Late complaint cannot benefit non-complaining group creditor

BGE 30 I 410Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.03.1904Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Gewerbekasse Baden, a creditor in a pledge group against Otto Hauser, sought to benefit from the successful third-party claim challenges raised by other group creditors. The Federal Supreme Court held that the appellant had itself failed to challenge the distribution plan within the ten-day period of Art. 148 SchKG. Because the allocation of proceeds is an individual creditor interest, a timely complaint by other creditors does not extend to a non-complaining creditor. The appeal was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 148 SchKG; complaint against the distribution plan in pledge enforcement must be filed by each affected creditor within the statutory period. Objections concerning the allocation of proceeds that are specific to an individual creditor are not automatically covered by another creditor’s timely challenge, even if the underlying distribution error stems from the same legal situation. Where a creditor fails to object in time, the distribution plan becomes final vis-à-vis that creditor; successful complaints by co-creditors do not revive or extend its position ex officio. The enforcement office is not required to correct the plan for a silent creditor on the basis of another creditor’s complaint (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 3. Mai 1904 in Sachen Gewerbekasse Baden. Verteilung im Pfändungsverfahren: Anfechtung des Kollokations planes durch einzelne Gruppengläubiger; Unwirksamkeit für die übrigen, die sich in derselben Rechtslage befinden, aber die Anfech tung unterlassen haben. Art. 148 Sch. A. Gegen Otto Hauser in Rüschlikon angehobene Betreibungen hatten zur Bildung einer Pfändungsgruppe Nr. 85 geführt, welcher neben der Rekurrentin, Gewerbekasse Baden, die Gläubiger Richard Thal, Notar Meier, H. Messikommer, H. Pfister, Dr. Hotz, A. Geiger, Eduard Hauser und Seline Hauser, die Ehefrau des Betriebenen, angehörten. Eine größere Zahl der gepfändeten Objekte sprachen Eduard Hauser und Ehefrau und Kinder Hauser als Eigentum an. Diese Ansprachen wurden von Eduard Hauser bezw. von Frau Hauser als Gruppengläubiger nicht bestritten, wohl aber von allen übrigen Teilnehmern der Gruppe, und es führte deren Bestreitung im nachfolgenden Prozeßverfahren teil weise zur Abweisung, teilweise zur Anerkennung der fraglichen Drittansprachen. Im Kollokations und Verteilungsplane trug nunmehr das Betreibungsamt bei Feststellung der Verteilungsbe treffnisse dem Umstande, daß nicht sämtliche Gruppenteilnehmer die fraglichen Drittansprüche bestritten und die Abweisung solcher erwirkt hatten, keine Rechnung. B. Innert der 10tägigen Frist des Art. 148 Sch fochten darauf die Gläubiger Thal, Meier, Messikommer, Pfister, Dr. Hotz und Geiger die Verteilungsliste an, indem sie beantragten, daß der Erlös aus den Objekten, bezüglich welcher sie Drittan sprachen mit Erfolg bestritten hatten, lediglich ihnen als Prozeß gewinn zuzuschreiben sei und nicht in die gemeinsame Masse zu fallen habe. Nachträglich, nach Ablauf der Frist für Anfechtung des Kollo kationsplanes bezw. der Verteilungsliste, gelangte die heutige Re kurrentin, Gewerbekasse Baden, ebenfalls mit einer Beschwerde eingabe an die untere Aufsichtsbehörde, worin sie beantragte, die Beschwerde der vorerwähnten Gläubiger gutzuheißen, aber mit der Abweichung, daß der Verteilungsplan auch zu ihren Gunsten korrigiert werde. C. Die untere Aufsichtsbehörde erkannte, was die Gewerbekasse betrifft, dahin, daß eine Abänderung des Verteilungsplanes ihren Gunsten nicht stattzufinden habe, weil der letztere ihr gegen über mangels rechtzeitiger Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sei. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs der Gewerbekasse Baden wies die kantonale Aufsichtsbehörde mit Erkenntnis vom
  2. März 1904 als unbegründet ab. D. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich der nunmehrige, dem Bundesgericht innert Frist eingereichte Rekurs der Gewerbekasse Baden, worin sie auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt, es sei der Gewinn aus den mit Erfolg bestrittenen Eigentumsansprachen auch ihr im Verhältnis zur Größe ihrer Forderung (vorzugs weise) zuzuteilen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Beschwerde richtet sich dagegen, daß das im Kollokations plan der fraglichen Pfändungsgruppe der Rekurrentin zugewiesene Verteilungsbetreffnis insoweit zu niedrig bemessen sei, als die Rekurrentin, wie die andern Gruppengläubiger, welche die erho benen Drittansprüche bezüglich einzelner Pfändungsobjekte mit Erfolg bestritten hatten, Anspruch habe auf vorzugsweise Befrie digung aus dem aus diesen Gegenständen stammenden Erlöse. Wie nun durch die Praxis (vgl. z. B. Amtl. Samml., Sep. Ausg. Bd. 1, Nr. 1 ) feststeht, sind entgegen dem Wortlaute des Art. Gesamtausgabe XXIV, 1, No 21, S. 127 ff.

148 Sch nicht alle Einwendungen gegen den Kollokations plan in der Pfändungsbetreibung auf dem Wege gerichtlicher Anfechtung geltend zu machen, sondern gehören Anstände, die lediglich mit dem Betreibungsverfahren als solchem zusammen hängen und keine Prüfung civilrechtlicher Ansprüche erheischen, vor die Aufsichtsbehörden. Demgemäß haben diese ihre Zuständig keit auch schon in Fällen vorliegender Art als gegeben angesehen (vgl. Sep. Ausg., Bd. V, Nr. 57 ), wo es sich darum handelt, welche Wirkung der Umstand, daß ein Gläubiger einen Dritt anspruch mit Erfolg bestreitet, ein anderer ihn unbestritten läßt, auf die Pfändungsrechte beider und damit auf die davon abhän genden Anrechte auf den Erlös aus dem angesprochenen Objekte ausübt. An die hienach in Sachen zuständigen Aufsichtsbehörden hat sich nun freilich die Rekurrentin durch Beschwerde gewandt, allein wie unbestritten ist, erst nach Ablauf der durch Art. 148 vor geschriebenen zehntägigen Frist. Mit Recht sind bei dieser Sach lage die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es infolge ver späteter Beschwerdeführung der Rekurrentin gegenüber bei der durch den Kollokationsplan getroffenen Verteilungsanordnung sein Bewenden haben müsse. Die Behauptung der Rekurrenten, es handle sich um eine an keine Frist gebundene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, geht gänzlich fehl: Die Rekurrentin verlangt nicht die Vornahme einer, vom Betreibungsamte verweigerten, Amtshandlung, sondern die Abänderung einer solchen, nämlich der in der Festsetzung des Verteilungsbetreffnisses der Rekurrentin liegenden betreibungsrechtlichen Verfügung. Und sodann halten auch die Behauptungen der Rekurrentin nicht Stand, das Be treibungsamt müsse schon von Amts wegen, ohne daß es einer Beschwerde bedürfe, die Verteilungsliste im Sinne des Begehrens der Rekurrentin richtig stellen und der von den andern Pfän habe ohne weiteres dungsgläubigern erwirkte Beschwerdentscheid Bei der Festsetzung auch zu Gunsten der Rekurrentin Geltung. steht das Interesse des Verteilungsbetreffnisses eines Gläubigers dieses Gläubigers als isoliertes, mit andern gläubigerischen In Gesamtausgabe XXVIII, 1, N° 88, S. 372 ff. teressen der Gruppe nicht verflochtenes in Frage und hat deshalb dessen Wahrung durch die geeigneten Rechtsverkehren ausschließ lich durch ihn selbst zu geschehen. Daher kann es weder dem Amte obliegen, auf eine zu Ungunsten dieses Einzelgläubigers getroffene Verfügung, soweit sie nach den ordentlichen Grundsätzen unabänderlich geworden ist, von sich aus entgegen den Interessen der andern in der Gruppe Beteiligten zurückzukommen; noch kann es angehen, daß, wenn ein anderer Gläubiger sein Interesse gegenüber einer aus gleichem Rechtsgrunde unrichtigen Verfügung gewahrt hat, damit ohne weiteres die Rechtsstellung jenes ersten Gläubigers zu dessen Vorteil eine Änderung erfahre. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementdistribution planpledge groupcomplaint deadlinecreditor prioritythird-party claimfinality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a group creditor may obtain correction of a distribution plan after the Art. 148 SchKG complaint deadline expired for that creditor.

Extrahierter Entscheid

No. The creditor's challenge was late, so the distribution allocation remained final against it.

Extrahierte Begründung

Objections concerning the distribution plan in debt enforcement must be raised by the affected creditor within the statutory ten-day period. A creditor cannot rely on another creditor's timely complaint to improve its own legal position, because the allocation of proceeds is an individual interest that must be protected by each creditor separately.

Kernrechtsfrage

Whether the successful challenge by other group creditors had automatic effect in favor of the late-compliant creditor.

Extrahierter Entscheid

No. The successful complaints of other creditors did not extend to the appellant.

Extrahierte Begründung

Even if one creditor successfully challenges an incorrect distribution, that does not alter the legal position of a different creditor who remained inactive and whose allocation had already become final.

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