Art. 251 SchKG; late bankruptcy claims and participation in distributions; the filing deadline does not extinguish the right to prove a claim, which remains admissible until closure of the bankruptcy proceedings. For distribution purposes, however, a strict distinction must be drawn between the determination of dividend entitlements by the distribution list and the actual payment of the dividend. A late claimant is excluded from dividends already paid out or in the course of a distribution operation already initiated, but may still intervene where the distributable proceeds remain in the estate. The decisive point is the commencement of payout, not the formal finality of the distribution list (consid. related reasoning).
durch Bezahlung der darin figurierenden Konkursforderungen bereits vollzogen ist: Hier läßt sich in Rücksicht auf die Eigen tumsentäußerung der Masse und den Eigentumserwerb der ein zelnen Gläubiger sagen, daß man es insoweit mit einem definitiv abgeschlossenen und zu Gunsten des Nachzüglers nicht mehr modifizierbaren Verfahren zu tun habe, wenn auch mit diesem das Konkursverfahren im Ganzen zu seinem Abschluß noch nicht gekommen ist. Die genannte Erwägung nun ist für den Gesetz geber nicht nur für den Fall vollständiger, sondern auch für den jenigen erst teilweiser Auszahlung des Erlöses wegleitend gewesen und hat in letzterer Beziehung ihren Ausdruck in der vom Re kurrenten angerufenen Bestimmung des Art. 251 gefunden, daß der Nachzügler auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner An meldung stattfanden, keinen Anspruch habe. Ein Anspruch auf den bereits verteilten Teil des Erlöses soll ihm weder in Form einer Rückforderung, noch in Form eines Bezuges aus dem noch für die weitere Verteilung verfügbaren Erlöse zustehen. Die ent wickelte Auffassung stimmt auch mit dem Gesetze im allgemeinen überein, welches in deutlicher Weise das der Feststellung der Ver teilungsbetreffnisse dienende Verfahren, und speziell die Auflegung der Verteilungsliste, und die Verteilung, die Auszahlung des Er löses, als zwei getrennte Stadien voneinander scheidet. Aus dem Gesagten ergibt sich die Unrichtigkeit der dem vor instanzlichen Erkenntnisse zu Grunde liegenden Ansicht, daß das Recht des Gläubigers auf Auszahlung seines durch eine rechts kräftige Verteilungsliste festgestellten Betreffnisses bei Anwendung des Art. 251 der wirklichen Auszahlung gleichgestellt werden müsse. Als unstichhaltig erweist sich auch der von der Vorinstanz erhobene Einwand, es würde zufolge der hier vertretenen Auf fassung eine ungleiche Behandlung der im Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger dann eintreten, wenn der Nachzügler nach Beginn, aber vor Beendigung der Auszahlungen an die einzelnen Konkursforderungen sich anmeldet. Diese einzelnen Zahlungen bilden nämlich bloße Teilhandlungen der einheitlichen konkurs prozessualischen Operation der Verteilung bezw. der Abschlagsver teilung im Sinne des Art. 251. Entscheidend ist nun aber für die Rechtsstellung des Nachzüglers, das heißt für den Ausschluß desselben von der Mitberechtigung am Erlöse bezw. Teilerlöse, nicht die erfolgte Durchführung, sondern die Inangriffnahme dieser Operation, da hier die Grenze zwischen den beiden be sprochenen Stadien des Verteilungsverfahrens (Feststellung der gläubigerischen Anrechte und Bezahlung der Gläubigerschaft) liegt. Da der Rekurrent seine Konkursanmeldung unbestrittenermaßen vor begonnener Auszahlung des fraglichen Teilerlöses gemacht hat, ist er an demselben anteilsberechtigt und somit sein Rekurs gutzuheißen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit der Rekurrent als am Erlöse, dessen Verteilung in Frage steht, nach Maßgabe seiner Rechtsstellung als Konkursgläubiger anteilsberechtigt erklärt.