Art. 47 SchKG; enforcement against a person placed under guardianship before appointment of the guardian and before publication of the guardianship: the enforcement officer does not act as a private-law representative, but performs a procedural act; consequently Art. 6 HfG on the position of third parties before official publication is inapplicable. Where enforcement acts are directed against the incapacitated debtor instead of the competent guardianship authority, they are objectively unlawful and absolutely void, so a complaint may be brought at any time. The mere fact that the creditor or the enforcement authority acted in good faith cannot cure the defect (consid. 2). A formal objection that one filing targets several offices does not justify non-entry if correction would suffice (consid. 1).
Durch Brief vom 7. März erhielt P. Raschein von der Vor mundschaftsbehörde Luzein Kenntnis davon, daß das Betreibungs amt Jenaz dem Risch drei Gütli, versteigert habe und zwar, wie es scheine, unter dem Preise. Raschein wandte sich mit Ein gabe vom 18. März an den Kleinen Rat des Kantons Grau bünden, indem er geltend machte: In der Zeit nach dem Bevog tigungsbeschlusse und vor der Vogtsernennung seien gegen Hans Risch zu dessen großem Schaden eine Anzahl Betreibungshand lungen ergangen (eine Betreibung und Pfändung, vielleicht auch Pfandverwertung, Nr. 118, und zwei Versteigerungen vom 5. De zember 1903 bezw. 2. Januar 1904), ohne daß die bezüglichen Betreibungsurkunden nach Vorschrift des Art. 47 Sch der Vormundschaftsbehörde zugestellt worden seien. Risch habe dem Betreibungsamte von der Bevogtigung, die übrigens allgemein bekannt gewesen sei, Mitteilung gemacht und auch bei der Vor mundschaftsbehörde und beim Kleinen Rate instanziert, aber ohne Erfolg. Namens des Vögtlings werde nunmehr das Begehren gestellt: die während der Bevogtigung gegen Hans Risch ohne Mitwirkung eines Rechtsbeistandes vollzogenen Betreibungshand lungen und die ihnen vorangegangenen Zahlungsbefehle rc. als ungültig aufzuheben. II. Der Kleine Rat als kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm 25. März 1904 mit folgender Begründung ab: Gemäß ständiger Praxis müsse verlangt werden, daß in einer einzelnen Eingabe nur gegen eine Behörde rekurriert werde, während die vorliegende Eingabe sich gegen zwei verschiedene Be hörden richte ( als Rekursbeklagte bezeichnet der Ingreß des Entscheides die Betreibungsämter Jenaz und Luzein ). Werde hievon abgesehen, so falle in Betracht: Gegen den allerdings schon im November 1903 erfolgten Be vogtigungsbeschluß habe Risch rekurriert. Abgesehen hievon be stimme 115 PG, daß eine Bevogtigung Dritten gegenüber erst in Kraft trete mit ihrer Bekanntmachung im Kantonsblatt. Die hier angefochtenen Betreibungshandlungen seien nun aber sämtliche vor der Bevogtigungspublikation vom 4. März 1904 erfolgt, d. h. zu einer Zeit, als die Gläubiger des Risch diesen noch direkt hätten betreiben können. III. Gegen diesen Entscheid hat P. Raschein innert Frist den vorliegenden Rekurs eingereicht. Derselbe ist speziell auf Aufhebung der Versteigerung vom 6. Januar und einer solchen vom 6. Fe bruar 1904 gerichtet. Rekurrent produziert einen kleinrätlichen Entscheid vom 19. Fe bruar 1904 betreffend eine Beschwerdeeingabe des Hans Risch vom 16. Februar 1904. Dieser Entscheid geht davon aus, daß Risch als Bevogteter sich allerdings über seine Bevogtigung selb ständig beschweren könne, nicht dagegen über andere Entscheide, indem insoweit einzig der Vogt zur Beschwerdeführung legiti miert sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Re kurses, wobei sie zunächst darzutun versucht, daß das Bundes gericht zur Beurteilung des Falles, weil lediglich kantonales Recht in Frage stehe, nicht kompetent sei, und indem sie im übrigen sich im wesentlichen auf den in ihrem Entscheid eingenommenen Stand punkt stellt. Die Vorinstanz hat im weitern eine Vernehmlassung des Be treibungsamtes Jena beigebracht, die ebenfalls auf Verwerfung des Rekurses schließt. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
handlungsunfähig wird und daß der Vormundschaftsbehörde nach kantonalem Rechte auch vor der Rechtskraft des Bevogtigungs entscheides die einstweilige Sorge für die Vermögensverhältnisse des Schuldners obliegt, womit nach Art. 47 Abs. 2 Sche ohne weiteres gegeben ist, daß in dieser Zeit auch Betreibungsurkunden der Vormundschaftsbehörde zuzustellen sind. Dementsprechend hat die Vorinstanz anläßlich ihres frühern Entscheides vom 19. Februar 1904 dem Hans Risch auch die Legitimation, persönlich Beschwerde zu führen, gerade wegen seiner Bevogtung abgesprochen. Dagegen gelangt sie von der Erwägung aus zur Aufrechthaltung der gegen Risch ergangenen Betreibungshandlungen, daß gemäß 115 kant. PG die Bevogtigung gegenüber Dritten erst mit ihrer Be kanntmachung im Kantonsblatte in Kraft trete und daß also hier Risch bis zu der am 4. März 1904 erfolgten Publikation seiner Bevogtigung von seinen Gläubigern als direkt betreibbar habe betrachtet werden können. In dieser Hinsicht ist vorab die Behauptung der Vorinstanz zurückzuweisen, man habe es hier mit einer der bundesgerichtlichen Kognition entzogenen Frage zu tun. Denn der angerufene 115 des bündn. PG kann materiell überhaupt nur insoweit Geltung beanspruchen, und speziell die Rechte Dritter gegenüber einem Be vogtigungsbeschlusse nur in dem Umfange wahren, als es der Inhalt von Art. 6 des eidgen. HG zuläßt, welcher in seinem Abs. 1 die Rechtsstellung Dritter gegenüber Personen, deren er folgte Beschränkung der Handlungsfähigkeit noch nicht zur amt lichen Publikation gelangt ist, von Bundeswegen geordnet hat. Bei der obgenannten Erwägung, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stützt, steht also in Wirklichkeit die Anwendung eidge nössischen Rechtes in Frage. Nun ist aber die bundesgesetzliche Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 cit. ( bezw., soweit mit ihr übereinstimmend, die angerufene Bestimmung des kantonalen Privatrechtes ) vorliegenden Falles nicht maßgebend, da es sich nicht um private, sondern um be treibungsprozessualische Beziehungen der Beteiligten handelt: Ent sprechend dem vom Bundesgerichte im Falle Ricklin (Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. IV, Nr. 7 ) bereits eingenommenen Stand Gesamtausgabe XXVII, 1. Teil, Nr. 17, S. 114 ff. punkte ist davon auszugehen, daß der Betreibungsbeamte, der aus Auftrag des Gläubigers eine Betreibungshandlung gegenüber dem handlungsunfähig gewordenen Schuldner vornimmt, nicht in der Stellung eines Vertreters beim Abschluß eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes sich befindet, sondern einen betreibungsprozessua lischen Akt vollzieht. Für dessen Gültigkeit kann aber der Um stand, daß der Gläubiger, bezw. der Betreibungsbeamte, bezw. beide in gutem Glauben die Handlungsfähigkeit und damit die direkte Betreibbarkeit beim Schuldner als vorhanden angenommen haben, kein rechtlich relevantes Moment bilden. Vielmehr kommt es hier lediglich darauf an, ob der Akt als objektiv gesetzwidrig zu betrachten sei oder nicht, d. h. ob man es wirklich mit einem Falle zu tun habe, in welchem sich gemäß Art. 47 Sche die Be treibungshandlung nicht direkt gegen den betriebenen Schuldner hätte richten sollen. Eine solche Gesetzwidrigkeit liegt hier vor, da die fraglichen Betreibungs (Verwertungs ) Akte sich nicht gegen den bereits unter Vogtschaft gestellten Risch persönlich hätten richten dürfen, sondern nur gegen die Vormundschaftsbehörde von Luzein als diejenige Amtsstelle, welcher laut Art. 47 Abs. 2 bis zur Er nennung eines Vogts die Vertretung des Risch auch in betreibungs rechtlicher Beziehung oblag. Gemäß ständiger Praxis sodann (vergl. Archiv 1, Nr. 8; Amtl. Samml., Separatausgabe II, Nr. 60 IV, Nr. 7, VI, Nr. 8 ) ist ein Betreibungsakt, der in Mißachtung des Art. 47 gegenüber dem Handlungsunfähigen statt gegenüber seinem Vertreter erfolgte, schlechthin ungültig daß jeder Zeit dagegen Beschwerde geführt werden kann. Dies führt ohne weiteres zur Abweisung auch der Verspätungseinrede, welche das Betreibungsamt Jenaz der Beschwerde des Vormundes Raschein entgegengestellt hatte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden damit die ange fochtenen Verwertungsakte als rechtsungültig erklärt. Gesamtausg. XXV, 1, Nr. 109, S. 334 ff. Gesamtausg. XXVII, 1, Nr. 17, S. 114 ff. Gesamtausg. XXIX, 1, Nr. 19, S. 90 ff.