Art. 148 SchKG; complaint against the distribution plan in pledge enforcement must be filed by each affected creditor within the statutory period. Objections concerning the allocation of proceeds that are specific to an individual creditor are not automatically covered by another creditor’s timely challenge, even if the underlying distribution error stems from the same legal situation. Where a creditor fails to object in time, the distribution plan becomes final vis-à-vis that creditor; successful complaints by co-creditors do not revive or extend its position ex officio. The enforcement office is not required to correct the plan for a silent creditor on the basis of another creditor’s complaint (consid. 2).
148 Sch nicht alle Einwendungen gegen den Kollokations plan in der Pfändungsbetreibung auf dem Wege gerichtlicher Anfechtung geltend zu machen, sondern gehören Anstände, die lediglich mit dem Betreibungsverfahren als solchem zusammen hängen und keine Prüfung civilrechtlicher Ansprüche erheischen, vor die Aufsichtsbehörden. Demgemäß haben diese ihre Zuständig keit auch schon in Fällen vorliegender Art als gegeben angesehen (vgl. Sep. Ausg., Bd. V, Nr. 57 ), wo es sich darum handelt, welche Wirkung der Umstand, daß ein Gläubiger einen Dritt anspruch mit Erfolg bestreitet, ein anderer ihn unbestritten läßt, auf die Pfändungsrechte beider und damit auf die davon abhän genden Anrechte auf den Erlös aus dem angesprochenen Objekte ausübt. An die hienach in Sachen zuständigen Aufsichtsbehörden hat sich nun freilich die Rekurrentin durch Beschwerde gewandt, allein wie unbestritten ist, erst nach Ablauf der durch Art. 148 vor geschriebenen zehntägigen Frist. Mit Recht sind bei dieser Sach lage die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es infolge ver späteter Beschwerdeführung der Rekurrentin gegenüber bei der durch den Kollokationsplan getroffenen Verteilungsanordnung sein Bewenden haben müsse. Die Behauptung der Rekurrenten, es handle sich um eine an keine Frist gebundene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, geht gänzlich fehl: Die Rekurrentin verlangt nicht die Vornahme einer, vom Betreibungsamte verweigerten, Amtshandlung, sondern die Abänderung einer solchen, nämlich der in der Festsetzung des Verteilungsbetreffnisses der Rekurrentin liegenden betreibungsrechtlichen Verfügung. Und sodann halten auch die Behauptungen der Rekurrentin nicht Stand, das Be treibungsamt müsse schon von Amts wegen, ohne daß es einer Beschwerde bedürfe, die Verteilungsliste im Sinne des Begehrens der Rekurrentin richtig stellen und der von den andern Pfän habe ohne weiteres dungsgläubigern erwirkte Beschwerdentscheid Bei der Festsetzung auch zu Gunsten der Rekurrentin Geltung. steht das Interesse des Verteilungsbetreffnisses eines Gläubigers dieses Gläubigers als isoliertes, mit andern gläubigerischen In Gesamtausgabe XXVIII, 1, N° 88, S. 372 ff. teressen der Gruppe nicht verflochtenes in Frage und hat deshalb dessen Wahrung durch die geeigneten Rechtsverkehren ausschließ lich durch ihn selbst zu geschehen. Daher kann es weder dem Amte obliegen, auf eine zu Ungunsten dieses Einzelgläubigers getroffene Verfügung, soweit sie nach den ordentlichen Grundsätzen unabänderlich geworden ist, von sich aus entgegen den Interessen der andern in der Gruppe Beteiligten zurückzukommen; noch kann es angehen, daß, wenn ein anderer Gläubiger sein Interesse gegenüber einer aus gleichem Rechtsgrunde unrichtigen Verfügung gewahrt hat, damit ohne weiteres die Rechtsstellung jenes ersten Gläubigers zu dessen Vorteil eine Änderung erfahre. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.