- Arteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1904 in Sachen
Bundesanwaltschaft, Kass.-Kl., gegen
Aschbacher, Kass. Bekl.
Unterschlagung begangen durch einen Postangestellten: Anwendbarkeit
des eidgenössischen und des kantonalen Strafrechtes, Umfang
der Herrschaft des BSt; Art. 75 ibidem, Verletzung des eidgenössi
schen Strafrechtes dadurch, dass es angewendet wird auf einen Tat
bestand, auf den es nicht Anwendung findet (auf das Vermögens
delikt der Unterschlagung). Legitimation der Bundesanwaltschaft zur
Kassationsbeschwerde; Stellung derselben.
Der Kassationshof hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 5. Oktober 1903 hat die Kriminal
kammer des Obergerichtes des Kantons Bern in Anwendung
der Art. 54 litt. a, 4 und 6 BG über das BSt der Schweiz.
Eidgenossenschaft vom 4. Hornung 1853; Art. 156 OG vom
- März 1893; Art. 50 und 51 OR und Art. 365 und 368
SV erkannt:
Der Angeklagte Rudolf Aschbacher wird schuldig erklärt der
Unterschlagung eines Pli mit 750 Fr. in Banknoten und in
bar, begangen am 30. Juli 1903 zwischen Gurbrü und Feren
balm in seiner Eigenschaft als Angestellter der schweizerischen
Postverwaltung und verurteilt: korrektionell: 1. zur Amtsent
setzung; 2. zu 1 Jahr Gefängnis; 3. zum Verlust des Aktiv
bürgerrechtes auf 3 Jahre; 4. wird unfähig erklärt zur Be
kleidung eines öffentlichen Amtes oder einer Anstellung für die
Zeit von 3 Jahren; 5. zu den Kosten des Staates, bestimmt
auf 171 Fr. 25 Cts.; 6. zur Bezahlung einer Entschädigung
von 750 Fr. an die Civilpartei Ernst Dick, Posthalter in
Gurbrü.
B. Gegen diesen ihm am 26. Januar 1904 schriftlich mitge
teilten Entscheid hat der Bundesrat unter dem 3. Februar 1904
beim Regierungsrat des Kantons Bern die Kassationsbeschwerde
an den Kassationshof des Bundesgerichtes erklärt.
C. Mit Eingabe vom 4. Februar 1904 hat sodann die Bun
desanwaltschaft den Antrag gestellt: Das angefochtene Urteil der
Kriminalkammer des Kantons Bern sei wegen Verletzung eid
genössischer Rechtsvorschriften, nämlich Art. 54 litt. a und 75
StA vom 4. Februar 1853, Art. 15 BG betr. die Verant
wortlichkeit eidgenössischer Behörden und Beamten vom 9. De
zember 1850 und Art. 125 OG aufzuheben und die Sache an
die kantonale Behörde zurückzuweisen zu einer neuen Entscheidung,
in welcher sowohl der Art. 54 lit. a BSt, als das kantonale
Strafrecht betreffend Unterschlagung angewendet werden solle.
D. Der Verurteilte und Kassationsbeklagte, dem die Kassations
beschwerde zur Beantwortung zugestellt worden ist, hat eine solche
innert Frist nicht eingereicht;
in Erwägung:
- (Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde, Art. 164
Abs. 2 und 161 Abs. 1 OG.)
- Wie aus Fakt. A erhellt, hat die Kriminalkammer auf den
daraus ersichtlichen Tatbestand: die Aneignung des Pli durch
einen Postangestellten, nur und ausschließlich das BSt, Art. 54
litt. a, zur Anwendung gebracht, nicht dagegen die Bestimmungen
des kantonalen Strafgesetzes, insbesondere diejenigen über Unter
schlagung (Art. 216 und 220), das entgegen dem Antrage der
kantonalen Staatsanwaltschaft. In dieser Gesetzesanwendung er
blickt die Kassationsklägerin eine sie zur Kassationsbeschwerde be
rechtigende Verletzung eidgenössischen Rechtes, wie sich aus dem in
Fakt. B mitgeteilten Beschwerdeantrag ergibt.
- Nun kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß die
Auffassung der Kriminalkammer: auf den eingeklagten Tatbe
stand Unterschlagung begangen durch einen Postangestellten
komme einzig und ausschließlich das Bundesstrafrecht zur An
wendung, das kantonale Strafrecht werde durch das Bundesstraf
recht absorbiert rechtsirrtümlich ist. Indem der Bund, unter
der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848, im Bundesgesetz
über das Bett einzelne Rechtsgüter unter seinen Schutz gestellt
und im IV. Titel spezielle Vorschriften über Delikte, welche von
Bundesbeamten verübt werden, erlassen hat, konnte er damit nicht
schlechtweg in das im allgemeinen der Gesetzgebungshoheit der
Kantone unterworfene Gebiet des gemeinen Strafrechtes ein
greifen; Art. 75 BSt behält denn auch, zum Überfluß, aus
drücklich das kantonale Strafrecht und die Strafgerichtsbarkeit der
kantonalen Behörden für gemeine Verbrechen von Bundesbeamten
oder angestellten vor. Es frägt sich daher jeweilen im einzelnen
Falle, ob eine im Bundesstrafrecht als Delikt gegen den Bund
oder eines Bundesbeamten geregelte Tat nach allen Richtungen,
unter Ausschluß des gemeinen kantonalen Strafrechtes, vom eid
genössischen Recht beherrscht werde, oder ob daneben auf diese
Tat das gemeine kantonale Recht Anwendung finde, ob also die
eidgenössische Norm und Strafsanktion die kantonale absorbiere,
oder ob beide mit einander konkurrieren. Für das hier in Frage
stehende Delikt: Unterschlagung eines Postpakets, begangen durch
einen Postangestellten in seiner amtlichen Stellung (Art. 54
litt. a BSt.), kann die Entscheidung nicht zweifelhaft sein. Die
eidgenössische Norm wendet sich an den eidgenössischen Beamten
in dieser seiner Eigenschaft und untersagt das besondere Amts
delikt der Postunterschlagung, wie denn auch als Strafandrohung
in erster Linie Amtsentsetzung an die Norm geknüpft ist; das
Eigentumsdelikt der Unterschlagung dagegen wird von der eidge
nössischen Norm nicht erfaßt; dieses konnte ohne Eingriff in die
Gesetzgebungshoheit der Kantone vom Bund nicht geregelt wer
den, da die Materie der Eigentumsdelikte dem Gesetzgebungsrechte
des Bundes nicht untersteht. Daher war auf die eingeklagte Hand
lung das eidgenössische Strafrecht in Konkurrenz mit dem kanto
nalen Strafrecht anzuwenden; und darin, daß die eidgenössische
Strafnorm auf die eine Seite der Handlung das Vermögens
delikt anwendbar erklärt wurde, auf die sie nicht Anwendung
findet, liegt nicht nur (wie selbstverständlich) eine Verletzung des
kantonalen Strafrechtes, sondern auch die Verletzung einer eid
genössischen Rechtsvorschrift, da diese eben nicht richtig zur An
wendung gebracht worden ist, nämlich auf einen Tatbestand, auf
den sie nicht zur Anwendung zu kommen hat.
- Die Folge dieser Gesetzesverletzung ist die, daß die Kassa
tionsbeschwerde im Prinzipe gutgeheißen werden muß. Zwar geht
der Beschwerdeantrag zu weit, wenn er ausdrücklich die Anwen
dung des kantonalen Strafrechtes verlangt; denn dieses zur
Herrschaft zu bringen, über die richtige Handhabung des kanto
nalen Strafrechtes zu wachen, steht der eidgenössischen Straf
verfolgungsbehörde nicht zu, ist vielmehr einzig Sache der kanto
nalen Strafverfolgungs und Gerichtsbehörden. Wohl aber ist
die Bundesanwaltschaft legitimiert, bei den der Beurteilung der
Kantone überwiesenen Straffällen, in denen das BSt zur
Anwendung kommt, von den Kantonen die richtige Anwendung
dieses Gesetzes zu verlangen; dahin gehört aber, nach dem Ge
sagten, auch, daß das Bett nicht auf einen Tatbestand ausge
dehnt wird, auf den es nicht Anwendung zu finden hat. Das
angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen, wobei
diese das Bett nur auf das Amtsdelikt anzuwenden hat, im
übrigen aber ihr die Auslegung und Anwendung des kantonalen
Strafrechtes freisteht;
erkannt:
Das Urteil der Kriminalkammer des Kantons Bern vom
5. Oktober 1903 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Be
urteilung an dieses Gericht auf Grund des bundesgerichtlichen
Urteils zurückgewiesen.
Vergl. auch Nr. 63.