Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen des Hausierers. Das Hausiergewerbe stellt, sofern es als persönliche Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts betrieben wird, einen Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 dar. Als unentbehrliche Werkzeuge sind jene Gegenstände zu belassen, ohne welche die konkrete Berufsausübung nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht sinnvoll möglich ist. Die Unpfändbarkeit entfällt nicht schon deshalb, weil die Vollstreckung den Erwerb von Waren erschwert oder vorübergehend beeinträchtigt; auf durch die Zwangsexekution selbst geschaffene Vermögens- oder Krediteinbußen darf nicht abgestellt werden (consid. 1–2).
sitze. Denn einmal sind festgestelltermaßen gleichzeitig mit den genannten Berufswerkzeugen dem Schuldner Waren in Retention genommen worden und würde es dem Zwecke des Gesetzes wider sprechen, auf die Retention dieser Waren abzustellen, d. h. anzu nehmen, daß ein bisher fehlender Grund für die Pfandbarkeit der Berufswerkzeuge durch gleichzeitige Beschlagnahme von Berufs materialien erst geschaffen werden könnte. Anderseits sodann würde aus der Wegnahme der Waren durch Zwangsexekution eine Ver unmöglichung weiterer Berufsausübung an sich noch nicht folgen, sondern ließe sich daraus nur auf eine vorübergehende größere oder geringere Behinderung oder Erschwerung in der Ausübung des Berufes schließen. Wenn sodann die Vorinstanz in zweiter Linie sich dahin ausspricht, daß Rekurrent überhaupt nicht daran denken dürfe, in absehbarer Zeit Waren einkaufen zu können, und wenn sie damit eine wirkliche Unmöglichkeit, den Beruf fortzu setzen, als gegeben annimmt, so liegt hierin eine Vermutung, die sich auf keine aktenmäßige Tatsachen stützt. Als für das Gegen teil sprechend, läßt sich vielmehr darauf hinweisen, daß dem Re kurrenten, trotz seiner zugestandenermaßen bisher schon pretären Lage, doch sein Hausiergewerbe tatsächlich bis anhin als Erwerbs zweig gedient hat und daß der Kredit für seine Geschäftsführung kein erhebliches Moment darstellt, indem Rekurrent seine Lieferanten laut den zahlreichen produzierten Fakturen fast durchwegs durch Nachnahme bezahlt. Zudem kann die fragliche Erwägung nur darauf beruhen, daß der Rekurrent wegen seiner Mittellosigkeit bereits jeden Kredit verloren habe; dieser Zustand darf aber, da er erst durch die Zwangsexekution geschaffen wurde, wiederum nicht in Betracht fallen. Mit Recht hat endlich die Vorinstanz bezüglich der Frage der weitern Berufsausübung nicht mehr auf den von der ersten Instanz angeführten Grund abgestellt, daß die Heimatgemeinde des Rekurrenten diesen und seine Kinder wegen gänzlicher Mittellosigkeit im Armenhaus unterzubringen gedenke. Dafür, daß bezügliche Schritte zur Zeit der Retention oder seither erfolgt seien, fehlt es an den erforderlichen aktenmäßigen Anhalts punkten. 2. Nach der Aktenlage darf sodann auch sowohl dem Wagen als der Wage die Qualität für den Rekurrenten unentbehrlicher Berufswerkzeuge im Sinne des Gesetzes beigelegt werden. Was den Wagen anbetrifft, hält allerdings die Vorinstanz dafür, daß der Rekurrent sich mit einem kleinern Behältnis zum Aufbewahren und Mitführen seiner Waren begnügen könnte. Allein in Gemäß heit des bundesrätlichen Entscheides in Sachen Siegfried (Archiv IV Nr. 13), der ebenfalls einen Handwagen als Kompetenzstück des Hausierers erklärt, und in Rücksicht auf die Blindheit des Re kurrenten, die ihm die Gewöhnung an ein Transportmittel anderer Art erschweren würde, scheint die Belassung des Wagens als Kompetenzstück gerechtfertigt. Ebenso ist die Wage für den Rekur renten nicht entbehrlich, da derselbe, wie aktenmäßig feststeht, auch mit Spezereien hausiert. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der fragliche Wagen und die fragliche Wage als unpfändbar aus der Retention entlassen.