separatausgabe II, Nr. 41, Erw. 3 Nr. 54, Erw. 14 Nr. 63). Zur Widerlegung der von der Re kurrentin für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Argu mente kann auf die in der Frage ergangenen Präjudizien ver wiesen werden. Gesamtausgabe XXV, 1, Nr. 76, S. 380. Gesamtausgabe XXV, 1, Nr. 103, S. 515 f. Gesamtausgabe XXV, 1, Nr. 112, S. 547 ff. b) Mit Grund sicht dagegen die Rekurrentin die Verteilungs liste des Konkursamtes insofern an, als den Rekursgegnern neben der ihnen nach a) zukommenden, dem Erlöse aus dem Hotel mobiliar und Akzessorien zu entnehmenden Dividende noch eine weitere von 1,97 % zuerkannt wird, die sie gleichmäßig mit allen übrigen Gläubigern V. Klasse aus dem dieser Klasse ver bleibenden Masseerlöse beziehen würden. Auf eine solche weitere Dividende können die Rekursgegner kein Anrecht haben, da durch ihren Vorbezug aus dem genannten Erlöse ihre Ansprüche als Gläubiger V. Klasse bereits volle Berücksichtigung finden. Die Verteilungsliste ist somit im vorwürfigen Punkte dahin abzuändern, daß die Rekursgegner für den bezüglichen Masseertrag (vom Amte auf 3112 Fr. 14 Cts. angegeben) von der Dividendenberechti gung auszuschließen sind. Die frei werdende Quote hat allen übrigen Gläubigern der V. Klasse gleichmäßig zuzufallen. Ein Vorzugsrecht der Rekurrentin und Konsorten auf diese Quote, wie ein solches beansprucht wird, rechtfertigt sich nach der Praxis nicht (vergl. Amtl. Sammlung, Separatausgabe II, Nr. 54, S. 220 und Nr. 775 Erw. 8). 3. Bezüglich des Eventualbegehrens 1 b: den Anteil des Ch. Ambühl bezw. seiner Erben an der Konkursmasse um 900 Fr. zu reduzieren und letzter Betrag der Rekurrentin und Konsorten zuzuweisen, ist zu bemerken: Grundsätzlich muß anerkannt werden, daß die Erbschaft Ambühl, nachdem ihre Forderung infolge des Kollokationsprozesses aus der Pfandrechts in die V. Klasse ver wiesen worden ist, für dieselbe keinen höhern Betrag als Divi dende erhalten kann, als sie bei Nichtanfechtung ihrer Kollokation zusammen in der Pfandrechtsklasse und in der V. Klasse (hier für ihren Pfandausfall) erhalten haben würde. Bei arithmetisch richtiger Berechnung wäre dieser Fall allerdings nicht denkbar, indem ein Pfandgläubiger, der auch nur für eine Quote durch Pfanddeckung und damit prozentual voll befriedigt wird, stets mehr erhalten muß, als wenn er für seine ganze Forderung in V. Klasse mit andern Gläubigern in einen ungenügenden Masse erlös sich zu teilen hat. Sollte nun aber wegen eines Rechnungs Gesamtausgabe XXV, II, Nr. 112, S. 926 f.
fehlers die der Erbschaft Ambühl zugeschiedene Dividende von 4139 Fr. 50 Cts., wie behauptet wird, zirka 900 Fr. mehr be tragen, als die Summe, welche die Erbschaft Ambühl bei an fänglich richtiger Kollokation zu beanspruchen hätte was arithmetisch nicht nachzuprüfen und festzustellen ist ), so wäre freilich die Verteilungsliste insofern abzuändern und also der Rekurs in vorwürfigem Punkte begründet zu erklären. Übrigens scheint ein Fehler in der Berechnung wohl nicht vom Konkurs amt, sondern von der Rekurrentin gemacht worden zu sein. Wenn diese behauptet, daß auf die (im letzten Range pfandversicherte) Forderung der Erbschaft Ambühl in der Pfandrechtsklasse nur noch Deckung für 2290 Fr. 20 Cts. (und daneben in V. Klasse zirka 250 Fr.) entfallen sein würde, so gelangt sie zu ersterer Summe offenbar dadurch, daß sie vom Gesamtbetrag der in die V. Klasse verwiesenen Forderungen der Rekursgegner, d. h. von 50,092 Fr. 40 Cts. (ohne Zins) den Erlös des Hotelmobiliars mit 39,825 Fr. in Abzug bringt und den Rest von 10,267 Fr. 40 Cts. als ungedeckte Quote der Forderung Ambühl von 13,257 Fr. 60 Cts. bezeichnet. Dabei trägt sie aber dem Um stande keine Rücksicht, daß in Wirklichkeit es sich nicht nur um die Verteilung des genannten Erlöses von 39,825 Fr. handelt, sondern um diejenige auch der zugehörigen Zinse, welch letztere das Amt auf zusammen 6202 Fr. (die Rekurrentin sogar noch höher) bestimmt, weshalb die Erbschaft Ambühl in der Pfand rechtsklasse in Wirklichkeit statt bloß 2290 Fr. 20 Cts. (wenn auf die Zinsen der Konkursforderungen keine Rücksicht genommen wird) mindestens 9192 Fr. 20 Cts. bezogen haben würde. 4. Soweit die Rekurrentin verlangt, es sei dem Käufer des Mobiliars ein Verzugszins von 5 % und nicht bloß 3 zu berechnen und die Verteilungsliste in diesem Sinne zu Gunsten der Rekurrentin und Konsorten abzuändern (enthalten sub Haupt begehren 1 und 2), handelt es sich gar nicht um eine Vertei lungs sondern um eine Admassierungsfrage: Eine Beschwerde wegen unrichtiger Verteilung ist, da es insofern an einem verteil baren Erlös fehlt, noch nicht denkbar. Anderseits liegt bezüglich der von der Rekurrentin beantragten Einforderung der Zins differenz durch das Konkursamt noch keine beschwerdefähige Ver fügung vor, sondern wird das Amt eine solche erst infolge der ihr von der Vorinstanz gegebenen Weisung zu treffen haben. 5. Zu bemerken ist schließlich, daß, wenn von den obliegenden Kollokationsklagern vor kantonaler Instanz nur zwei und vor Bundesgericht die heutige Rekurrentin allein beschwerdeführend auf getreten ist, dies doch in der Meinung geschah, daß ein Zuspruch der gestellten Begehren zu Gunsten aller Kollokationskläger wirken würde, und daß anderseits die Beschwerdegegner sich diesem Stand punkte nicht widersetzt, sondern ihn in ihrer Verteidigung still schweigend haben gelten lassen. Bei dieser Sachlage fehlt ein ge nügender Grund, um in Frage zu ziehen, ob auch denjenigen Kollokationsklägern, die sich nicht selbst beschwert haben, die gleichen Rechte wie den Beschwerdeführern aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren haben erwachsen können, sondern kann dies als von den Beteiligten zugestanden angenommen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Das Hauptbegehren (sub Antrag 1) um Reduktion der den Rekursgegnern aus dem Erlös des Hotelmobiliars und Akzesso rien zugewiesenen Dividende wird gemäß Erwägung 2 litt. a ab gewiesen. Das Begehren um Zuerkennung nur einer Dividende an die Rekursgegner (Eventualantrag 12) wird gemäß Erwägung 2 litt. b begründet erklärt. Das Begehren betreffend die Dividende der Erbschaft Ambühl (Eventualantrag 1 b) wird gemäß Erwägung 3 begründet erklärt. Das Begehren betreffend Erhöhung der Verzugszinsen wird gemäß Erwägung 4 abgewiesen.