- Entscheid vom 19. Mai 1904 in Sachen Steinegger.
Lohnpfändung, Art. 93 Sch G. Stellung des Bundesgerichts als Be
schwerdeinstanz, Art. 19 Sch G.
A. Das Betreibungsamt Rain hatte von dem 10 Fr. wöchentlich
betragenden Lohne des Rekurrenten Steinegger eine Quote von
5 Fr. per Monat in Pfändung genommen. Der Rekurrent, der
nach seiner Angabe für den Unterhalt zweier Kinder und einer
kränklichen Frau zu sorgen hat, focht die Pfändung ohne Erfolg
vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen an. Steinegger rekurrirte
an das Bundesgericht und dieses wies unterm 3. März 1904
die Sache zu erneuter Behandlung an die kantonale Aufsichts
behörde zurück, von der Erwägung ausgehend, daß diese Behörde
in ihrem Entscheide rechtsirrtümlicher Weise die Natur der betrie
benen Forderung (als eines Alimentenanspruches), die Bedürftig
keit der betreibenden Gläubigerin und die Zahlungsflucht des Be
triebenen berücksichtigt habe, statt lediglich auf die Frage der
Bedürftigkeit des Betriebenen und der Seinen abzustellen.
B. Am 21. April hat nunmehr die Vorinstanz erneut, und
zwar ebenfalls im Sinne der Abweisung der Beschwerde ent
schieden. Sie stützt sich diesmal auf folgende Erwägungen: Bei
ihrem frühern Entscheide habe sie sich, was allerdings in der
Fassung der Motivierung nicht sehr hervorgetreten sei, wesentlich
von der Beurteilung der Verhältnisse des Betriebenen leiten lassen.
Wenn sie nunmehr einzig hierauf abzustellen habe, so könne sie
trotzdem nicht zu einem abweichenden Entscheide gelangen. Die
Abweisung der Beschwerde rechtfertige sich vielmehr in Hinsicht
darauf, daß der Betriebene nebst einem Wochenlohn von 10 Fr.
auch die Verköstigung von seinem Meister beziehe und somit die
Pfändung einer Lohnquote von 5 Fr. monatlich, auch bei Berück
sichtigung des Art. 93 Sch G, sich als durchaus zulässig darstelle,
soweit die vorliegenden Akten über die Verhältnisse des Schuldners
überhaupt Aufschluß geben und vom Schuldner nicht bloß unbe
legte Angaben vorgebracht worden seien.
C. Mit seinem nunmehrigen Rekurse wiederholt Steinegger
sein Begehren um Aufhebung der streitigen Lohnpfändung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Als tatsächlich feststehend muß gelten: daß der Lohn des Re
kurrenten 10 Fr. per Woche beträgt, da dies unbestritten ist; daß
der Rekurrent daneben noch von seinem Meister die Verköstigung
bezieht, da es sich hiebei um eine nicht aktenwidrige Feststellung
der Vorinstanz handelt; und daß endlich der Rekurrent neben
seinem den Unterhalt einer kränklichen Frau und zweier Kinder
zu bestreiten hat, da die bezügliche Angabe des Rekurrenten von
der Vorinstanz weder in ihrem frühern noch in ihrem jetzigen
Erkenntnisse in Zweifel gezogen worden ist.
Bei der Entscheidung darüber nun, inwiefern ein Lohnbetrag
für den Schuldner und seine Familie im Sinne des Art. 93
unumgänglich notwendig sei, handelt es sich in erster Linie
stets um eine Würdigung tatsächlicher Verhältnisse, nämlich zunächst
der speziellen Lage des Schuldners (indem z. B. zu würdigen ist,
welche Bedeutung der Zahl der Familienglieder, dem Alter der
selben, der Kränklichkeit einzelner, rc. für den Umfang der Unter
haltskosten zukomme); sodann um eine Würdigung der Verhält
nisse, die im allgemeinen, nicht nur für den betreffenden Schuldner
für die Bemessung der Unterhaltskosten Bedeutung haben, wie
Miet , Lebensmittelpreise, 2c., wobei namentlich die besondere Ge
staltung, in welcher sich diese Verhältnisse am Wohnorte des
Schuldners bieten, in Betracht kommen können. In all diesen
Beziehungen hat man es mit Tat nicht Rechtsfragen zu tun
und steht also insofern dem Bundesgerichte, das die ihm unter
breiteten Rekursentscheide lediglich auf ihre Gesetzmäßigkeit zu
überprüfen hat, keine Befugnis zur Abänderung solcher Ent
scheide zu.
Eine rechtliche Würdigung des betreffenden Falles dagegen ist
stets insoweit gegeben, als sich fragen läßt, ob die kantonale
Instanz den in Art. 93 enthaltenen Rechtsbegriff des unum
gänglich Notwendigen in einer zutreffenden, seinem wirklichen,
vom Gesetzgeber gewollten Inhalte entsprechenden Weise zur An
wendung gebracht habe oder nicht. Eine rechtsirrtümliche Gesetzes
anwendung kann nun aber nicht nur durch eine zu weite Aus
legung dieses Begriffes erfolgen (indem z. B. der notwendige
mit dem standesgemäßen Unterhalt, notwendige Bedürfnisse mit
Luxusbedürfnissen verwechselt werden). Denkbar ist auch eine zu
enge Interpretation, in der Weise, daß unter das unumgänglich
Notwendige herabgegangen wird. Denn mag immerhin nach dem
Sinne des Art. 93 der Betrag der unpfändbaren Lohnquote auch
in der Hinsicht kein fixer sein, daß er sich zeitlich und örtlich den
besonderen ökonomischen Verhältnissen und Anschauungen anzu
passen hat, so ergibt sich doch schon aus der Statuierung des
Kompetenzprivilegs in Art. 93 als solcher, daß der Gesetzgeber
ein gewisses Minimum innegehalten wissen will. Wird der als
unpfändbar belassene Betrag von der kantonalen Aufsichtsbehörde
so minim angesetzt, daß man auch bei Berücksichtigung aller Mo
mente, die für eine Reduktion sprechen, sagen muß, der Schuldner
und seine Familie vermöge all das, was zur Fristung des Lebens
nicht zu entbehren ist, aus dem genannten Betrage nach allge
meiner Erfahrung schlechthin nicht zu bestreiten, so hat man es
mit einer unrichtigen Gesetzesanwendung zu tun, einer Verletzung
des dem Schuldner durch Art. 93 garantierten Kompetenz
anspruches.
Vorliegenden Falles, wo der Schuldner neben der unentgelt
lichen eigenen Verköstigung nicht einmal ganz 1 Fr. 70 Cts. per
Wochentag als Lohn bezieht, läßt sich allerdings nur schwer ein
sehen, wie die Vorinstanz dazu gekommen ist, noch 5 Fr. per
Monat (16½ Cts. per Tag) als entbehrlich zu erklären.
Immerhin kann das Bundesgericht nicht dazu gelangen, ihren
Entscheid unter dem erörterten Gesichtspunkte als gesetzwidrig auf
zuheben. Dabei zieht es mit in Betracht, daß nach den Angaben
des Rekurrenten selbst in der bundesgerichtlichen Instanz das
Lohnverhältnis, auf welches sich die Pfändung bezieht, bald nach
der Pfändung gelöst worden ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.