- Entscheid vom 3. Mai 1904
in Sachen Käserigesellschaft Brügg Agerten Studen
in Liquidation.
Convalescierung einer von einem unzuständigen Betreibungsamt ge
troffenen Verfügung durch unbenutzten Ablauf der Beschwerdefrist.
Einspruchsverfahren: Nichtanwendbarkeit der Art. 107 Abs. 2
Sch betr. Einstellung der Betreibung auf den Fall des Art. 109.
Rechtsverweigerung?
I. Die jetzt in Liquidation befindliche Käserigesellschaft Brügg
Agerten Studen hatte im September 1900 beim Betreibungsamte
Konolfingen gegen Alexander Indermühle in Kiesen eine Betrei
bung angehoben. In derselben nahm das Betreibungsamt Nidau
als requirierte Behörde am 12. Februar 1901 eine Nachpfändung
vor, die sich unter anderm auf die ideelle Hälfte einer Liegenschaft
mit Gebäulichkeiten erstreckte, welches Objekt zu gleichen Teilen im
Miteigentum Indermühles und eines Jakob Bertschi stand. Am
- August 1902 stellte die betreibende Gläubigerin das Verwer
tungsbegehren, dessen Vollzug das Betreibungsamt Nidau aber
verweigerte, mit der Begründung, daß die Pfändung infolge
Löschung ihrer Vormerkung im Grundbuch (Art. 101 Sche
dahingefallen sei. Gegen diese Weigerung führte die betreibende
Gläubigerin Beschwerde, welche die kantonale Aufsichtsbehörde am
6. Dezember 1902 guthieß mit der Weisung an das Betreibungs
amt Nidau, dem Verwertungsbegehren ungesäumt Folge zu geben.
Einen vom Schuldner Alexander Indermühle gegen diesen Be
schwerdeentscheid eingereichten Rekurs wies die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer des Bundesgerichts mit Entscheid vom 2. Juni
1903 als unbegründet ab. In diesem Rekurse hatte der Schuldner
Indermühle unter anderm geltend gemacht: Das Pfändungsobjekt
sei inzwischen, am 23. Februar 1901, von einem Alfred Inder
mühle an einer freiwilligen Steigerung erstanden und dann von
diesem weiterverkauft worden. Durch eine nunmehrige Verwertung
werde dieser Ersteigerer bezw. sein Rechtsnachfolger ungerechtfertigter
Weise geschädigt. Das Bundesgericht spricht sich in den Motiven
seines Entscheides bezüglich dieser Anbringen dahin aus, daß der
Rekurrent, Alexander Indermühle, insoweit zur Beschwerdeführung
nicht legitimiert sei und daß übrigens auch nicht das Rechtsmittel
der Beschwerde, sondern das Einspruchsverfahren (Art. 106 109
Sche) der geeignete Weg zur Geltendmachung bezüglicher An
sprüche wäre.
II. Das Betreibungsamt ordnete nunmehr die Steigerung auf
den 24. Juli 1903 an, widerrief diese dann aber unterm 1. Juli.
Wie die heutige Rekurrentin angibt, soll ihr das Betreibungsamt
auf ihre Anfrage nach dem Grunde dieses Widerrufs mitgeteilt
haben, der Bundesgerichtsentscheid vom 2. Juni 1903 sei ihm
noch nicht eröffnet worden. Mit Schreiben vom 20. Juli erklärten
hernach L. A. Riesen und die Gebrüder Schnyder Cie. als
gegenwärtige Eigentümer der Pfändungsliegenschaft, daß sie gegen
die Verwertung ihres wohlerworbenen Eigentums Protest ein
legen. In Rücksicht hierauf und unter Berufung auf die Motive
des bundesgerichtlichen Entscheides setzte nunmehr das Betreibungs
amt Nidau mit Brief vom 22. Juli der Rekurrentin eine Frist
von zehn Tagen an, innerhalb welcher sie gegen Riesen und die
Amtl. Samml., XXIX, 1, Nr. 34, S. 248 ff., Sep.-Ausg., VI.
Nr. 32, S. 112 ff.
Gebrüder Schnyder Cie. gerichtliche Klage anzuheben habe,
ansonst die fragliche Liegenschaft als von der Pfändung der Rekur
rentin liberiert betrachtet werde und das eingeleitete Verwertungs
verfahren dahinfalle.
Die Rekurrentin kam dieser Verfügung durch Vorladung vom
31. Juli 1. August in der Weise nach, daß sie beim Richteramt
Nidau gegen die Gebrüder Schnyder Cie. Klage einleitete.
III. Am 16. Dezember 1903 langte ferner bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Be
schwerde der Rekurrentin ein mit dem Antrage: das Betreibungs
amt Nidau zu verhalten, den (Beschwerde-Entscheiden vom 6. De
zember 1902 und 2. Juni 1903 ohne weiteres nachzukommen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend: Es existiere keine gericht
liche oder betreibungsamtliche Verfügung, durch welche das Ver
wertungsverfahren gegen Alexander Indermühle eingestellt oder auf
geschoben wäre. Insbesondere lasse sich der Klageaufforderung vom
22. Juli 1903 diese Bedeutung nicht beilegen, zu welcher übri
gens das Betreibungsamt Nidau nicht kompetent gewesen sei. Das
Amt habe also dem gestellten Verwertungsbegehren Folge zu geben.
IV. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
25. März 1904 abgewiesen, zieht nunmehr die Rekurrentin diesen
Entscheid an das Bundesgericht weiter, unter Erneuerung ihres
Beschwerdeantrages.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Verfügung des Betreibungsamtes Nidau vom 22. Jul
1903, durch welche die Rekurrentin als betreibende Gläubigerin
zur klagweisen Bestreitung des von Riesen und den Gebrüdern
Schnyder Cie. erhobenen Drittanspruches aufgefordert worden
war, ist, weil innert der ordentlichen Beschwerdefrist nicht ange
fochten, in Rechtskraft erwachsen.
Insbesondere kann die Rekurrentin mit ihrer nunmehrigen Be
mangelung der Zuständigkeit des Betreibungsamtes von Nidau
zum Erlaß der genannten Verfügung nicht mehr gehört werden.
Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist eine von einem
unzuständigen Betreibungsamt getroffene betreibungsrechtliche Maß
nahme nicht schlechthin ungültig, sondern konvalesziert durch Unter
lassung rechtzeitiger Beschwerdeführung den Beteiligten gegenüber.
2. Nun enthält die Verfügung vom 22. Juli 1902 eine nach
dem Gesagten durch die Rekurrentin nicht mehr anfechtbare An
ordnung dahin, daß der Einspruch von Riesen und Konsorten im
Verfahren des Art. 109 Sche zu erledigen und daß damit
das Pfändungsobjekt als im Gewahrsam der Drittansprecher be
findlich zu betrachten sei.
Diese Anordnung aber hatte ohne weiteres die Wirkung, die
Betreibung bis zu einem allfälligen dem betreibenden Gläubiger
günstigen Ausgange des Einspruchsverfahrens zur Einstellung zu
bringen: Freilich läßt der von der Rekurrentin angerufene Art. 107
Abs. 2 für den Fall, wo der Gewahrsam an der Streitsache als
dem Schuldner zustehend anzusehen ist und der Dritte auf Frei
gabe der Sache klagend aufzutreten hat, eine Einstellung der Be
treibung in Hinsicht auf das vom Dritten beanspruchte Objekt
nur durch besondere richterliche Verfügung eintreten. Allein diese
Bestimmung kann nicht etwa in analoger Weise auf den hier vor
liegenden Fall des Art. 109 Sche angewendet werden. Viel
mehr sieht das Gesetz in diesem Artikel eine besondere auf Ein
stellung der Betreibung gerichtete behördliche Maßnahme nicht vor
und zwar deshalb nicht, weil es hier der Geltendmachung des
Drittanspruches an sich schon die Fähigkeit, das Verwertungs
verfahren zu hemmen, beilegen will. Das ergibt sich aus der ver
schiedenen Art und Weise, auf die der Gesetzgeber, ausgehend von
der Verschiedenheit des bezüglich des Pfändungsobjektes beim
Pfändungsvollzug sich vorfindenden Gewahrsamsverhältnisses, die
Wirkungen des Pfändungsaktes gegenüber dem Drittansprecher
und das den Drittanspruch liquidierende Einspruchsverfahren einer
seits in den Art. 106/107 und anderseits in Art. 109 Sche ge
ordnet hat. Im erstern Fall ist die durch die Pfändung bewirkte
betreibungsrechtliche Verhaftung der Sache eine intensivere: Die
Sache wird zum zulässigen Verwertungsobjekt, wenn nicht der
Drittansprecher sich gegen die Bestreitung seines Drittanspruches
zur Wehre setzt und durch rechtzeitige gerichtliche Schritte ihre
Freigabe ermöglicht. Dem entspricht es, daß die Sache vorläufig
betreibungsamtlich als geeignetes Verwertungsobjekt zu behandeln
ist, bis, gestützt auf die vom Dritten eingeleiteten gerichtlichen
Schritte, eine ausdrückliche richterliche Einstellungsverfügung ergeht.
Anders im Falle des Art. 109: Zwar will auch hier der Gesetz
geber durch die Pfändung die Sache als eventuelles Exekutions
objekt in den Bereich der staatlichen Vollstreckungsgewalt einbe
zogen wissen, aber in nicht so wirksamer Weise, indem der
Umstand, daß das Gewahrsamsverhältnis hier zu Gunsten des
Rechtes des Dritten spricht, die Wahrscheinlichkeit einer unge
rechtfertigten Schädigung desselben durch die Zwangsvollstreckung
in die Sache größer erscheinen läßt. Damit deshalb hier der be
treibungsrechtliche Beschlag überhaupt bestehen bleibe, hat laut dem
Gesetze der betreibende Gläubiger (bezw. der Schuldner) gegen
den Dritten innert einer zehntägigen Verwirkungsfrist gerichtlich
aufzutreten. Liegt es aber dem Gläubiger ob, durch persönliche
Rechtsvorkehren der Sache erst noch die Qualität eines zulässigen
Verwertungsobjektes zu verschaffen und besteht bis dahin die Mög
lichkeit, daß die Sache durch bezügliche Unterlassungen des Gläu
bigers wieder schlechthin aus der Pfändung fällt, so verbietet sich
von selbst die Annahme, daß der Gläubiger trotzdem jetzt schon
die Betreibung weiter fortsetzen, d. h. die Durchführung der Ver
wertung verlangen könne.
3. Das Gesagte führt zur Abweisung des Rekurses: Das Be
schwerdebegehren der Rekurrentin; es sei das Betreibungsamt
Nidau zu verhalten, den die Vornahme der Verwertung anord
nenden Beschwerdentscheiden vom 6. Dezember 1902 und 3. Juni
1903 nachzukommen, kann von den Aufsichtsbehörden nur noch
unter dem Gesichtspunkte einer Rechtsverweigerung materiell ge
prüft werden, wogegen eine solche Prüfung wegen verspäteter Be
schwerdeführung ausgeschlossen ist, soweit damit die Gültigkeit und
Wirksamkeit der betreibungsamtlichen Verfügung vom 22. Juli
1903 in Frage gezogen werden will. Als Rechtsverweigerung
stellt sich aber die Weigerung des Betreibungsamtes, dem Verwer
tungsbegehren vom 23. August 1902 oder einem allfälligen seither
erneuten Verwertungsbegehren der Rekurrentin Folge zu geben,
nicht dar. Das Amt weigert sich nicht, eine ihm gesetzlich ob
liegende Amtshandlung vorzunehmen, es versagt nicht der Rekur
rentin seine amtliche Tätigkeit, sondern erklärt, eine Amtshand
lung zu unterlassen, weil ihre Vornahme nunmehr, seit der
Verfügung vom 22
Juli 1903, infolge der durch sie bewirkten
Einstellung der Betreibung gesetzlich nicht mehr statthaft ist. Die
Rekurrentin übersieht endlich auch die Wirkungen dieser Verfügung,
wenn sie glaubt, zur Zeit einen Anspruch auf Vollzug der Ver
wertung aus der vorangegangenen Anerkennung ihres Pfändungs
rechtes durch die Aufsichtsbehörden und aus deren Weisung, zur
Verwertung zu schreiten, herleiten zu können.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.