Art. 282 SchKG, Art. 38 SchKG; standing to challenge the form of enforcement and the scope of supervisory review. The office is not entitled, when issuing the payment order, to examine whether the creditor's asserted retention right still exists; that question belongs to the substantive court and may be raised by opposition followed by judicial proceedings. Complaints alleging that the office should have chosen another form of enforcement concern primarily the relationship between creditor and office and, in the circumstances of issuance of the payment order, may not be raised by the debtor or third-party claimants. Only the payment order itself, as an official act affecting them, can be attacked by those directly concerned.
züglich der Retentionsgegenstände wird darin auf eine am gleichen Tage gegenüber dem betriebenen Schuldner aufgenommene Reten tionsurkunde verwiesen. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag und reichte daneben noch eine Beschwerde ein mit dem Begehren, die Betreibung Nr. 485 als unstatthaft aufzuheben. Zur Begründung dieser Beschwerde, welcher sich drei Drittansprecher gepfändeter Objekte, Dr. Vogt und Konsorten, anschlossen, wurde geltend gemacht: Der Gläubiger Dové Weber sei infolge Verkaufes seit November 1903 nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft zum Sternen", deshalb die Voraus setzungen des Art. 294 OR nicht mehr gegeben und also für eine allfällige Forderung Dovés nur gewöhnliche Betreibung zulässig. II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, von der Erwägung ausgehend, daß die Frage, ob das gläubigerische Retentionsrecht infolge veränderter Verhältnisse nicht mehr bestehe, nicht im Beschwerdeverfahren, sondern durch den Richter zu ent scheiden sei. Infolge Rekurses des Jakob Bolliger und Konsorten hob die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 23. März 1904 den erst instanzlichen Entscheid und in Gutheißung der Beschwerde die an gefochtene Betreibung auf. Sie stützte sich auf folgende Gründe Der Gläubiger habe bei Anhebung der beabsichtigten Betreibung auf Pfandverwertung die Gegenstände, an denen er ein Reien tionsrecht geltend machen wolle, nicht bezeichnet, sondern lediglich die oben zitierte Bemerkung betreffend Aufnahme des Retentions verzeichnisses angebracht. Unter diesen Umständen hätte der Be treibungsbeamte, der nach Art. 38 Sch die Betreibungsart bestimme, die Betreibung auf Pfändung und nicht auf Pfand verwertung einleiten sollen. Die eingeleitete Pfandverwertungs betreibung müsse somit als unzulässig aufgehoben werden. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht zeitig eingereichte Rekurs des Gläubigers Dove Weber, worin derselbe auf Aufrechthaltung der angehobenen Betreibung und Abweisung der gegnerischen Beschwerde anträgt. Die Vorinstanz erklärt, zu keinen Gegenbemerkungen in Sachen veranlaßt zu sein. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
richtiger Betreibungsart. Dagegen können sie das Verfahren bei seinem Zustandekommen nicht bemängeln, zum mindesten nicht unter den gegebenen Umständen, wo allein die richtige Auffassung des gläubigerischen Begehrens durch das Amt in Frage steht. 3. Da andere als die erwähnten Gründe gegen die Gültigkeit der fraglichen Betreibung nicht vorgebracht worden sind, ist der Rekurs gutzuheißen, ohne daß eine Erörterung der weitern vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente noch von nöten wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit der in der fraglichen Betreibung erlassene Zahlungsbefehl als in Kraft bestehend erklärt.