- Entscheid vom 13. Mai 1904
in Sachen Dové Weber.
Art der Betreibung, spec. Art des Zahlungsbefehls (Betreibung für
Miet- und Pachtzins gemäss Art. 282 Sch G). Unzuständigkeit
der Betreibungs- und Aufsichtsbehörden zum Entscheid über ein
beanspruchtes Retentionsrecht. Legitimation zur Beschwerdefüh
rung gegen den Zahlungsbefehl.
I. Der Rekurrent Dové Weber hatte am 10. Januar 1904
beim Betreibungsamte Menziken gegen Jakob Bolliger
zum
Sternen in Menziken für eine Forderungssumme von 5339 Fr.
70 Cts. samt Zins ein Betreibungsbegehren gestellt. Unter
Rubrik Forderungsurkunde hatte er angegeben: Rückständiger
Mietzins, Futter, Tagesentschädigung vom 1. Juni 1901 bis
- November 1903 für Land und Scheune im Sternen ; und
unter der Rubrik Allfällig nähere Bemerkungen: Das Reten
tionsverzeichnis ist aufzunehmen und mit Form. 21 zu betreiben.
Definitive Abrechnung und richtige Gegenrechnung vorbehalten
Am 11. Januar erließ das Amt einen Zahlungsbefehl auf Be
treibung für Miet und Pachtzins (Betreibung Nr. 485). Be
züglich der Retentionsgegenstände wird darin auf eine am gleichen
Tage gegenüber dem betriebenen Schuldner aufgenommene Reten
tionsurkunde verwiesen.
Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag und reichte daneben noch
eine Beschwerde ein mit dem Begehren, die Betreibung Nr. 485
als unstatthaft aufzuheben. Zur Begründung dieser Beschwerde,
welcher sich drei Drittansprecher gepfändeter Objekte, Dr. Vogt und
Konsorten, anschlossen, wurde geltend gemacht: Der Gläubiger
Dové Weber sei infolge Verkaufes seit November 1903 nicht mehr
Eigentümer der Liegenschaft zum Sternen", deshalb die Voraus
setzungen des Art. 294 OR nicht mehr gegeben und also für eine
allfällige Forderung Dovés nur gewöhnliche Betreibung zulässig.
II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, von
der Erwägung ausgehend, daß die Frage, ob das gläubigerische
Retentionsrecht infolge veränderter Verhältnisse nicht mehr bestehe,
nicht im Beschwerdeverfahren, sondern durch den Richter zu ent
scheiden sei.
Infolge Rekurses des Jakob Bolliger und Konsorten hob die
kantonale Aufsichtsbehörde unterm 23. März 1904 den erst
instanzlichen Entscheid und in Gutheißung der Beschwerde die an
gefochtene Betreibung auf. Sie stützte sich auf folgende Gründe
Der Gläubiger habe bei Anhebung der beabsichtigten Betreibung
auf Pfandverwertung die Gegenstände, an denen er ein Reien
tionsrecht geltend machen wolle, nicht bezeichnet, sondern lediglich
die oben zitierte Bemerkung betreffend Aufnahme des Retentions
verzeichnisses angebracht. Unter diesen Umständen hätte der Be
treibungsbeamte, der nach Art. 38 Sch die Betreibungsart
bestimme, die Betreibung auf Pfändung und nicht auf Pfand
verwertung einleiten sollen. Die eingeleitete Pfandverwertungs
betreibung müsse somit als unzulässig aufgehoben werden.
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der nunmehrige, recht
zeitig eingereichte Rekurs des Gläubigers Dove Weber, worin
derselbe auf Aufrechthaltung der angehobenen Betreibung und
Abweisung der gegnerischen Beschwerde anträgt.
Die Vorinstanz erklärt, zu keinen Gegenbemerkungen in Sachen
veranlaßt zu sein.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Rekursgegner, Jakob Bolliger und Konsorten, haben
ihre Beschwerde, soweit ersichtlich, lediglich darauf gestützt, daß
das Retentionsrecht nicht mehr bestehe, in Hinsicht auf welches
der Rekurrent die Betreibung nach Maßgabe der Art. 282 ff.
und damit als Pfandverwertungsbetreibung eingeleitet hat. Mit
Recht wurde von der ersten Instanz dieser Rekursgrund ver
worfen. Da die Frage des derzeitigen Bestandes des beanspruchten
Retentionsrechtes civilrechtlicher Natur ist, haben die Rekurs
gegner sich der betreibungsmäßigen Geltendmachung des von ihnen
bestrittenen Rechtes in der Weise zu widersetzen, daß sie die ange
hobene Betreibung durch Rechtsvorschlag hemmen und den Rekur
renten zur richterlichen Feststellung des behaupteten Rechtes ver
anlassen. Die Anhebung der Betreibung dagegen kann seitens des
Amtes nicht von einer Prüfung der genannten materiellrechtlichen
Frage abhängig gemacht werden.
- Das läßt denn auch die Vorinstanz gelten, indem sie lediglich
von der andern Erwägung aus zur Gutheißung der Beschwerde
kommt, daß, nach der Fassung des gestellten Betreibungsbegehrens,
das Amt diesem Begehren nicht durch einen Zahlungsbefehl nach
Art. 282 bezw. für die Pfandverwertungs , sondern durch einen
solchen für die Pfändungsbetreibung hätte Folge geben sollen.
Nun fehlt aber dem Rekursgegner Bolliger als betriebenen
Schuldner und umsomehr den Rekursgegnern Aschbach, Merz
und Dr. Vogt als Drittansprechern die Legitimation, in vorwür
sigem Punkte Beschwerde zu führen: Ob das Betreibungsamt das
vom Gläubiger gestellte Betreibungsbegehren richtig verstanden und
ihm demgemäß durch Erlaß des ihm entsprechenden Zahlungs
befehles die richtige Folge gegeben habe, betrifft ausschließlich das
Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Amte In Frage
steht hiebei nur der Anspruch des Gläubigers auf Erlaß eines
feinem Willen gemäßen Zahlungsbefehles. Erst der Befehl selbst
wendet sich als amtlicher Akt gegen andere und berührt die Inter
essen des betriebenen Schuldners und möglicherweise auch weiterer
Personen. Diese können ihn deshalb als solchen, formell und
inhaltlich, anfechten, speziell auch unter dem Gesichtspunkte un
richtiger Betreibungsart. Dagegen können sie das Verfahren bei
seinem Zustandekommen nicht bemängeln, zum mindesten nicht
unter den gegebenen Umständen, wo allein die richtige Auffassung
des gläubigerischen Begehrens durch das Amt in Frage steht.
3. Da andere als die erwähnten Gründe gegen die Gültigkeit
der fraglichen Betreibung nicht vorgebracht worden sind, ist der
Rekurs gutzuheißen, ohne daß eine Erörterung der weitern vom
Rekurrenten vorgebrachten Argumente noch von nöten wäre.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet und damit der in der fraglichen
Betreibung erlassene Zahlungsbefehl als in Kraft bestehend erklärt.