Art. 249, 250 und 263 SchG; Wirkung der rechtskräftigen Kollokation und nachträgliche Tilgung der Forderung: Eine nach Erlass des Kollokationsplanes eingetretene gänzliche oder teilweise Tilgung einer kollozierten Forderung kann deren konkursrechtliche Teilnahmeberechtigung beseitigen, doch bleibt die Kollokation formell wirksam, bis sie im gesetzlichen Verfahren berichtigt wird. Die Konkursverwaltung darf die Kollokation nicht einseitig durch eine abweichende Verteilungsliste abändern; sie hat vielmehr mittels amtlicher Aufforderung die nachträgliche Kollokationsberichtigung einzuleiten. Bis zur Erledigung des Streits ist die Forderung in der Verteilungsliste grundsätzlich voll, jedoch nur bedingt zu berücksichtigen; die Auszahlung des streitigen Betreffnisses ist zurückzubehalten (consid. 3-5).
und machte daneben geltend, daß es, wie ihm, auch jedem andern Gläubiger freigestanden habe, sich bei der Liquidation in Bings anzumelden und daß per Analogie Art. 216 Sche anwend bar sei. Die Konkursverwaltung zog in ihrer Vernehmlassung die Kom petenz der Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des streitigen Punktes in Frage. In der Sache selbst wies sie auf die Bemerkung am Schlusse des Kollokationsplanes hin, aus der hervorgehe, daß sie Willens gewesen sei, die Beträge, welche Konkursgläubigern aus der Liquidation in Bludenz abfallen würden, denselben anzu rechnen. Auf dieses Verhältnis habe sie den Vertreter des Be schwerdeführers auch mündlich noch aufmerksam gemacht. Mit genanntem Vorbehalte sei der Kollokationsplan in Rechtskraft er wachsen. Offenbar in der Annahme, daß das Ergebnis des Pfand verwertungsverfahrens in Bings im Konkurse in Olten zu be rücksichtigen sei, habe das Bezirksgericht Bludenz am 20. De zember, also nach Inkrafttreten des Kollokationsplanes, dem Kon kursamte den Verteilungsbeschluß von Bludenz mitgeteilt. Art. 216 Sch treffe hier nicht zu. Vom Standpunkte des Beschwerde begehrens aus müßte der Beschwerdeführer über 105% seiner Forderung erhalten, nämlich 56,97% aus dem Verfahren in Bludenz und 65% aus demjenigen in Olten. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied unterm 9. April 1904 dahin: die Beschwerde sei begründet und das Konkursamt verhalten, die Verteilungsliste in Übereinstimmung mit dem Kollo kationsplan so abzufassen, daß der Beschwerdeführer mit seiner ganzen im Kollokationsplan zugelassenen Forderung von 12,283 Franken 40 Cts. an der Verteilung teilnehme. Der Entscheid geht unter näherer Begründung von dem Satze aus, daß die Verteilungsliste auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Kollo kationsplanes zu erfolgen habe. IV. Das Konkursamt Olten als Konkursverwaltung im Kon kurse Bartschi stellt nunmehr durch rechtzeitig eingereichten Rekurs vor Bundesgericht das Begehren: den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde als rechtsirrtümlich aufzuheben und die Vertei lungsliste in der Gestalt, die sie vom Konkursamte erhalten habe, zu belassen. Die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen auf die Rekurs schrift absehen und sich mit dem Hinweise auf den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Erben Maier vom 19. November 1903 (Archiv VIII, Nr. 27 ) begnügen zu wollen. Der Antrag des Beschwerdeführers Rudolf Fritz geht dahin: den Rekurs abzuweisen und das Konkursamt Olten zu ver halten, die Verteilung im Sinne des rechtskräftigen Kollokations planes vorzunehmen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
zahlung gelangenden Dividenden an die betreffenden Konkurs forderungen vorsehenden Vorbehaltes, wäre es gewesen, in der ihnen gutscheinenden Weise auf eine bezügliche Verurkundung Plane zu dringen. Wenn die Konkursverwaltung behauptet, habe dem Vertreter des Rekursgegners gegenüber mündlich eine Erklärung im Sinne einer solchen Anrechnung abgegeben, so ist das konkursprozessualisch nicht von Bedeutung, da sie über die in Frage stehenden rechtlichen Beziehungen zwischen Rekursgegner und Masse nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg einer Ver urkundung im Kollokationsplane gültig sich hat erklären können. 2. Aus der erfolgten Kollokation ist dem Rekursgegner an sich nach Konkursrecht die Befugnis erwachsen, mit dem kollo zierten Forderungsbetrage am Liquidationsergebnis teilzunehmen und insbesondere Berücksichtigung der Forderung in der Vertei lungsliste und nach Inkrafttreten der letztern Auszahlung des darauf entfallenden Betreffnisses zu verlangen. Zu prüfen ist nun, welche Wirkung auf die genannte Befugnis der von der Konkursverwaltung namhaft gemachte Umstand aus übt, daß der Rekursgegner nach Inkrafttreten des Kollokations planes aus dem von den österreichischen Behörden in Bings durch geführten Zwangsexekutionsverfahren bereits eine Dividende an seine Forderung bezogen hat. Die Konkursverwaltung legt dieser Zahlung die Wirkung bei, daß dadurch und im Umfange derselben die Konkursforderung des Rekursgegners getilgt worden sei und speziell auch konkursrechtlich, d. h. was die Bemessung ihrer Anteilsberechtigung am Masse vermögen anbetrifft, als getilgt zu gelten habe. Dem gegenüber stellt sich der Rekursgegner auf den Standpunkt: er sei berechtigt gewesen, seine Forderung in den beiden gegen seinen Schuldner durchgeführten Zwangsliquidationen bis zur gänzlichen Deckung im vollen Betrage geltend zu machen; es könne deshalb die For derung, als in Olten angemeldete Konkursforderung, nicht als durch die Zahlung in Bings teilweise erloschen behandelt werden und vermöge diese Zahlung trotz ihrer materiellrechtlichen Tilgungs wirkung der konkursrechtlichen Realisierung der Forderung im bisherigen Umfange keinen Eintrag zu tun ( vorbehalten na türlich, soweit die zu gewärtigende Dividende überhaupt noch die Deckung der Forderung dienen kann 3. Die erste Frage, zu welcher dieses Streitverhältnis Anlaß gibt, ist die, ob eine nachträgliche Tilgung einer kollozierten Forderung mit der behaupteten konkursrechtlichen Wir kung überhaupt in der nunmehrigen Lage des Konkursverfahrens noch in Betracht zu fallen habe. Man könnte mit der Vorinstanz die Befugnisse, welche der Konkursgläubiger durch die rechts gültig gewordene Kollokation erwirbt, in dem Sinne als unent ziehbar ansehen, daß ihnen eine nachträgliche Änderung des ma teriellen Forderungsverhältnisses, und speziell ein nachträglicher gänzlicher oder teilweiser Untergang der kollozierten Forderung keinen Abbruch mehr zu tun vermöchte. Diese Auffassung hält indessen nicht Stand: Allerdings gibt das Gesetz ausdrücklich keine Auskunft darüber, wie es die Frage gelöst wissen wolle. Dagegen bietet es einerseits nirgends einen Anhaltspunkt dafür, daß es dem formellen Momente der Rechts kraft der Kollokation die erwähnte weitreichende Bedeutung beizu legen beabsichtige. Und anderseits spricht für eine gegenteilige ge setzgeberische Absicht der Zweck des Konkursverfahrens: Dasselbe ist dazu da, dem materiellen Rechte der Konkursgläubiger zur Durchführung zu verhelfen und muß sich danach demselben an passen. Ohne gewichtige Gründe kann es deshalb nicht angehen, daß, nachdem eine Forderung gestützt auf die benötigte Feststellung ihrer materiellrechtlichen Begründetheit einmal endgültig zur Kol lokation zugelassen ist, die konkursmäßige Behandlung derselben schlechthin ihren Fortgang zu nehmen hat und zu ihrem Ab schlusse zu führen ist, unbeirrt davon, ob die Forderung inzwischen ganz oder teilweise zu existieren aufgehört habe oder nicht. Eine solche Auffassung könnte man höchstens damit rechtfertigen, daß das Interesse an einer einfachen und raschen Liquidation des Konkurses ein Zurückkommen auf einmal erfolgte rechtliche Fest stellungen ausschließe, wobei es den Beteiligten überlassen sein möge, außerhalb des Konkursverfahrens allfällige Ansprüche gegen den materiell unrichtiger Weise bevorzugten Gläubiger zur Gel tung zu bringen. Dem steht aber die entscheidende Erwägung gegenüber, daß das Konkursverfahren selbst (die Kollokation diese ungerechtfertigte Besserstellung des betreffenden Gläubigers schafft, daß dieselbe zu Ungunsten nicht einzelner isolierter Gläu biger, sondern der Gesamtgläubiger oder eines Bruchteils derselben
erfolgt, und daß sie deshalb, wenigstens in erster Linie, auch durch die Organe der Gesamtgläubigerschaft und damit im Konkursver fahren selbst wieder auszugleichen ist. Laut dem Gesagten verliert somit in dem Maße, als das kollo zierte Forderungsrecht erlischt und als insoweit eine Zulassung der Forderung zum Konkurse in dem im Kollokationsplane fest gestellten Umfange sich nicht mehr rechtfertigt, der kollozierte Gläubiger auch seine konkursmäßigen Gläubigerrechte und speziell dasjenige auf Auszahlung einer Dividende. 4. Es fragt sich nun, in welchem Verfahren dieser Satz im Streitfalle zur Anwendung zu bringen, d. h. wie vorzugehen sei, wenn die Konkursverwaltung die nachträglich erfolgte gänz liche oder teilweise Tilgung der kollozierten Forderung mit der erörterten konkursrechtlichen Wirkung, der kollozierte Gläubiger aber den Fortbestand seiner bisherigen konkursrechtlichen Befugnisse behauptet. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Konkursverwaltung mit ihrer Behauptung sich dagegen wendet, daß die Kollokation der Forderung noch gleich wie früher die gültige Grundlage sei, ge stützt auf die der Gläubiger die konkursmäßige Berücksichtigung seiner Forderung, speziell die Aufnahme derselben in die Vertei lungsliste und die Auszahlung eines bezüglichen Verteilungsbe treffnisses, verlangen könne. Mit einer solchen Bemängelung der erfolgten Kollokation hat man es im Grunde auch dann zu tun, wenn die Konkursverwaltung glaubt, die weitere Gültigkeit der Kollokation als solche nicht ausdrücklich bestreiten zu müssen, sondern wenn sie anläßlich des spätern Verfahrens, namentlich, wie hier, bei der Verteilung, mit ihrer Behauptung des Unter gangs der kollozierten Forderung in der Weise auftritt, daß sie eine diesem Verfahren angehörige Verfügung (wie hier die Fest setzung eines reduzierten Verteilungsbetreffnisses) erläßt, welche Verfügung sich auf die behauptete Forderungstilgung stützt und damit der Kollokation der Forderung widerspricht. In Wirklich keit handelt es sich dabei nicht allein und nicht in erster Linie um diese Verfügung als solche, sofern nicht ihre besondern Gültigkeits bedingungen in Frage stehen. Vielmehr bringt anläßlich derselben und durch sie die Konkursverwaltung ihren Willen überhaupt zum Ausdruck, die erfolgte Kollokation als durch eine nachträg lich eingetretene Tilgung der Forderung wieder rückgängig gemacht anzusehen und die Forderung nicht mehr als Konkursforderung zu behandeln. Die Verfügung selbst bildet nur einen einzelnen aktuellen Bestätigungsfall jener allgemeinen Willensabsicht, welch letztere sich in der Folge noch in vielen andern Beziehungen (z. B. durch Einwendungen gegen den Anspruch auf Ausstellung eines Verlustscheines, auf Abtretung von Masserechten nach Art. 260, auf Partizipation an einer Nachverteilung gemäß Art. 269 Abs. 1) möglicherweise wird Geltung zu verschaffen haben. Aus dieser allgemeinen Bedeutung, welche der Frage, ob eine kollozierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise getilgt wor den ist, für das Konkursverfahren zukommt, und aus dem Um stand, daß die erfolgte Kollokation trotz der Forderungstilgung, wenigstens formell, noch in Kraft steht und deshalb dem Erlaß irgendwelcher ihr widersprechender Verfügungen ein rechtliches Hindernis entgegenstellt, folgt aber, daß die Konkursverwaltung ihre Behauptung einer Forderungstilgung im Konkursverfahren nur zur Geltung zu bringen vermag, indem sie vorerst auf Be richtigung der zu Gunsten des Gläubigers bestehenden Kolloka tion dringt. Sie muß vor allem, bevor sie dem kollozierten Gläu biger gegenüber Verfügungen auf Grund ihres nunmehrigen Standpunktes verbindlich und vorbehaltlos erlassen kann, dem Gläubiger über diesen Standpunkt sich erklären, d. h. ihm eröffnen, daß und in welchem Umfange sie seine Kollokation als ungültig geworden ansehe und behandeln werde. Diese Erklärung aber hat nicht mit bloß privatrechtlicher Bedeutung und Wirkung zu ge schehen ( wie etwa die Bestreitung einer Verpflichtung aus einem von der Masse abgeschlossenen Vertrage ), sondern selbst wiederum in Form und mit der Kraft einer Verfügung: Sie ist ein Analogon zu der Maßnahme im eigentlichen Kollokations verfahren, wodurch die Konkursverwaltung die Aufnahme einer angemeldeten Forderung in den Plan verweigert und hievon dem anmeldenden Gläubiger Mitteilung macht (Art. 249 und 250 Abs. 1 Sch. G). Wie seinerzeit, bei Aufstellung des Kollokations planes, die Konkursverwaltung befugt und verpflichtet gewesen wäre, falls sie die angemeldete Forderung als materiell unbe
gründet, bezw. nicht kollozierbar befunden haben würde, den Gläu biger innert zehntägiger Frist zur Klaganhebung anzuhalten mit der Wirkung, daß der Gläubiger durch Unterlassung dieser Klag aufforderung Folge zu leisten, seines Rechtes auf Berück sichtigung seiner (allfälligen) Forderung im Konkurse verlustig gehen würde, so muß sie auch jetzt befugt und verpflichtet sein, durch das Mittel einer derartigen amtlichen Aufforderung das Verfahren in Gang zu bringen, sobald sie Grund zu haben glaubt, daß die bestehende Kollokation sich durch kein ihr zu Grunde liegendes materielles Forderungsverhältnis mehr recht fertige. Daß die Ungewißheit darüber, ob der kollozierte Gläubiger immer noch zur Teilnahme am Konkursverfahren berechtigt sei oder nicht, baldmöglichst beseitigt werde, liegt im Gesamtinteresse der Gläubigerschaft an einer sachgemäßen und prompten Durch führung dieses Verfahrens, welches Interesse die Konkursver waltung mit der ihr zu Gebote stehenden amtlichen Gewalt zu wahren berufen sein muß. Hat sich hienach der kollozierte Gläubiger eine Klagaufforderung im angegebenen Sinne gefallen zu lassen, so ist immerhin zu bemerken, daß damit die Frage unberührt bleibt, ob er als Kläger den Fortbestand der kollozierten Forderung darzutun habe, oder ob es nicht vielmehr, angesichts der zu seinen Gunsten erfolgten Kollokation, der Konkursverwaltung obliege, den die Rückgängig machung der Kollokation rechtfertigenden Rechtsgrund nachzu weisen. Da aber die Entscheidung dieser Beweislastfrage nicht den Aufsichtsbehörden, sondern dem Kollokationsrichter zusteht, braucht hier auf sie nicht eingetreten zu werden. Dagegen bietet sich für die Aufsichtsbehörden mit der Zulassung einer solchen nachträglichen Berichtigung des Kollokationsplanes die weitere Frage, ob und inwiefern der betreffende Gläubiger von der Eröffnung des bezüglichen Verfahrens an sich Ein schränkungen in der Ausübung der ihm an sich, kraft seiner Kollokation, zustehenden konkursrechtlichen Befugnisse gefallen lassen müsse, in Rücksicht auf die nun gegebene Unsicherheit über seine Eigenschaft eines wirklichen Konkursgläubigers. Die Frage ist hier nur bezüglich zweier, allerdings wesentlicher, Punkte aktuell nämlich was die Aufnahme der Forderung des Rekursgegners in die Verteilungsliste und was dessen Anspruch auf Auszahlung der Dividende anbelangt. In ersterer Beziehung muß angenommen werden, daß der be treffende Gläubiger grundsätzlich die Zulassung seiner For derung in der Verteilungsliste verlangen könne, in der Meinung, daß die zu seinen Gunsten zu machende Zuteilung als eine bedingte, vom Ausgange des obwaltenden Kollokationsstreites abhängige anzusehen ist. Eine solche Berücksichtigung der For derung bei der Verteilung läßt einerseits eine Schädigung berech tigter Interessen der übrigen unbestrittenen Konkursgläubiger nicht gewärtigen und ermöglicht anderseits dem bestrittenen Konkurs gläubiger, seine allfälligen Rechte auf den Verteilungserlös gegen über den Mitgläubigern zu wahren. Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende erfährt durch das nachträgliche Kollokationsverfahren notwendig eine Hemmung. Es handelt sich um ein streitiges Verteilungsbetreffnis, dessen Zugehörigkeit erst feststeht mit der Erledigung des nach träglichen Kollokationsverfahrens und das je nach dem Ausgang dieses Verfahrens dem bestrittenen Konkursgläubiger oder, als frei gewordener Betrag, den übrigen Konkursgläubigern auszu richten sein wird. Einen Anspruch auf sofortige Auszahlung nach Inkrafttreten der Verteilungsliste besitzt jener Gläubiger so wenig als derjenige Gläubiger, dessen angemeldete Forderung infolge Bestreitung noch keine definitive Kollokation erwirkt hat, die Aus zahlung der auf ihn entfallenden Quote aus einer Abschlagsver teilung nach Art. 266 verlangen kann. 5. Im Sinne vorstehender Ausführungen ist also der Rekurs zu schützen: Die Weisung der Vorinstanz an das Konkursamt, den Rekursgegner mit seiner ganzen im Kollokationsplan zuge lassenen Forderung an der Verteilung partizipieren zu lassen muß aufgehoben werden, in der Meinung, daß die Zulassung zwar mit dem ganzen Forderungsbetrage, aber nur in der erör terten bedingten Weise zu erfolgen hat und daß gestützt hierauf die streitige Quote des Verteilungsbetreffnisses von der Konkurs verwaltung zurückbehalten wird, bis die Bezugsberechtigung des Rekursgegners feststeht. In letzterer Beziehung wird die Konkurs verwaltung angewiesen, ihren Standpunkt, daß die Kollokation
des Rekursgegners durch nachträgliche Tilgung einer Quote der kollozierten Forderung teilweise hinfällig geworden sei, auf dem oben bezeichneten Wege durch Klagaufforderung an den Rekurs gegner zur Geltung zu bringen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.