- Entscheid vom 3. Mai 1904 in Sachen
Gewerbekasse Baden.
Verteilung im Pfändungsverfahren: Anfechtung des Kollokations
planes durch einzelne Gruppengläubiger; Unwirksamkeit für die
übrigen, die sich in derselben Rechtslage befinden, aber die Anfech
tung unterlassen haben. Art. 148 Sch.
A. Gegen Otto Hauser in Rüschlikon angehobene Betreibungen
hatten zur Bildung einer Pfändungsgruppe Nr. 85 geführt,
welcher neben der Rekurrentin, Gewerbekasse Baden, die Gläubiger
Richard Thal, Notar Meier, H. Messikommer, H. Pfister, Dr.
Hotz, A. Geiger, Eduard Hauser und Seline Hauser, die Ehefrau
des Betriebenen, angehörten. Eine größere Zahl der gepfändeten
Objekte sprachen Eduard Hauser und Ehefrau und Kinder Hauser
als Eigentum an. Diese Ansprachen wurden von Eduard Hauser
bezw. von Frau Hauser als Gruppengläubiger nicht bestritten,
wohl aber von allen übrigen Teilnehmern der Gruppe, und es
führte deren Bestreitung im nachfolgenden Prozeßverfahren teil
weise zur Abweisung, teilweise zur Anerkennung der fraglichen
Drittansprachen. Im Kollokations und Verteilungsplane trug
nunmehr das Betreibungsamt bei Feststellung der Verteilungsbe
treffnisse dem Umstande, daß nicht sämtliche Gruppenteilnehmer
die fraglichen Drittansprüche bestritten und die Abweisung solcher
erwirkt hatten, keine Rechnung.
B. Innert der 10tägigen Frist des Art. 148 Sch fochten
darauf die Gläubiger Thal, Meier, Messikommer, Pfister, Dr.
Hotz und Geiger die Verteilungsliste an, indem sie beantragten,
daß der Erlös aus den Objekten, bezüglich welcher sie Drittan
sprachen mit Erfolg bestritten hatten, lediglich ihnen als Prozeß
gewinn zuzuschreiben sei und nicht in die gemeinsame Masse zu
fallen habe.
Nachträglich, nach Ablauf der Frist für Anfechtung des Kollo
kationsplanes bezw. der Verteilungsliste, gelangte die heutige Re
kurrentin, Gewerbekasse Baden, ebenfalls mit einer Beschwerde
eingabe an die untere Aufsichtsbehörde, worin sie beantragte, die
Beschwerde der vorerwähnten Gläubiger gutzuheißen, aber mit der
Abweichung, daß der Verteilungsplan auch zu ihren Gunsten
korrigiert werde.
C. Die untere Aufsichtsbehörde erkannte, was die Gewerbekasse
betrifft, dahin, daß eine Abänderung des Verteilungsplanes
ihren Gunsten nicht stattzufinden habe, weil der letztere ihr gegen
über mangels rechtzeitiger Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sei.
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs der Gewerbekasse
Baden wies die kantonale Aufsichtsbehörde mit Erkenntnis vom
- März 1904 als unbegründet ab.
D. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich der nunmehrige, dem
Bundesgericht innert Frist eingereichte Rekurs der Gewerbekasse
Baden, worin sie auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt, es sei der
Gewinn aus den mit Erfolg bestrittenen Eigentumsansprachen
auch ihr im Verhältnis zur Größe ihrer Forderung (vorzugs
weise) zuzuteilen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Beschwerde richtet sich dagegen, daß das im Kollokations
plan der fraglichen Pfändungsgruppe der Rekurrentin zugewiesene
Verteilungsbetreffnis insoweit zu niedrig bemessen sei, als die
Rekurrentin, wie die andern Gruppengläubiger, welche die erho
benen Drittansprüche bezüglich einzelner Pfändungsobjekte mit
Erfolg bestritten hatten, Anspruch habe auf vorzugsweise Befrie
digung aus dem aus diesen Gegenständen
stammenden Erlöse.
Wie nun durch die Praxis (vgl. z. B. Amtl. Samml., Sep. Ausg.
Bd. 1, Nr. 1 ) feststeht, sind entgegen dem Wortlaute des Art.
Gesamtausgabe XXIV, 1, No 21, S. 127 ff.
148 Sch nicht alle Einwendungen gegen den Kollokations
plan in der Pfändungsbetreibung auf dem Wege gerichtlicher
Anfechtung geltend zu machen, sondern gehören Anstände, die
lediglich mit dem Betreibungsverfahren als solchem zusammen
hängen und keine Prüfung civilrechtlicher Ansprüche erheischen,
vor die Aufsichtsbehörden. Demgemäß haben diese ihre Zuständig
keit auch schon in Fällen vorliegender Art als gegeben angesehen
(vgl. Sep. Ausg., Bd. V, Nr. 57 ), wo es sich darum handelt,
welche Wirkung der Umstand, daß ein Gläubiger einen Dritt
anspruch mit Erfolg bestreitet, ein anderer ihn unbestritten läßt,
auf die Pfändungsrechte beider und damit auf die davon abhän
genden Anrechte auf den Erlös aus dem angesprochenen Objekte
ausübt.
An die hienach in Sachen zuständigen Aufsichtsbehörden hat
sich nun freilich die Rekurrentin durch Beschwerde gewandt, allein
wie unbestritten ist, erst nach Ablauf der durch Art. 148 vor
geschriebenen zehntägigen Frist. Mit Recht sind bei dieser Sach
lage die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es infolge ver
späteter Beschwerdeführung der Rekurrentin gegenüber bei der
durch den Kollokationsplan getroffenen Verteilungsanordnung sein
Bewenden haben müsse. Die Behauptung der Rekurrenten, es
handle sich um eine an keine Frist gebundene Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung, geht gänzlich fehl: Die Rekurrentin verlangt
nicht die Vornahme einer, vom Betreibungsamte verweigerten,
Amtshandlung, sondern die Abänderung einer solchen, nämlich
der in der Festsetzung des Verteilungsbetreffnisses der Rekurrentin
liegenden betreibungsrechtlichen Verfügung. Und sodann halten
auch die Behauptungen der Rekurrentin nicht Stand, das Be
treibungsamt müsse schon von Amts wegen, ohne daß es einer
Beschwerde bedürfe, die Verteilungsliste im Sinne des Begehrens
der Rekurrentin richtig stellen und der von den andern Pfän
habe ohne weiteres
dungsgläubigern erwirkte Beschwerdentscheid
Bei der Festsetzung
auch zu Gunsten der Rekurrentin Geltung.
steht das Interesse
des Verteilungsbetreffnisses eines Gläubigers
dieses Gläubigers als isoliertes, mit andern gläubigerischen In
Gesamtausgabe XXVIII, 1, N° 88, S. 372 ff.
teressen der Gruppe nicht verflochtenes in Frage und hat deshalb
dessen Wahrung durch die geeigneten Rechtsverkehren ausschließ
lich durch ihn selbst zu geschehen. Daher kann es weder dem
Amte obliegen, auf eine zu Ungunsten dieses Einzelgläubigers
getroffene Verfügung, soweit sie nach den ordentlichen Grundsätzen
unabänderlich geworden ist, von sich aus entgegen den Interessen
der andern in der Gruppe Beteiligten zurückzukommen; noch kann
es angehen, daß, wenn ein anderer Gläubiger sein Interesse
gegenüber einer aus gleichem Rechtsgrunde unrichtigen Verfügung
gewahrt hat, damit ohne weiteres die Rechtsstellung jenes ersten
Gläubigers zu dessen Vorteil eine Änderung erfahre.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.