Art. 110 SchKG; beginning of the participation period in attachment proceedings; the period of thirty days for joining an attachment starts only upon completion of the attachment as a whole. The attachment act is not divisible into separate time limits for each individual object attached. The statutory expression 'after the execution of the attachment' requires a completed attachment, i.e. the totality of the enforcement acts by which the debtor's assets are placed under attachment. Practical difficulties arising from the duration of the attachment process do not justify setting the beginning of the period at the moment when the enforcement officer starts the attachment work (consid. 1).
dungsabschluß bezüglich jedes einzelnen Pfändungsobjektes geson dert zu bestimmen und demnach für jedes einzelne Objekt auch eine gesonderte Festsetzung der Teilnahmefrist (vom Tage seiner Pfändung an) vorzunehmen. Diese Lösung würde nicht nur prak tisch zu Weiterungen und Komplikationen des Verfahrens führen, sondern kann auch vor dem Wortlaute des Art. 110 nicht be stehen, welcher die auf die einzelnen Objekte bezüglichen Amts handlungen nicht auseinander hält, sondern schlechthin von einer Pfändung spricht. Mit diesem Ausdruck kann das Gesetz, ent sprechend seiner gleichen anderweitigen Verwendung (z. B. in den Art. 89, 91 und 111), nur den Pfändungsakt als Ganzes bezeichnen wollen, den Inbegriff der Einzelhandlungen, durch welche der Pfändungsbeamte die erforderlichen Vermögensstücke des Schuldners mit Beschlag belegt. Danach muß man den Vollzug der Pfändung nach Art. 110 in einem Momente und zwar dann als erfolgt ansehen, wenn der Pfändungsakt als Ganzes durch Einbeziehung aller Objekte in die Pfändung seinen Abschluß gefunden hat. Allerdings kann auch auf diese Weise eine Ungleichheit des Verfahrens insofern geschaffen werden, als es teils vom Willen und Können des Pfändungsbeamten, teils von äußeren Umstän den abhängt, ob sich der Pfändungsvollzug zu einem regelmäßig und ohne Verzögerung fortschreitenden gestalte oder nicht und ob so die Teilnahmefrist früher oder später beginne. Rechtlich ist diese Erwägung indessen nicht von Bedeutung, indem allfällige Inkonvenienzen, die sich in genannter Hinsicht ergeben können, eben die notwendige Folge der vom Gesetze getroffenen Regelung der Sache sind. Immerhin muß bemerkt werden, daß hier die besondern Fälle unpräjudiziert gelassen werden können, in denen, wie bei der Ergänzungspfändung oder bei teilweiser Vornahme der Pfändung auf dem Requisitorialwege, der Pfändungsvollzug als Ganzes in zeitlich und eventuell auch durch dazwischen liegende rechtliche Vorkehren (Anschlußbegehren, rc.) geschiedene Stadien zerfällt, wovon das erste als Haupt und das bezw. die andern als dieses ergänzendes oder weiter ausführendes Nebenverfahren sich dar stellen. Bei dem hier in Frage stehenden Pfändungsvollzuge hat man es, im Gegensatz zu jenen Fällen, mit einem Akt zu tun, dessen einzelne Teile in gleichartiger Weise unmittelbar zu einem einheitlichen Hauptverfahren sich zusammenschließen. Es steht nun fest, daß der Betreibungsbeamte die letzten Ob jekte erst am 6. Januar 1904 in Pfändung genommen, d. h. als gepfändet erklärt hat. Danach war die Pfändung erst an diesem Tage im Sinne von Art. 110 vollzogen und lief also die Teilnahmefrist, wie das Betreibungsamt und mit ihm die Vorin stanzen richtig annehmen, erst am 5. Februar ab. Was des nähern zur Perfektion des Pfändungsaktes gehört, ob namentlich neben der amtlichen Willenserklärung, daß das betreffende Objekt dem Pfän dungsbeschlage unterstellt sei, noch weiteres, z. B. die Schätzung des Objektes, verlangt werden müsse, braucht hier nicht erörtert zu werden: Denn nach dem Gesagten bereits muß die für die Entscheidung des Rekurses ausschlaggebende Frage, ob die Teil nahmefrist vor dem 5. Februar 1904 abgelaufen sei, verneint und damit das Beschwerde bezw. Rekursbegehren abgewiesen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.