- Entscheid vom 19. Mai 1904 in Sachen Schlumpf.
Unpfandbarkeit: Kompetenzstücke eines Hausierers, Art. 92 Ziff. 3
Sch.
- Für eine Mietzinsforderung der Witwe Weilenmann nahm
das Betreibungsamt Adliswil am 29. Dezember 1903 beim Re
kurrenten Schlumpf die Retentionsurkunde auf, in welche unter
anderm ein vierrädriger Handbruggwagen und eine Wage (Ob
jekte, die der Schuldner bisher zur Ausübung des Haustergewerbes
benützt hatte nebst diversen Waren aufgenommen wurden. Schlumpf
verlangte auf dem Beschwerdewege Freigabe des Wagens und der
Wage als unentbehrlicher Berufswerkzeuge, indem er darauf hin
wies, daß er blind sei, für sechs unerzogene Kinder zu sorgen
habe und er keinen andern Beruf ausüben könne, als mit Speze
reien und Landesprodukten zu hausieren.
Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung: Wagen
und Wage hätten seines Erachtens retiniert werden können, weil
auch die wenigen Krämerwaren und Spezereien der Retention
unterstellt worden seien und somit die ganze Krämerei ein Ende
habe. Die Heimatgemeinde Schlumpfs habe bereits Schritte getan,
um Schlumpf und seine sechs Kinder wegen gänzlicher Mittel
losigkeit ins Armenhaus zu nehmen.
II. Gestützt auf letztere Angabe nahm die untere Instanz an,
daß eine weitere Ausübung des Hausiererberufes nicht in Frage
kommen und demnach Wagen und Wage nicht als dem Rekur
renten notwendige Berufswerkzeuge erklärt werden können.
III. Schlumpf zog diesen abweisenden Entscheid an die kantonale
Aufsichtsbehörde weiter. Sein Rekurs wurde unterm 16. April
auf Grund folgender Erwägungen verworfen:
Rekurrent sei nicht in der Lage, den Beruf eines Hausierers
tatsächlich auszuüben. Denn nach den Feststellungen des Be
treibungsamtes besitze er weder Waren zum Verkaufe, noch dürfe
er daran denken, solche in absehbarer Zeit einkaufen zu können.
Übrigens würde es sich bei den ärmlichen Verhältnissen des
Schuldners nur um ein in kleinem Umfange betriebenes Hauster
geschäft handeln können und würde deshalb ein kleineres Behält
nis, als der fragliche Wagen, zum Aufbewahren und Mitführen
von Waren genügen und der Rekurrent auch einer Ladenwage
nicht bedürfen.
IV. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige Rekurs
Schlumpfs, mit welchem er sein Beschwerdebegehren wieder auf
nimmt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Bemerkungen in Sachen
abgesehen, während die Beschwerdegegnerin, Witwe Weilenmann,
auf Abweisung des Rekurses anträgt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Entsprechend der bisherigen Praxis ist davon auszugehen,
daß das Haustergewerbe, wenn es, wie regelmäßig der Fall, innert
den Schranken einer persönlichen Tätigkeit zur Gewinnung des
Lebensunterhaltes und nicht in der Form einer eigentlichen Unter
nehmung ausgeübt wird, einen Beruf im Sinne des Art. 92
Ziff. 3 darstelle (Archiv IV, Nr. 13; V. Nr. 115; Amtl. Samml.,
Separatausgabe V, Nr. 15 ). Die Vorinstanz teilt denn auch
selbst diese Auffassung. Sie gelangt dagegen von der Erwägung
aus zu der Abweisung des Beschwerdebegehrens um Freigabe der
beiden als notwendige Berufswerkzeuge beanspruchten Objekte,
Handbruggwagen und Wage, daß dem Rekurrenten eine weitere
Ausübung des Hausierberufes unmöglich sei. Unzutreffend ist nun
aber zunächst der erste der beiden hiefür geltend gemachten Grunde:
daß nämlich der Rekurrent keine Waren zum Verkaufe mehr be
Gesamtausgabe XXVIII, 1. Teil, Nr. 26, S. 98 fl.
sitze. Denn einmal sind festgestelltermaßen gleichzeitig mit den
genannten Berufswerkzeugen dem Schuldner Waren in Retention
genommen worden und würde es dem Zwecke des Gesetzes wider
sprechen, auf die Retention dieser Waren abzustellen, d. h. anzu
nehmen, daß ein bisher fehlender Grund für die Pfandbarkeit der
Berufswerkzeuge durch gleichzeitige Beschlagnahme von Berufs
materialien erst geschaffen werden könnte. Anderseits sodann würde
aus der Wegnahme der Waren durch Zwangsexekution eine Ver
unmöglichung weiterer Berufsausübung an sich noch nicht folgen,
sondern ließe sich daraus nur auf eine vorübergehende größere
oder geringere Behinderung oder Erschwerung in der Ausübung
des Berufes schließen. Wenn sodann die Vorinstanz in zweiter
Linie sich dahin ausspricht, daß Rekurrent überhaupt nicht daran
denken dürfe, in absehbarer Zeit Waren einkaufen zu können, und
wenn sie damit eine wirkliche Unmöglichkeit, den Beruf fortzu
setzen, als gegeben annimmt, so liegt hierin eine Vermutung, die
sich auf keine aktenmäßige Tatsachen stützt. Als für das Gegen
teil sprechend, läßt sich vielmehr darauf hinweisen, daß dem Re
kurrenten, trotz seiner zugestandenermaßen bisher schon pretären
Lage, doch sein Hausiergewerbe tatsächlich bis anhin als Erwerbs
zweig gedient hat und daß der Kredit für seine Geschäftsführung
kein erhebliches Moment darstellt, indem Rekurrent seine Lieferanten
laut den zahlreichen produzierten Fakturen fast durchwegs durch
Nachnahme bezahlt. Zudem kann die fragliche Erwägung nur
darauf beruhen, daß der Rekurrent wegen seiner Mittellosigkeit
bereits jeden Kredit verloren habe; dieser Zustand darf aber, da
er erst durch die Zwangsexekution geschaffen wurde, wiederum
nicht in Betracht fallen. Mit Recht hat endlich die Vorinstanz
bezüglich der Frage der weitern Berufsausübung nicht mehr auf
den von der ersten Instanz angeführten Grund abgestellt, daß die
Heimatgemeinde des Rekurrenten diesen und seine Kinder wegen
gänzlicher Mittellosigkeit im Armenhaus unterzubringen gedenke.
Dafür, daß bezügliche Schritte zur Zeit der Retention oder seither
erfolgt seien, fehlt es an den erforderlichen aktenmäßigen Anhalts
punkten.
2. Nach der Aktenlage darf sodann auch sowohl dem Wagen
als der Wage die Qualität für den Rekurrenten unentbehrlicher
Berufswerkzeuge im Sinne des Gesetzes beigelegt werden. Was
den Wagen anbetrifft, hält allerdings die Vorinstanz dafür, daß
der Rekurrent sich mit einem kleinern Behältnis zum Aufbewahren
und Mitführen seiner Waren begnügen könnte. Allein in Gemäß
heit des bundesrätlichen Entscheides in Sachen Siegfried (Archiv IV
Nr. 13), der ebenfalls einen Handwagen als Kompetenzstück des
Hausierers erklärt, und in Rücksicht auf die Blindheit des Re
kurrenten, die ihm die Gewöhnung an ein Transportmittel anderer
Art erschweren würde, scheint die Belassung des Wagens als
Kompetenzstück gerechtfertigt. Ebenso ist die Wage für den Rekur
renten nicht entbehrlich, da derselbe, wie aktenmäßig feststeht, auch
mit Spezereien hausiert.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der fragliche
Wagen und die fragliche Wage als unpfändbar aus der Retention
entlassen.