- Entscheid vom 24. Mai 1904 in Sachen
Meyer Reichlin.
Betreibung gegen die Erben des... ; Auslegung des betr. Zahlungs
befehls. Zulässigkeit der Betreibung gegen eine Erbsmasse, Art. 49
Sch G. Eidg. und kant. Recht; Ueberprüfungsbefugnis der Schuld
betreibungs- und Konkurskammer.
I. Mit Zahlungsbefehl vom 3. Februar 1904 leitete die Stadt
kasse Luzern gegen die Erben des Jos. Meyer, gew. Arzt von
Willisau Land mit Kurator Herr Louis Bannwart Betreibung
ein für eine Nachsteuerforderung von 82,064 Fr. 65 Cts. Der
Zahlungsbefehl wurde gleichen Tages dem Herrn L. Bannwart
zu Handen der Erben des Dr. Jos. Meyer sel. zugestellt. Dar
aufhin reichten die Erben des Dr. Josef Meyer und Louis
Bannwart durch Advokat Dr. Grüter eine Beschwerde ein mit
dem Gesuch auf Nichtigerklärung des genannten Zahlungsbefehles,
indem sie die Bezeichnung der Schuldnerschaft in demselben als
unrichtig anfochten und Louis Bannwart nicht als gesetzlichen
Vertreter der Erben Meyer gelten ließen. Von der ersten Instanz
mit Entscheid vom 27. Februar 1904 abgewiesen, ergriffen sie
den Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde mit folgender Be
gründung: Nach luzernischem Rechte könne eine Erbschaft weder
belangen, noch belangt werden, sei sie keine juristische Person, so
wenig wie die Erben", und bilden deren Bestandteile auch keine
besondere Masse im Sinne von Art. 49 Sch G. Daran ändere
die Bestellung eines Kurators nach Maßgabe des kantonalen
Rechtes nichts, einmal weil derselbe kein Rechtsvertreter der Erb
schaft oder der Erben sei und sodann, weil niemand Rechts
vertreter eines Subjektes sein könne, dem die juristische Person
nicht zukomme. Der Massekurator sei nur Verwalter, nicht Ver
treter der Erbschaft, kein gesetzlicher Vertreter im Sinne von
rt. 47 des Schke, daher weder berechtigt noch verpflichtet, be
treibungsrechtlich Zustellungen in Empfang zu nehmen. Viel
mehr seien die einzelnen Erben auch einzeln zu belangen.
II. In ihrem Entscheide, d. d. 21. April 1904, gelangte die
kantonale Aufsichtsbehörde zur Abweisung des Rekurses. Sie führt
zunächst aus, daß nur noch die Erbin Witwe Charlotte Meyer
geb. Reichlin als Beschwerdeführerin angesehen werden könne, da
nur bezüglich ihrer die erforderliche (gegnerischerseits bestrittene)
Bevollmächtigung des Anwaltes Dr. Grüter dargetan sei, wogegen
anderseits die Legitimation der Witwe Meyer zur Beschwerde
führung zufolge ihrer Qualifikation als Erbin und ihrer daherigen
Interessen sich nicht verneinen lasse. Demgemäß erkannte sie, es
sei bezüglich anderer angeblicher Beschwerdeführer, als der Witwe
die Beschwerde nicht einzutreten. Die Be
Meyer Reichlin, au
schwerde der letztern sodann wies sie von folgenden Erwägungen
aus als unbegründet ab:
Die Bezeichnung der Schuldnerschaft im Zahlungsbefehl sei
allerdings nicht ganz korrekt gewesen, indem nicht sowohl einzelne
Erben als vielmehr die nachsteuerpflichtige Erbsmasse hätten be
trieben werden wollen. Die Erbsmasse nun qualifiziere sich nach
luzernischem Rechte als eine juristische Person und zwar mit
Fortdauer bis zur Teilung des Nachlasses. An der Belangbarkeit
derselben auf dem Betreibungswege sei grundsätzlich festzuhalten.
Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei an Louis Bannwart in
seiner Stellung eines Kurators der Erbsmasse nach 377 BGB
erfolgt und es erscheine Bannwart demnach als gesetzlicher Ver
treter im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Sch G.
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem
Bundesgerichte rechtzeitig eingereichte Rekurs der Witwe Charlotte
Meyer geb. Reichlin, worin dieselbe neuerdings beantragt, die
fragliche Betreibung als ungültig zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es fragt sich vor allem, gegen wen als Schuldner die an
gefochtene Betreibung in Wirklichkeit gerichtet werden will. Die
Entscheidung dieser Frage hängt ab von der Auslegung, welche
man der Bezeichnung der Schuldnerschaft im Zahlungsbefehl, d. h.
den Worten: die Erben des Jos. Meyer , zu geben hat. Vom
rein grammatikalischen Standpunkte aus müßte man sich für die
Annahme entschließen, daß in diesen Worten der Wille der
Gläubigerin zum Ausdrucke komme, die einzelnen Erben, d. h. die
am Nachlasse erbberechtigten Personen jede für sich, als besonderen
Schuldner, betreibungsrechtlich zu belangen; und es müßte dann
eine derartige Betreibung mehrerer Schuldner in einem Verfahren,
und dazu noch unter einer derartigen Kollektivbezeichnung, ohne
individuelle Benennung des einzelnen Schuldners, als unstatthaft
gelten (Amtl. Samml., Sep. Ausg. V, Nr. 11 ). Mit Recht hat
indessen die Vorinstanz diese wörtliche Interpretation verworfen
und angenommen, der Ausdruck Erben des Jos. Meyer sei nur
eine ungenaue Bezeichnung für den Begriff Erbsmasse des Josef
Meyer . Grammatikalisch ist diese Auslegung nicht unzulässig, da
der Ausdruck Erben in der hier fraglichen Bedeutung tatsächlich
gebraucht wird. Logisch sodann ist sie wohl die einzig zutreffende:
Gesamtausgabe XXVIII, 1. Teil, Nr. 22, S. 79 ff.
Der Wille, die Erbsmasse, nicht die einzelnen Erben für sich, zu
betreiben, ergibt sich deutlich daraus, daß der Zahlungsbefehl der
Bezeichnung der betriebenen Partei diejenige eines Kurators der
letztern beifügt, womit offenbar nur ein Kurator der Masse und
nicht ein solcher jedes einzelnen Erben gemeint sein kann.
2. Rechtlich ist nun eine Betreibung gegen eine Erbsmasse laut
Art. 49 Sch zulässig, wenn die Bestandteile derselben nach
dem kantonalen Rechte eine besondere, der Befriedigung der Erb
schaftsgläubiger dienende Masse bilden. Daß letzteres nach luzer
nischem Rechte der Fall sei, hat die Vorinstanz dadurch ange
nommen, daß sie der Erbsmasse die Qualifikation einer juristischen
Person mit Fortdauer bis zu der ( hier unbestrittenermaßen
noch nicht erfolgten ) Teilung des Nachlasses beilegt. Ob diese
Rechtsauffassung zutreffend sei, hat das Bundesgericht nicht zu
prüfen, weil es sich hiebei um die Anwendung kantonalen Rechtes
handelt. Wäre übrigens auch ( wie der Vertreter der Rekur
rentin vor Bundesgericht des längern darzutun versucht ) der
fraglichen Erbsmasse die juristische Persönlichkeit abzusprechen, so
würde daraus noch keineswegs folgen, daß sie nicht ein zu Gunsten
der Erbschaftsgläubiger vorzugsweise verhaftetes und abgesondert
verwaltetes Sondervermögen im Sinne des Art. 49 sei. Wie
weitgehende Befugnisse sodann dem Kurator als Verwalter dieses
Sondervermögens zustehen und ob er für dasselbe speziell im
Betreibungsverfahren als gesetzlicher Vertreter zu funktionieren
habe, ist ebenfalls eine der bundesgerichtlichen Kognition entzogene
Frage kantonalen Rechtes und also auch insofern die Gültigkeit
der Betreibung vor Bundesgericht nicht anfechtbar.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.