Art. 19 SchKG; effect of a cantonal reconsideration request on the federal appeal period and appealability of a reconsideration refusal. The ten-day period for filing a debt-enforcement complaint appeal to the Federal Court begins with notification of the cantonal supervisory decision and is not suspended or interrupted by a request for reconsideration based on cantonal law or practice. The federal deadline is peremptory and cannot be made dependent on extraordinary cantonal remedies. A decision rejecting reconsideration is not an independent substantive decision capable of federal appeal, as otherwise the legal consequences of forfeiting the original appeal would be undermined.
ganzen Forderung in die Pfändung sich einverstanden erklärt und auf die an ihn erfolgte Zustellung der Pfändungsurkunde hin sich auch nicht beschwert habe. II. Am 11. März reichte Karl Schillig der kantonalen Auf sichtsbehörde ein Gesuch um Wiedererwägung ihres Entscheides ein. Unterm 26. März beschloß die genannte Behörde: Es werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, bezw. werde die Schlußnahme vom 13. Februar 1904, womit die Beschwerde Schilligs als unbegründet abgewiesen worden sei, vollinhaltlich be stätigt. In der Begründung dieser Schlußnahme weist die Auf sichtsbehörde die von Karl Schillig erneut aufgestellte Behaup tung, daß er der Pfändung der ganzen Forderung nicht zugestimmt habe, als nach Maßgabe der Akten, und speziell der bezüglichen amtlichen Aussage des Betreibungsbeamten, unrichtig zurück und erklärt, daß eine Rückgängigmachung der gültigen Pfändung nicht mehr statthaft sei. III. Mit seiner nunmehrigen ( der Post unterm 6. April 1904 übergebenen ) Rekurseingabe stellt Karl Schillig das Rechts gesuch: das Bundesgericht möge den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde prüfen und in Aufhebung desselben dem Rekur renten zu seinem Rechte verhelfen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Lant Art. 19 Sch hat die Weiterziehung eines Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde an die eidgenössische Oberinstanz binnen zehn Tagen seit dessen Mitteilung zu geschehen. Vorliegenden Falles ist nun zunächst außer Frage, daß die Schlußnahme der Aufsichtsbehörde des Kantons Uri vom 13. Fe bruar 1904 über die Beschwerde des Rekurrenten sich als ein Beschwerdentscheid im gesetzlichen Sinne und mit den gesetzlichen Wirkungen eines solchen qualifiziert und daß dieser Schlußnahme gegenüber die zehntägige Rekursfrist nicht eingehalten worden ist. Sodann läßt sich aber auch nicht annehmen, der Lauf der ge nannten Rechtsmittelfrist könne gehemmt werden durch Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches , in welchem, wie es scheint, die Vorinstanz ein außerordentliches Rechtsmittel erblickt, das zu einer Aufhebung oder Abänderung von ihr gefällter Beschwerdeentscheide führen kann. Ob ein solches auf das kantonale Recht oder die kantonale Praxis sich gründendes Rechtsmittel gegen oberinstanz liche kantonale Entscheide ( welchen speziellen Charakter immer es haben mag ) überhaupt mit dem eidgenössischen Betreibungs gesetze vereinbar sei, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Es genügt festzustellen, daß es auf keinen Fall die Rekursfrist des Art. 19 leg. cit. beeinflussen kann. Der Wortlaut des Bundes gesetzes, wonach die Rekursfrist in vorbehaltloser Weise bezüglich ihres Anfangspunktes und Laufes normiert wird, schließt einen Zweifel darüber aus. Und sodann ist auch klar, daß eine gegen teilige Regelung dieses Punktes praktisch zu Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeiten führen müßte, da es die Parteien alsdann in der Hand haben würden, Beschwerdeentscheide, gegen die sie die Weiterziehung an das Bundesgericht versäumt hatten und die inso weit rechtskräftig geworden sind und vielleicht bereits als Grund lage weiterer amtlicher Maßnahmen gedient haben, durch nachträg liche Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels neuerdings in Frage zu stellen. Dementsprechend läuft auch im civilrechtlichen Beru fungsverfahren vor Bundesgericht die eidgenössische Rechtsmittel frist von der Mitteilung des oberinstanzlichen kantonalen Urteils an, ohne Rücksicht darauf, ob gegen dasselbe noch ein außeror dentliches kantonales Rechtsmittel offen stehe oder nicht (vergleiche Art. 65 und 77 OG; Kommentar Reichel dazu, Note 3 ad Art. 77). Ebenso hat das Bundesgericht wiederholt schon erkannt, daß die Frist für Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde durch Einreichung eines Wiedererwägungs oder Revisionsgesuches bei den kantonalen Behörden nicht unterbrochen werde (vergl. Ent scheidungen des Bundesgerichts, Bd. III, S. 661; IX, S. 399/400). Danach erweist sich der vorliegende Rekurs, soweit er sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. Februar 1904 richtet, als verspätet. Die nachherige Schlußnahme der Vorinstanz vom 26. März aber, durch welche das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten abgewiesen und der vorgenannte Entscheid bestätigt wurde, kann von Seiten des Rekurrenten nicht Gegenstand einer Weiterziehung an das Bundesgericht bilden, da man es dabei nicht mit einem selbständigen materiellen, sondern nur mit einem Entscheid über die Voraussetzungen für die sog. Wiedererwägung zu tun hat.
Die Zulässigkeit einer solchen Weiterziehung würde darauf hinaus laufen, die Rechtsfolgen der Verwirkung des Rekursrechtes gegen den eigentlichen Beschwerdeentscheid ganz oder doch teilweise illu sorisch zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Verspätung nicht eingetreten.